Großß-Lichterfelde. J. Teil.
Der auf den Gräbern verwendete Blumen- oder Kranzschmuck muß,
sobald er verwelkt oder unansehnlich geworden ist, beseitigt werden, andern—
falls die Friedhofsangestellten ohne weiteres hierzu befugt sind. Gegenstände
dieser Art, Abfälle sowie der bei Reinigung der Gräber entstehende Abraum
dürfen niemals zwischen die Gräber, auf die Wege, Rasenplätzen oder An—
lagen gelegt, müssen vielmehr istets an die hierfür bestimmten Sammel—
plätze gebracht werden.
8 41. Hunde und Fahrräder dürfen auf den Friedhof nicht mitgebracht
werden.
Nindermädchen mit spielenden Kindern ist der Aufenthalt auf dem
Friedhof nicht gestattet.
Lärmen und Schreien sowie alle die Ruhe des Friedhofs störenden Ge—
räusche sind zu vermeiden. Das Lagern in den Anlagen und das Verzehren
von Speisen und Getränken in einer der Würde des Ortes nicht entsprechenden
Weise ist verboten. Desgleichen ist das Rauchen verboten.
Personen, welche sich nicht in einer dem Orte angemessenen Weise be—
tragen, sind vom Friedhofsverwalter vom Friedhofe zu weisen.
*42. Gewerbliche Arbeiten irgendwelcher Art dürfen unbeschadet der
Vorschriften des F 30 nur nach vorheriger Anzeige beim Friedhofsverwalter
vorgenommen werden. Sie haben zu unterbleiben, wenn der Verwaälter dies
in Mücksicht auf die Zeit oder die Urt der Urbeit für notwendig hält.
ewerbetreibenden, welche gegen diese Bestimmungen veritoßen oder den An—
ardnungen des Friedbofsverwalters nicht Folge leisten, kann vom Friedhofs—
suratorium dauernd oder zeitweise die Ausführung von Arbeiten auft dem
Friedhofe untersagt werden.
Der Tranusport von Steinen usw. mittels bespannten Fuhrwerks wird
nur ausnahmsweise gesitattet, wenn eine andere Art des Tranusportes nicht
möglich ist. Der Friedhofsverwalter hat in jedem einzelnen Falle den beim
Transport einzuhaltenden Weg vorzuschreiben. Andere Wege dürfen nicht
benutzt werden. Jede beim Transport verursachte Beschädigung der Wege oder
sonstigen Anlagen wird von der Friedhofsverwaltuug auf Kosten des Liefe—
ranuten oder des Antragstellers beseitigt.
Beschwerden wegen ungerechtfertiat erscheinender Anordnungen des
Friedbofsverwalters sind beim Friedbofskuratorium anzubringen.
8 43. Der Verkauf von Genußmitteln an die Friedhofsbesucher ist
verboten; desgleichen das Anpreisen von Arbeiten zur Ausstaftung der Gräber
und das Feilbieten von Blumen und Kränzen.
8 44. Sollen auf dem Friedhoie Laienreden gehalten werden, so ist
im Falle geiftlicher Mitwirkung dem amtierenden Geistlhichen hiervon vor
BReginn der Trauerfeier Kenntnis zu geben.
s 45. Der Friedhofsverwalter hat das Recht und die Pflicht, Personen,
die gegen vorstehende Ordnungsvorschriften verftoßzen. vom Friedbofe zu
entfernen.
8 46. Diese Friedhofsordnung, welche durch Beschlusß vom 1. Mai 1911
die Genehmigung der Gemeindevertretung erhalten hat, tritt sofort in Kraft.
Groß-Lichterfelde, den 2. Mai 1911.
8. Der Gemeindevorstand: Dr. Lengner.
. 8
Genehmigt durch Beschluß vom 11. Juli 1911
Berlin, den 12. In 1414.
. V. 1102. Dor Kreisausschuß des Kreises Teltow.
Am Muftrage: Braumutller.
Veröfientlicht;
Broß-Lichterfelde., den 14. Jul 1911.
Der Gemeindevorziteand 7
Lenaner.
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