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Drispolizei:BVBerordnungen 2c.
Die Bolizeibehörden find befugt, aus befonderen Gründen (zweds Aufhöhung)
das Abladen und Lagern: von Baufchutt an beftimmten Stellen außerhalb der
zigentliden Wbladepläge auf UWntrag zu genehmigen.
Berfonen, welde folche allen Vorjchriften entiprehende AWbladepläße hier
errichten wollen, haben fih um Srtheilung der Erlaubniß an mich zu wenden.
Dem Schuhe ift ein Plan ‚in doppelter Ausfertigung, aus weldem Lage, Aus-
dehnung und Umgebung des Plages deutlich erfichtlih fein muß, fowie eine Er
(äuterung, gleichfalls in doppelter Ausfertigung beizufügen. Aus der Erläuterung
muß genau erfichtlich fein, mie den VBorfchriften diefer Verordnung genligt werden fol.
Mofuhrunternehmer haben Anträge auf Wusfertigung von Fahrkarten für ihre
Berfon oder ihre Angeftellten ebenfalls bei mir {COHriftlich oder im KRathhaufe,
Bimmer Nr. 6, während der Dienftjtunden mündlich zu ftellen.
BZuwiderhandlungen gegen die Vorfchriften der vorerwähnten Polizei-VBer-
ordnung werden ev. mit Seldjtrafen bis zu 60 Mark beftraft, an deren Stelle im
Unvermögensfalle entjpredhende Haft tritt.
Die bisherige, von der Gemeinde unterhaltene Aoladeftelle wird gefchloffen
werben, da Ddiefelbe den Anforderungen der gedachten Regierungs- Verordnung nicht
entfpricht. Auf derfelben darf nach dem 1. Oktober bei Vermeidung der Beftrafung
nicht mehr abgeladen werden.
Bis jet hat der Schloßftraße Nr. 8 hierfelbit mohnhafte Fuhrmann
Sellach, welcher im Befiße eins vorfchriftsmäßigen Wagens zur Müllabfuhr ijt,
die Ausfertigung von Fahrkarten für fih und feinen Kutfcher hierfelbft beantragt.
Den Hausbefigern empfehle ich, wegen Mofuhr ihres Hausmülls fih an
p. Sellah zu wenden.
Steglig, den 23. September 1898.
Der Amts$-BVorfteher.
Zimmermann.
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Drug von X. S, Preuß, Berlin S.W., Komman dantenftr. 14.