Verschiedene Gemeindeeinrichtungen.
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10 Wiegegeld.
1. Auf der Schenkelwaage für ein Gewicht von 25 Kilogramm brutto 0,05
2. Auf der Brückenwaage,
a für ein Gewicht von 50 Kilogramm Kohlen netto (aus—
schließlich Wagen) .
für ein Gewicht von 50 Kilogramm netto bei allen anderen
Gegenständen 0.928,
Allgemeine Bestimmungen.
1. Der städtische Ausladeplatz, sowie die Krahn- und Wiege-Anlage ist für
das Publikum wochentäglich geöffnet und zwar:
vom 1. April bis einschließlich 30. September von 7 bis 12 Uhr
Vormittags und 1bis 7 Uhr Nachmittags, vom 1. Oktober ein—
schließlich 31. März von 8 bis 12 Uhr Vormittags und 1 bis
5 Uhr Nachmittags.
Den Anordnungen der städtischen Verwaltung über das Anlegen der
Fahrzeuge, Ein⸗ und Ausladen sowie Verwiegen der Güter ist unbedingt
Folge zu leisten. Kein Fahrzeug darf über 14 Tage hinaus an der
Ladestraße liegen.
Die aus- und einzuladenden Güter sind täglich und längstens binnen
24 Stunden vom Ausladeplatze eventuell auf Kosten und Gefahr des
Empfängers respektive Versenders zu entfernen.
Auf der Schenkelwaage werden für jede angefangenen 25 Kilogramm
des Gewichts 5 Pfg. Gebühren entrichtet. Auf der Brückenwaage
werden für den jedesmaligen Gebrauch derselben, falls durch das Gewicht
20 Pfg. Gebühren nicht erreicht werden, 20 Pfg. Gebühren Minimalsatz
entrichtet. Jede angefangenen 50 Kilogramm des Gewichts werden für
voll gerechnet. Der Wagen, auf welchem die Fracht zur Brückenwaage
kommt, oder die Tara, deren Richtigkeit der Kontrolle der Interessenten
überlassen bleibt, werden ohne besondere Vergütigung gewogen. Für
die Ausfertigung eines Duplikats der zu verabsolgenden Wieagescheine
werden an besonderen Gebühren 10 Pfg. erhoben.
Sämmtliche 2 Gebühren sind sofort und vor Fortschaffung
der betrefsenr, ontrichten.
Wird der Aac end die Erhebung der Gebühren von der Stadt—
gemeinde vrace, ho gehen vorstehende Berechtiaungen uud Ver—
pflichtungen auf den Pächter über.
Etwaige Streitigkeiten über die Höhe der berechneten Gebühren entscheidet
zunächst der Magistrat in Charlottenburg.
Außerdem nur für die Ladestraße am Charlottenburger Ufer
allein.
8. Von dem Anlegen an die Ladestraße in ihrer ganzen Länge sind die—
jenigen Schiffe ausgeschlossen, deren Breite über 5.60 Meter beträgt.