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XIX. Abschnitt. Verschiedene Gemeindeeinrichtungen

Volltext: Bürgerbuch für die Stadt Charlottenburg / Kuhlow, Gustav (Public Domain)

Verschiedene Gemeindeeinrichtungen. 
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10 Wiegegeld. 
1. Auf der Schenkelwaage für ein Gewicht von 25 Kilogramm brutto 0,05 
2. Auf der Brückenwaage, 
a für ein Gewicht von 50 Kilogramm Kohlen netto (aus— 
schließlich Wagen) . 
für ein Gewicht von 50 Kilogramm netto bei allen anderen 
Gegenständen 0.928, 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Der städtische Ausladeplatz, sowie die Krahn- und Wiege-Anlage ist für 
das Publikum wochentäglich geöffnet und zwar: 
vom 1. April bis einschließlich 30. September von 7 bis 12 Uhr 
Vormittags und 1bis 7 Uhr Nachmittags, vom 1. Oktober ein— 
schließlich 31. März von 8 bis 12 Uhr Vormittags und 1 bis 
5 Uhr Nachmittags. 
Den Anordnungen der städtischen Verwaltung über das Anlegen der 
Fahrzeuge, Ein⸗ und Ausladen sowie Verwiegen der Güter ist unbedingt 
Folge zu leisten. Kein Fahrzeug darf über 14 Tage hinaus an der 
Ladestraße liegen. 
Die aus- und einzuladenden Güter sind täglich und längstens binnen 
24 Stunden vom Ausladeplatze eventuell auf Kosten und Gefahr des 
Empfängers respektive Versenders zu entfernen. 
Auf der Schenkelwaage werden für jede angefangenen 25 Kilogramm 
des Gewichts 5 Pfg. Gebühren entrichtet. Auf der Brückenwaage 
werden für den jedesmaligen Gebrauch derselben, falls durch das Gewicht 
20 Pfg. Gebühren nicht erreicht werden, 20 Pfg. Gebühren Minimalsatz 
entrichtet. Jede angefangenen 50 Kilogramm des Gewichts werden für 
voll gerechnet. Der Wagen, auf welchem die Fracht zur Brückenwaage 
kommt, oder die Tara, deren Richtigkeit der Kontrolle der Interessenten 
überlassen bleibt, werden ohne besondere Vergütigung gewogen. Für 
die Ausfertigung eines Duplikats der zu verabsolgenden Wieagescheine 
werden an besonderen Gebühren 10 Pfg. erhoben. 
Sämmtliche 2 Gebühren sind sofort und vor Fortschaffung 
der betrefsenr, ontrichten. 
Wird der Aac end die Erhebung der Gebühren von der Stadt— 
gemeinde vrace, ho gehen vorstehende Berechtiaungen uud Ver— 
pflichtungen auf den Pächter über. 
Etwaige Streitigkeiten über die Höhe der berechneten Gebühren entscheidet 
zunächst der Magistrat in Charlottenburg. 
Außerdem nur für die Ladestraße am Charlottenburger Ufer 
allein. 
8. Von dem Anlegen an die Ladestraße in ihrer ganzen Länge sind die— 
jenigen Schiffe ausgeschlossen, deren Breite über 5.60 Meter beträgt.
	        
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