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Volume Lankwitz II. Ortsstatut, Steuerordnungen und Polizeiverordnungen

Full text: Adreßbuch von Groß-Lichterfelde und Lankwitz (Public Domain) Ausgabe 16.1912 (Public Domain)

Lonkwitzz. II. Teil. 
Wird unter Abbruch vorhandener Baulichkeiten auf einem Grundstück 
ein Neubau errichtet, so ist auf die für diesen zu veranlagende Anschlußgehühr 
der für das alte Gebäude bereits gezahlte Betrag anzurechnen. 
85. Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühr wird all— 
ährlich in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats 
jedes Vierteljahres von den an die Gemeindekanalisation angeschlossenen 
Brundstücken erhoben. Die Gebühr wird nach dem Gebäudesteuernutzungs— 
vert der angeschlossenen Gebäude bemessen und für jedes Wirischaftsjahr bei 
Feststellung des Haushaltsplanes durch Gemeindebeschluß festgestellt. 
86. Zu der gemäß 8 5 zu veranlagenden Benutzungsgebühr ist ein 
Zuschlag zu entrichten: 
1. für Stallungen: 
Für jedes in ihnen am ersten Wochentage des vorhergehenden Dezember 
untergebracht gewesene Stück Großviehs Pferde, Esel, Rindvieh) in Höhe von 
0,75 Mark, für jedes Stück Kleinviehs (Schweine, Ziegen, Schafe) in Höhe 
bon 0,50 Mart; 
2. für wirtschaftliche Unternehmungen, in deren Betriebe Abwässer 
entstehen (K 3 Absatz 1), sofern eine Messung der Abwässer stattfindet, für je 
1 Kubirtmeter 0,05 Mark, und wenn keine Messung der Abwässer stattfindet, 
für je ein der Wasserleitung entnommenes Kubikmeter 0,035 Mark. 
UÜber den Einbau von Messern in die Entwässerungsanlage bezw. in die 
Wasserleitung bestimmt der Gemeindevorstand. Ist der Einbau einer Meßvor— 
richtung untunlich, oder hat die eingebaute Meßvorrichtung offenbar unrichtig 
angezeigt, so wird die in die Gemeindekanalisation eingeführte Abwässer— 
menge nach dem besonderen Verhältnis des angeschlossenen Betriebes vom 
Bemeindevorstand durch Schätzung festgestellt. 
8 7. Ist eine Veranlagung zur Gebäudesteuer nicht oder nur teil— 
weise oder noch nicht erfolgt, so setzt der Gemeindevorstand den Nutzungswert 
fest. Dieser Nutzungswert bleibt für die Berechnung der Gebühr bis zum 
Ablaufe desjenigen Kalendervierteljahres maßgebend, in dem dem Gemeinde— 
borstand der für die Veranlagung der Gebäudesteuer festgesetzte Nutzungswert 
nachgewiesen oder amtlich bekannt geworden ist. 
Bei dem für diese Benutzungsgebühr in Ansatz zu bringenden Nutzungs— 
werte wird ein angefangenes Hundert für voll gerechnet, wenn der über— 
schießende Betrag die Summe von 50,00 Mk. überfteigt, anderenfalls außer 
Ansatz gelassen. Außer Ansatz bleibt auch der Nutzungswert solcher Gebäude 
Scheunen, Remisen usw.), die an die Kanalisation nicht angeschlossen sind 
und deren Anschluß nach der über die Grundjtücksentwässerung erlaisenen 
Ortspolizei-Verordnung nicht erforderlich isi. 
88. Die Pflicht zur Entrichtung der Benrtzungsgebühren beginnt 
mit den ersten Tage des Monats, in dem der Anschlißß des Grundstücks an 
die Kançsation bewirkt ist, und endet, wenn der Anschluß gänzlich aufgehoben 
wird mit dem letzten Tage des Monatis, in dem die Aufhebung erfolgt ist. 
9. Beginnt die Zahlungsverpflichtung im Laufe eines Vierteljahres 
nach der Fälligkeit der Benutzungsgebühr (8 5), so ist der veranlagte Betrag 
in der für das Vierteljahr geschuldeten Höhe innerhalb 4weier Wochen nach 
Zustellung der Veranlagung zu entrichten. 
8 10. Jeder Eigentümer eines zahlunagspflichtigen Grundstückes 
dem Gemeindevorstande anzuzeigen, wenn in den Eigentmsverhältnissen 
Grundstücks ein Wechsel eintritt, widrigenfoljzx es bis zum Ablaufe 
Vierteljahres, in dem die Meldung erfolgt, neben dam nenen Eigen“mer 
Zahlung der Gebühr verpflichtet ist. 
8114. Schlußbestimmungen. De Giontntren unterliegen der 
Einziehung im Verwaltungszwangsberfahren. 
8 12. Gegen die Heranziehung zu den Gebühren stehen dem 
Zahlungspflichtigen die Rechtsmittel der 88 69 ff. des Kommiunalabgaben— 
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