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stimmung hinzuwetsen und die ihrer Entbindung entgegen—
sehende Mutter zu veranlassen, gegen den Schwängerer auf
diesem Wege vorzugehen.
862.
Es ist Sache des Unterstützten, aus der ihm bewilligten Miethe⸗Unter—
Unterstützung, gleich anderen Lebensbedürfnissen, auch die stützung.
kaufende Wohnungsmiethe zu decken. Der Pfleger soll den
Unterstützten auf die Wichtigkeit pünktlicher Miethezahlung hin—
weisen und auf die Innehaltung der Zahlungstermine hinwirken.
Sucht Jemand eine Unterstützung mit der Behauptung
nach, daß er Miethe rückständig sei und ihm deshalb die
Ausweisung aus seiner Wohnung drohe, so hat die Kommission
bei der Prüfung des Gesuchs nach folgenden Grundsätzen zu
verfahren:
1. Rückstände, die nicht älter als einen Monat sind,
dürfen von der Kommission gedeckt werden, sofern
hierdurch der Obdachlosigkeit vorgebeugt werden kann.
Die Zahlung hat in der Regel direkt an den
Hauswirth gegen dessen Quittung zu erfolgen.
Rückstände, die älter als einen Monat sind,
dürfen von der Kommission unter keinen Umständen
gedeckt werden. Ausnahmsweise wird die
Armendirektion zu einer Zuwendung aus den
ihr zur Verfügung stehenden Wohlthätigkeits—
Fonds bereit sein, sofern es sich um ganz
besonders würdige Personen handelt, die schuld—
los (namentlich durch Krankheit, Tod des Er—
nährers u. dgl.) in eine vorübergehende Noth—
lage geratheu sind und durch eine derartige
einmalige größere Zuwendung voraussichtlich
dauernd vor Verarmung bewahrt bleiben. Außer—
dem wird vorausgesetzt, daß der Hauswirth bereit
ist, einen angemessenen Nachlaß zu gewähren und
im Falle der Zahlung Quittung über den ge—
sammten Rückstand zu leisten. Auch muß der
Werth des dem Miether gehörigen, der Pfändung
unterworfenen Hausraths (vgl. 864) den Betrag
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