Kulturbuch-Verlag GmbH - Passauer Straße 4, 1000 Berlin 30
Postvertriebsstück - A 6493 A - Gebühr bezahlt
Herausgeber und Schriftleitung:
Der Senator für Finanzen, Nürnberger Straße 53, 1000 Berlin 30:
Fernruf: 21 23 - 22 78
Verlag: .
Kulturbuch-Verlag GmbH., Passauer Straße 4; 1000 Berlin 30;
Fernruf: 2 13 60 71.
Bezugspreis:
Vierteljährlich 55,— DM einschl. 7 % Umsatzsteuer
bei sechswöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende.
Laufender Bezug und Einzelhefte durch den Verlag.
Preis dieses Heftes 3,25 DM und 0,80 DM Versandspesen.
(Postgirokonto Berlin Nr. 87 50-109).
Druck:
Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43; 1000 Berlin 36.
1194 Steuer- und Zollblatt für Berlin 37. Jahrgang Nr.45 7. August 1987
2. Das FG war durch den vom Kläger zu Beginn des Die Entscheidungen des BFH vom 13. November 1973
Klageverfahrens gestellten Antrag nach 8 68 FGO nicht VILR 32/71 (BFHE 111, 10, BStBI II 1974, 111)®” und vom
an seiner getroffenen Entscheidung gehindert. 20. November 1973 VII R 33/71 (BFHE 111, 13, BStBI II
. ) | 1974, 113)®” behandeln demgegenüber besonders gela-Die
Vorschrift des 8 68 FGO stellt einen gesetzlichen gerte Fallgestaltungen. Nach Abweisung der Untätig-Fall
der Klageänderung dar (& 67 Abs. 1, Halbsatz 2, keitsklage als unzulässig hatte der Kläger dort nach form-S
123 Satz 2 FGO; Beschluß des Großen Senats vom und fristgerecht eingelegter Revision beantragt, den
8. November KO 1 GrS 9/70, BFHE 103, 549, 551, nach Revisionseinlegung ergangenen, zunächst mit der
BStBI II 72, 219°, |220; Gräber, Finanzgerichtsordnung, Untätigkeitsklage angestrebten (Änderungs-)Bescheid
& 68 Anm. 5). Mit dem Antrag nach $ 68 FGO kann zwar zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Um den
ein Anderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens Übergang von einer Untätigkeitsklage zur Anfechtungsgemacht
werden; aber auch für die geänderte Klage klage noch in der Revisionsinstanz geht es im vorliegenbleibt
maßgeblich, ob sie ursprünglich fristgerecht erho- den Rechtsstreit nicht.
ben worden ist. Die Unzulässigkeit einer Klage wegen
Fristversäumnis kann nicht durch einen Antrag nach 8 68 Das FA wird nunmehr über den rechtzeitig eingelegten
FGO behoben werden (vgl. Urteil des FG München vom Einspruch gegen den Änderungsbescheid zu befinden
27. März 1973 II 82/72, Entscheidungen der Finanzge- haben, allerdings nur in den Grenzen des $ 351 Abs. 1
richte — EFG — 1973, 391, bestätigt durch den nicht AO 1977 (hierzu Tipke/Kruse, a. a. O., $ 351 AO 1977
veröffentlichten BFH-Beschluß vom. 27. Februar 1975 Tz. 9). Das BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82
IV R 169/73; Gräber, a. a. O.; Tipke/Kruse, a. a. O., 8 68 (BFHE 145, 106, BStBI II 1986, 302)'), demzufolge ein
FGO Tz. 2 a. E.; vgl. auch Urteil des Oberverwaltungsge- Antrag nach 8 68 FGO die Rücknahme des zuvor eingerichts
— OVG — Münster vom 8. März 1966 Il A 295/60, legten Einspruchs beinhaltet, steht dem nicht entgegen.
Deutsches Verwaltungsblatt — DVBI — 1967, 116; a. A. Diese Entscheidung geht von der unausgesprochenen
Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgaben- Voraussetzung aus, daß der Antrag gemäß $ 68 FGO
ordnüng und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., 8 68 FGO überhaupt Wirkung entfalten kann, denn an der Zulässig-Anm.
9). Der Antrag nach 8 68 FGO wirkt nicht auf diese keit der gegen den ursprünglichen Steuerbescheid erhoprozessuale
Situation des Klägers ändernd im Sinne von benen Klage bestand im Urteilsfall kein Zweifel.
heilend ein, sondern soll vielmehr — die vorgegebene
Prozeßlage nicht berührend — den Gegenstand der Kla- 3) StZBI. Bin. 1972 S.934
ge ändern. 4) StZBl. Bin. 1974 S. 580 (Leitsatz)
Leitsatz aus Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Kraftfahrzeugsteuer 2. Das Halten von Fahrzeugen durch einen Wasser-;
. 7, 148, und Bodenverband zur Durchführung von Flurbereini-OS
BF vom 13, Januar 1887. NE R4 gungsaufgaben‘ fällt kraftfahrzeugsteuerrechtlich
- auch dann nicht unter die Steuerbefreiung nach 8 108
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz des Flurbereinigungsgesetzes, wenn die Flurbereinigungsbehörde
versichert, daß ein der Durchführung
(StZBl. Bin. 1987 S. 1194) der Flurbereinigung dienendes Geschäft vorliege.
VwZG 58853, 9; ZPO 8195 Abs.2 Satz 2; KraftStG
1. Wird das FG-Urteil durch Postzustellungsurkunde 1979 SS 1 Abs.1 Nr.1, 3 Nr.7; StVZO $18 Abs.1;
zugestellt und ist auf der Sendung ein anderer Tagals FlurbG $108.
in der Postzustellungsurkunde vermerkt, so wird (Vom Abdruck des Sachverhalts und der Entscheidungswegen
des darin liegenden Zustellungsmangels die gründe ist hier abgesehen worden; auf die Veröffentlichung im
Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt. BStBI. 1987 II S.272 wird hingewiesen.)