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pflogen worden, welche 1853 zur Gründung einer entsprechenden Anstalt -führten. Die
desfalsigen von den Communal-Behörden genehmigten statutarischen Festsetzungen erhielten
unterm 10. März 1854 die ministerielle Bestätigung, und trat die Anstalt demnächst
vom 1. Januar 1854 ab ins Leben. . . v sr;:- J«.
Nach diesen Statuten muß jeder in den städtischen Verwaltungsdienst neu-.eintre
tende, etatsmäßig besoldete Beamte, sowie jeder bei den städtischen Schul - Anstalten neu
eintretende etatsmäßig besoldete Lehrer bei seiner Anstellung, falls er vcrheirathet ist so
fort, andern Falls aber sobald er sich vcrheirathet, der städtischen Wittwen-Berpflcgungs-
Anstalt beitreten, soweit für den betreffenden Lehrer nicht schon eine Verpflichtung besteht, :
irgend einer öffentlichen vom Staate anerkannten Wittwen-Verpflegungs-Anstalt beizn-
treten. Eine gleiche Verpflichtung legte das Statut den bereits angestellten Beamten
und Lehrern auf, welche seit dem 1. Januar 1852 angestellt waren, oder seit dieser Zeit
eine Gehaltszulage oder Gratificaiton erhalten hatten. Allen übrigen bereits angestellten
Beamten und Lehrern -— sowie den Lehrern, welche einer andern Anstalt schon bcitrcten
mußten — den besoldeten Magistrats-Mitgliedem und den auf Kündigung angestellten
Beamten und Lehrern wurde unter gewissen Bedingungen der Beitritt freigestellt.
Die zu versichernde Wittwen-Pension richtet sich nach dem Gehalte des betreffenden
Beamten, und beträgt (unter Abrundung auf eine durch 25 theilbare Zahl) im Allgemeinen
ein Fünftel des jeweiligen Gehaltes. - . : v ’k ;; jh. I
Die jährlichen Beiträge sind dieselben, wie solche von den Mitgliedern der König- -
lichen Allgemeinen Wittwcn-Verpflegungs-Anstalt erlegt werden müffen, und. betragen für
jede 25 Thlr. nach Maßgabe des Alters des betreffenden Ehepaares 1 Thlr. 15 Sgr.
bis 10 Thlr. 27 Sgr. 6 Pf.; ein Antrittsgeld wird dagegen nicht erhoben.
Die Wittwen - Pension selbst wird voll nur dann gewährt, wenn der betreffende
Beamte resp. Lehrer 5 Jahre bei der Anstalt gewesen ist; für jedes Jahr weniger ver
ringert sich die versicherte Pension um ein Fünftel; stirbt der Beitragzahlendc vor Ablaus
des ersten Jahres, so hat die Hinterbliebene Wittwe keinen Anspruch auf Pension. Die
aus dem städtischen Dienste scheidenden Beamten und Lehrer verlieren hierdurch auch die
Mitgliedschaft bei der Wittwen-Verpflegungs-Anstalt; cs werden denselben aber die ge
zahlten Beiträge zurückerstattet. • . ; ,
Es: waren versichert -7 u-mignüßMK'ws
ult. Personen mit Pensionen also durchschnittlich für Beiträge von für einen Beitrag I
von zusammen jede Person mit zusammen pro Person
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Thlrn.
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Thlrn.
durchschnittlich von
Thlrn. Thlrn.
1854 276
25,875
93,75 ’ :
3,381. —. —. 12,25 ;
1855 300
28,900
96,33
3,817. 15. —. 12,73-*
1856 310
30,325
97,82
3,990. 25. —. 12,87
1857 320
31,600
98,75
4,106. 22, 6, 12,83
1858 326
32,900
100,92
4,213. 6. 3. 12,92
1859 342
36,275
106,07
4,513. 17. 6. 13,20
1860 363
37,800
104,13
4,642. 17. 6. 42,79
Pensionen an Wittwen und
an Mitglieder der Wittwcn-Verpflegungs-Anstalt tvare»
zu zahlen
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