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Dienstblatt des Senats von Berlin.
Teil ! Inneres - Finanzen - Justiz
Nr. 2
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Berlin, den 31. Januar 1978
BERLIN
Inhalt
06.12.1977 Allgemeine Anweisung über den Verkehr mit Stellen des kommunistischen Machtbereichs ........ 13
23.12.1977 Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der Geltungsdauer der Richtlinien für Mietenberechnung
und -nachweisung mit Datenverarbeitung ...........0000000000 ME 14
Der Senat von Berlin
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
nachrichtlich
an die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Eigengesellschaften
Allgemeine Anweisung
über den Verkehr mit Stellen
des kommunistischen Machtbereichs
Vom 6. Dezember 1977
SKzl II A 2 — Fernruf:
Durchw.: 7 83 3608, Vermittl.: 7 83 - 1, intern: (90) 3608
Auf Grund des 8 6 Abs.1 AZG wird bestimmt:
{ — Allgemeines
Diese Allgemeine Anweisung regelt den amtlichen Ver-
kehr mit dem kommunistischen: Machtbereich. Sie tritt
an-die Stelle der Allgemeinen Anweisung über den Ver-
kehr mit Stellen des kommunistischen Machtbereichs
vom 21. November 1972 (DBl. 1/1972 Nr. 74) und be-
rücksichtigt die Lage nach dem Vier-Mächte-Abkom-
men über Berlin vom 3. September 1971. Sie schafft
insbesondere die Voraussetzungen dafür, daß bei An-
wendung dieses Abkommens in der täglichen Praxis
allen im Interesse Berlins notwendigen Erfordernissen
Rechnung getragen werden kann. Dazu gehört in er-
ster Linie die laufende Abstimmung mit den für den
Status und die Außenvertretung Berlins ‚zuständigen
Stellen. Der Regierende Bürgermeister — Senatskanz-
'ei — kann diese ihm obliegende Aufgabe nur dann voll
erfüllen, wenn er umfassend über den gesamten Ver-
kxehr mit allen Stellen des kommunistischen Macht-
bereichs informiert wird; dies gilt auch für den Ver-
kehr, zu dem von Seiten Berlins die Initiative ergriffen
wird.
{I — Begriffsbestimmungen
2. Zum kommunistischen Machtbereich im Sinne dieser
Allgemeinen Anweisung gehören
a) folgende ausländische Staaten:
Albanien, Bulgarien, Chinesische Volksrepublik, Ju-
goslawien; Kuba, Mongolische Volksrepublik, Nord-
korea, Vietnam, Polen, Rumänien, Sowjetunion,
Tschechoslowakei, Ungarn,
die Deutsche Demokratische Republik und Ost-
berlin.
3. Unter Stellen des kommunistischen Machtbereiches
sind zu verstehen
a) staatliche Stellen
z. B.: Gesetzgebende Körperschaften, Ministerien
und andere Behörden, Gemeinden und Ge-
meindeeinrichtungen, Funk- und Fernsehan-
stalten, Universitäten, Bibliotheken, wissen-
schaftliche Institutionen, Botschaften, Gene-
ralkonsulate, Konsulate, Militärmissionen,
Handelsvertretungen,
b) politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und son-
stige Stellen
z. B.: Parteien, Gewerkschaften, gesellschaftliche
Organisationen, Interessenverbände, Verlage,
Presse- und Nachrichtenbüros, Wirtschafts-
einrichtungen, Handels-, Reise- und Luftver-
kehrsbüros, Veranstaltungs- und Künstler-
agenturen sowie Kulturhäuser.
Dabei ist es unerheblich, wo diese Stellen ihren Sitz
haben.
Unter amtlichem Verkehr ist zu verstehen:
jeder Kontakt, der in Beziehung zu der amtlichen Tä-
tigkeit gebracht werden kann; dazu gehören insbeson-
dere Schriftverkehr, Verhandlungen, persönlicher Ver-
kehr, gesellschaftlicher Verkehr, sonstige Veranstal-
tungen.
II — Durchführung des Verkehrs
5. Schriftverkehr
a) Eingehende Schriftstücke (auch Fernschreiben ‚und
Telegramme) sind im Original oder im Abdruck
unverzüglich der Senatskanzlei — II — zuzuleiten;
ein Begleitschreiben ist im Interesse einer schnellen
Information nicht erforderlich. Die Senatskanzlei
stimmt sich mit der fachlich zuständigen Verwal-
tung über die weitere Bearbeitung ab.
b) Ausgehende Schriftstücke (auch Fernschreiben und
Telegramme) sind mit der Senatskanzlei abzustim-
men und dieser mit einer Durchschrift offen mit
der schriftlichen Bitte um Weiterleitung zu über-
senden.
6. Verhandlungen
Für die Einleitung von Verhandlungen, für die Über-
gabe von Vollmachten, Entwürfen und sonstigen Ver-
handlungspapieren sowie für die Unterzeichnung von
Erklärungen, Protokollen und. Verträgen ist die vor-
herige Zustimmung der Senatskanzlei notwendig.
Über den Gang von Verhandlungen ist die Senatskanz-
lei laufend durch Übersendung der Einladungen und
des sonstigen Schriftwechsels sowie der Protokolle zu
informieren.