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Hatte ursprünglich den alleinigen Zweck, die wichtigsten Baudenkmale
Preußens nach dem gleichzeitig weiter zu entwickelnden
Meßbild verfahren aufzunehmen, d. h. die Unterlagen zu beschaffen,
um aus Lichtbildern die maßgerechten Rißzeichnungen
der Bauwerke im Bedarfsfälle entwickeln zu können. Die jetzige
Aufgabe der Anstalt ist dahin ausgedehnt, außer allen wichtigeren
Bau- auch die sonstigen Kunstdenkmale (der Plastik, Malerei
und der Kleinkunst) ganz Deutschlands für die Zwecke der Denkmalpflege,
der wissenschaftlichen Forschung und des Unterrichts,
sowie zur Pflege des Heimatsinnes in mustergültigen Lichtbildern
aufzunehmen, archivmäßig zu sammeln und der Öffentlichkeit
zugängig zu machen.
Dies geschieht:
1. durch unentgeltliche Benutzbarkeit der gesamten, zur Zeit
über 50000 Blatt enthaltenden Bildersammlung im Studienraum
der Anstalt wochentäglich von 9—15 Uhr ;
2. durch Verkauf von Abzügen, Vergrößerungen und Strahlbildern
(Diapositiven) über die Alleinvertriebsstelle „Deutscher
Kunstverlag, Berlin W 8, Wilhelmstr. 69“;
3. durch Verleih von Strahlbildern gegen geringes Entgelt aus
der in ständigem Wachstum befindlichen eigenen Strahlbildersammlung
der Anstalt (nicht des vorgenannten Verlages)
für Vortragszwecke (Bestand zur Zeit über 7006 Blatt);
4. durch Verwendung der Aufnahmen in den volkstümlichen
Veröffentlichungen des vorgenannten Verlages. (Verlagsreihe
„Deutsche Lande, Deutsche Kunst“ und Bildkarten-Sammlung.)
Näheres durch den Verlag.
Die Sammlung wird erweitert durch die Ergebnisse einiger
bedeutenden ausländischen Sonderunternehmungen der Anstalt,
vor allem durch die Meßbildaufnahmen der Hagia Sophia in
Konstantinopel, der Ruinen von Baalbek (1902), ferner aller
wichtigen antiken und mittelalterlichen Baudenkmale Griechenlands
(1910) und einer großen Anzahl belgischer Baudenkmale
(1917/18).
Abteilung der Bildwerke des christlichen Zeitalters in den
Staatlichen Museen
Im Deutschen Museum, Neubau auf der Museumsinsel, Kupfergraben,
über die Pergamonbrücke, und im Kaiser-Friedrich-Museum,
Monbijoustr. 3