Steuer- und Zollblatt für Berlin 30. Jahrgang Nr.7 31. Januar 1980 53
das- Grundstück, sondern auch für den unter der Erd- für Substanzverringerung vorgenommen werden können,
oberfläche lagernden Bodenschatz zahlt. Eine Einlage des Steinvorkommens aus einer anderen
e . ; Vermögenssphäre würde, wie schon ausgeführt, vorauses
en N kA tar setzen, daß. ein selbständiges Wirtschaftsgut „Steinvordie
unter. der Erdoberfläche la jernden Steinvorkommen kömmen‘ schön. dort. — im Bereich außerhalb. dus Se
s = g z : werbebetriebs — entstanden und vorhanden gewesen
gezahlt. Mit dem bloßen Erwerb der Grundstücke sind z s s . ; m ”
somit die Bodenschätze als Wirtschaftsgut noch nicht in wäre. Das iet aber nicht der Tall. Die Rüge der Kläge-Erscheinung
getreten nicht greifbar geworden, Solange ein, das FG hätte naher aufklören. oder würligen müs
über das Steinvorkommen in diesen Grundstücken nicht sen, daß die ‚das Steinvorkommen enthaltenden Grund:
im erkennbarer Weise verfügt worden. ist, hat dieser Zu- stücke seinerzeit für den landwirtschaftlichen Betrieb
s g RA Val angeschafft und sodann landwirtschaftlich genutzt worstand
fortgedauert. Ein selbständiges . Wirtschaftsgut ? ;
; " . x fe den seien, geht daher ins Leere.
„Steinvorkommen“ war weder im. Privatvermögen des
M noch, in dessen gewerblichem Betriebsvermögen noch
in dessen landwirtschaftlichem Betriebsvermögen in Er- nm
scheinung getreten; ein diesen Vermögensbereichen zuzuordnendes
Wirtschaftsgut war nicht vorhanden. In der
BFH-Entscheidung VIII R 176/73 ist ausgeführt, daß auch Einkommensteuer
im privaten Bereich €in. Bodenschatz erst zu einem z
Wirtschaftsgut wird, wenn mit dem Abbau des Vorkom- Urteil des BEH vom 2% Juni 1979 — VB 43/76
mens zu rechnen ist. Die Konkretisierung eines Wirt- (StZBI. Bln. 1980 8.83)
schaftsguts „Steinvorkommen” kann ‚auch nicht dadurch i
eingetreteh sein, daß M seinen bisher als Einzelunter- Die Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Heim
nehmen geführten Steinbruchbetrieb später zu Buchwer- oder Sanatorium der Christlichen Wissenschafter . könten
in die von ihm und seiner Tochter gegründete Ge- nen dann als außergewöhnliche Belastungen i.S. des
sellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht hat. 833 EStG vom Einkommen abgezogen werden, wenn die
Unterbringung aus Krankheitsgründen erfolgt, und sox
] } wohl die Krankheit als auch die dadurch bedingte Pfle-Sana
ame Einselumermehtmeit, "Orhang®n0'. gebedürftigkeit eindeutig. (in der Regel auf Grund der
trieb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts — hat sich ER Eae ATZIeN) Teststehen: Die MADEL ZUSGE
die Konkretisi a ) I T lich zum Pflegesatz in Rechnung gestellten Kosten für
je Konkretisierung der Steinvorkommen in den hinzu- einen „Ausüber“. dieser Religionsgemeinschaft sind dagekauften
Grundstücken zu einem selbständigen Wirt- gegen steuerlich. nicht zu berücksichtigen.
schaftsgut ausschließlich im gewerblichen Bereich vollzogen.
Die Verwirklichung der Ausbeutungsabsicht, z: B. ESIG 1971 533, 8.10 5 Abs, 1;
die Stellung von Anträgen bei den zuständigen Behör- (BStBl. 1979 II S. 646)
den zur Freigabe der Ausbeutung oder der Beginn der . BU ... ra
Aufschließung, waren betriebliche Handlungen. Sie dien- ‚Die Klägerin und Revisionsbeklagle (Klägerin) 1et A
ten der Fortset der der V öB des bish hängerin der Christlichen Wissenschaft.
7 OF SC NG. DCET TEL E1grm SrHng zeS ISO Als sogenannte Ausüberin ist sie praktisch für ihre
schon vorhandenen Gewerbebetriebs. Das Steinvorkom- Gjaubensgemeinschaft tätig.. Nach der Lehre der Christmen
ist somit — hier schließt sich der erkennende Se- j;ohen Wissenschaft dürfen Krankheiten nicht auf medinat
der Auffassung des FG an — originär im Bereich ei- zinischem, sondern. nur auf geistigem Wege — durch
nes Gewerbebetriebs zu einem selbständigen Wirt- Gebet — geheilt werden. Ärztliche Hilfe und Behandschaftsgut
geworden, Die originäre Entstehung dieses Jung durch Medikamente werden abgelehnt. Kranke, die
Wirtschaftsguts kann im Streitfall noch während der pflegebedürftig sind, können nach den Feststellungen des
Zeit, während welcher das Steinbruchunternehmen als _Finanzgerichts (FG) neben dem christlich-wissenschattli-Einzelunternehmen
geführt worden ist, aber auch wäh- chen Beistand durch einen Ausüber oder eine Ausüberin
rend des Bestehens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihrer Lehre die Dienste einer christlich-wissenschafftlieingetreten
sein. Dem muß die vermögensmäßige Zu- chen Pflegerin in Anspruch nehmen oder ein. vonder
rechnung entsprechen. Das zu einem Wirtschaftsgut ge- Christlichen Wissenschaft anerkanntes Sanatorium aufwordene
Steinvorkommen gehörte notwendigerweise je Suchen.
nach dem Zeitpunkt der Konkretisierung zu dem ge- Die Klägerin erkrankte im Jahre 1971 an einem .Beinwerblichen
Betriebsvermögen des M und ist später zu Jejden („offene Beine“), das zu Lähmungserscheinungen
Buchwerten in das. Betriebsvermögen der Gesellschaft an einem Fuß führte. Aus religiöser Überzeugung nahm
eingebracht worden, oder es ist im Rahmen der Gesell- sie keine ärztliche Hilfe. in Anspruch. Da eine christlichschaft
Sonderbetriebsvermögen des M geworden; bei wissenschaftliche Pflegerin zu dieser Zeit an ihrem
Konkretisierung nach Gründung der Gesellschaft ist das Wohnort nicht zur Verfügung stand, begab sie sich im
Steinvorkommen Betriebsvermögen der Gesellschaft Februar des hier streitigen Kalenderjahres 1972 in ein
oder Sonderbetriebsvermögen des M geworden. christlich-wissenschaftliches Sanatorium in A. Dort wur-SO
& a de sie 11 Wochen gepflegt und betreut. Medizinische
Bei dieser Sachlage kommt eine Konkretisierung des Mittel und. Anwendungen erhielt sie nicht (keine medi-Steinvorkommens
zu einem selbständigen Wirtschafts- zijnischen Bäder, Massagen oder Bestrahlungen). Nach
gut in einer anderen Vermögenssphäre, sei es im priva- jhrer Entlassung war sie zunächst nicht fähig, sich
ten Bereich oder im Bereich des landwirtschaftlichen selbst zu versorgen. Sie lebte deshalb noch längere Zeit
Betriebs des M, nicht in Betracht. Das als Wirtschafts- bei ihren Kindern und suchte schließlich im September
gut. zutage. getretene Steinvorkommen war weder dem 1972 für eine ‚Woche das Heim für. Christliche Wissenprivaten
Bereich noch dem landwirtschaftlichen Betrieb schaften in B auf,
N % zu dienen bestimmt. Da es allein im gewerbli- Die Klägerin behauptet, durch die christlich-wissenchen
Bereich durch darauf gerichtete Handlungen origi- schaftliche Behandlung von ihren Beschwerden vollkomnär
entstanden ist, scheidet entgegen ‚der Auffassung men geheilt zu sein. Die ihr durch die Behandlung. entder
Revision eine Einlage aus dem privaten Vermögen standenen Kosten in Höhe von insgesamt 3912 DM
oder eine Entnahme aus dem landwirtschaftlichen Be- machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung 1972 als
trieb und eine dementsprechende Einlage in den ge- außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und
werblichen Betrieb aus. Demzufolge können auch keine Revisionskläger (das Finanzamt — FA —) berücksichtigfiktiven
Anschaffungskosten für das Steinvorkommen te diese Aufwendungen ‚nicht, da er der Auffassung
angesetzt werden, auf die gegebenenfalls Absetzungen war, daß Krankheitskosten nur dann zwangsläufig i.S.