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Band Magistrats-Bericht XVI. Stadthaushalt und Finanzlage im Allgemeinen

Volltext: Bericht über die Gemeinde-Verwaltung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1851/1860 (Public Domain)

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pflogen worden, welche 1853 zur Gründung einer entsprechenden Anstalt -führten. Die 
desfalsigen von den Communal-Behörden genehmigten statutarischen Festsetzungen erhielten 
unterm 10. März 1854 die ministerielle Bestätigung, und trat die Anstalt demnächst 
vom 1. Januar 1854 ab ins Leben. . . v sr;:- J«. 
Nach diesen Statuten muß jeder in den städtischen Verwaltungsdienst neu-.eintre 
tende, etatsmäßig besoldete Beamte, sowie jeder bei den städtischen Schul - Anstalten neu 
eintretende etatsmäßig besoldete Lehrer bei seiner Anstellung, falls er vcrheirathet ist so 
fort, andern Falls aber sobald er sich vcrheirathet, der städtischen Wittwen-Berpflcgungs- 
Anstalt beitreten, soweit für den betreffenden Lehrer nicht schon eine Verpflichtung besteht, : 
irgend einer öffentlichen vom Staate anerkannten Wittwen-Verpflegungs-Anstalt beizn- 
treten. Eine gleiche Verpflichtung legte das Statut den bereits angestellten Beamten 
und Lehrern auf, welche seit dem 1. Januar 1852 angestellt waren, oder seit dieser Zeit 
eine Gehaltszulage oder Gratificaiton erhalten hatten. Allen übrigen bereits angestellten 
Beamten und Lehrern -— sowie den Lehrern, welche einer andern Anstalt schon bcitrcten 
mußten — den besoldeten Magistrats-Mitgliedem und den auf Kündigung angestellten 
Beamten und Lehrern wurde unter gewissen Bedingungen der Beitritt freigestellt. 
Die zu versichernde Wittwen-Pension richtet sich nach dem Gehalte des betreffenden 
Beamten, und beträgt (unter Abrundung auf eine durch 25 theilbare Zahl) im Allgemeinen 
ein Fünftel des jeweiligen Gehaltes. - . : v ’k ;; jh. I 
Die jährlichen Beiträge sind dieselben, wie solche von den Mitgliedern der König- - 
lichen Allgemeinen Wittwcn-Verpflegungs-Anstalt erlegt werden müffen, und. betragen für 
jede 25 Thlr. nach Maßgabe des Alters des betreffenden Ehepaares 1 Thlr. 15 Sgr. 
bis 10 Thlr. 27 Sgr. 6 Pf.; ein Antrittsgeld wird dagegen nicht erhoben. 
Die Wittwen - Pension selbst wird voll nur dann gewährt, wenn der betreffende 
Beamte resp. Lehrer 5 Jahre bei der Anstalt gewesen ist; für jedes Jahr weniger ver 
ringert sich die versicherte Pension um ein Fünftel; stirbt der Beitragzahlendc vor Ablaus 
des ersten Jahres, so hat die Hinterbliebene Wittwe keinen Anspruch auf Pension. Die 
aus dem städtischen Dienste scheidenden Beamten und Lehrer verlieren hierdurch auch die 
Mitgliedschaft bei der Wittwen-Verpflegungs-Anstalt; cs werden denselben aber die ge 
zahlten Beiträge zurückerstattet. • . ; , 
Es: waren versichert -7 u-mignüßMK'ws 
ult. Personen mit Pensionen also durchschnittlich für Beiträge von für einen Beitrag I 
von zusammen jede Person mit zusammen pro Person 
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Thlrn. 
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Thlrn. 
durchschnittlich von 
Thlrn. Thlrn. 
1854 276 
25,875 
93,75 ’ : 
3,381. —. —. 12,25 ; 
1855 300 
28,900 
96,33 
3,817. 15. —. 12,73-* 
1856 310 
30,325 
97,82 
3,990. 25. —. 12,87 
1857 320 
31,600 
98,75 
4,106. 22, 6, 12,83 
1858 326 
32,900 
100,92 
4,213. 6. 3. 12,92 
1859 342 
36,275 
106,07 
4,513. 17. 6. 13,20 
1860 363 
37,800 
104,13 
4,642. 17. 6. 42,79 
Pensionen an Wittwen und 
an Mitglieder der Wittwcn-Verpflegungs-Anstalt tvare» 
zu zahlen 
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