Lonkwitzz. II. Teil.
Wird unter Abbruch vorhandener Baulichkeiten auf einem Grundstück
ein Neubau errichtet, so ist auf die für diesen zu veranlagende Anschlußgehühr
der für das alte Gebäude bereits gezahlte Betrag anzurechnen.
85. Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühr wird all—
ährlich in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats
jedes Vierteljahres von den an die Gemeindekanalisation angeschlossenen
Brundstücken erhoben. Die Gebühr wird nach dem Gebäudesteuernutzungs—
vert der angeschlossenen Gebäude bemessen und für jedes Wirischaftsjahr bei
Feststellung des Haushaltsplanes durch Gemeindebeschluß festgestellt.
86. Zu der gemäß 8 5 zu veranlagenden Benutzungsgebühr ist ein
Zuschlag zu entrichten:
1. für Stallungen:
Für jedes in ihnen am ersten Wochentage des vorhergehenden Dezember
untergebracht gewesene Stück Großviehs Pferde, Esel, Rindvieh) in Höhe von
0,75 Mark, für jedes Stück Kleinviehs (Schweine, Ziegen, Schafe) in Höhe
bon 0,50 Mart;
2. für wirtschaftliche Unternehmungen, in deren Betriebe Abwässer
entstehen (K 3 Absatz 1), sofern eine Messung der Abwässer stattfindet, für je
1 Kubirtmeter 0,05 Mark, und wenn keine Messung der Abwässer stattfindet,
für je ein der Wasserleitung entnommenes Kubikmeter 0,035 Mark.
UÜber den Einbau von Messern in die Entwässerungsanlage bezw. in die
Wasserleitung bestimmt der Gemeindevorstand. Ist der Einbau einer Meßvor—
richtung untunlich, oder hat die eingebaute Meßvorrichtung offenbar unrichtig
angezeigt, so wird die in die Gemeindekanalisation eingeführte Abwässer—
menge nach dem besonderen Verhältnis des angeschlossenen Betriebes vom
Bemeindevorstand durch Schätzung festgestellt.
8 7. Ist eine Veranlagung zur Gebäudesteuer nicht oder nur teil—
weise oder noch nicht erfolgt, so setzt der Gemeindevorstand den Nutzungswert
fest. Dieser Nutzungswert bleibt für die Berechnung der Gebühr bis zum
Ablaufe desjenigen Kalendervierteljahres maßgebend, in dem dem Gemeinde—
borstand der für die Veranlagung der Gebäudesteuer festgesetzte Nutzungswert
nachgewiesen oder amtlich bekannt geworden ist.
Bei dem für diese Benutzungsgebühr in Ansatz zu bringenden Nutzungs—
werte wird ein angefangenes Hundert für voll gerechnet, wenn der über—
schießende Betrag die Summe von 50,00 Mk. überfteigt, anderenfalls außer
Ansatz gelassen. Außer Ansatz bleibt auch der Nutzungswert solcher Gebäude
Scheunen, Remisen usw.), die an die Kanalisation nicht angeschlossen sind
und deren Anschluß nach der über die Grundjtücksentwässerung erlaisenen
Ortspolizei-Verordnung nicht erforderlich isi.
88. Die Pflicht zur Entrichtung der Benrtzungsgebühren beginnt
mit den ersten Tage des Monats, in dem der Anschlißß des Grundstücks an
die Kançsation bewirkt ist, und endet, wenn der Anschluß gänzlich aufgehoben
wird mit dem letzten Tage des Monatis, in dem die Aufhebung erfolgt ist.
9. Beginnt die Zahlungsverpflichtung im Laufe eines Vierteljahres
nach der Fälligkeit der Benutzungsgebühr (8 5), so ist der veranlagte Betrag
in der für das Vierteljahr geschuldeten Höhe innerhalb 4weier Wochen nach
Zustellung der Veranlagung zu entrichten.
8 10. Jeder Eigentümer eines zahlunagspflichtigen Grundstückes
dem Gemeindevorstande anzuzeigen, wenn in den Eigentmsverhältnissen
Grundstücks ein Wechsel eintritt, widrigenfoljzx es bis zum Ablaufe
Vierteljahres, in dem die Meldung erfolgt, neben dam nenen Eigen“mer
Zahlung der Gebühr verpflichtet ist.
8114. Schlußbestimmungen. De Giontntren unterliegen der
Einziehung im Verwaltungszwangsberfahren.
8 12. Gegen die Heranziehung zu den Gebühren stehen dem
Zahlungspflichtigen die Rechtsmittel der 88 69 ff. des Kommiunalabgaben—
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