Groß⸗Lichterfelde. II. Teil.
Vorstehende Kontrollvorschriften werden auf Grund
Invaliden-Versicherungsgesetzes genehmigt.
Berlin, den 18. Februar 1908.
Das Reichsversicherungsamt.
I. 1342. Abteilung für Invalidenversicherung.
.8 gez. Dr. Kaufmann.
des F 161 Abjatz 3 des
—
Veröffentlicht:
Broß-vichterfelde, den 7. August 1908.
Der Amts-Vorsteher.
J. B.
Lange.
polizei⸗ perorclnung
betreffend das Reinigen der Schornsteine.
Auf Grund des F, 39 der Reichsgewerbeordnung, des Gesetzes vom 24. April 1808
H.eS. S. 79), des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Zuli 1888 und der g8 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 wird unter Zustimmung des Kreisausschusses für den Umfang des
greises Teltow folgende Polizeiverordnung erlassen:
8S 1. Das Kehren der Schornsteine, Rauchröhren und dergleichen gehört ans—
schließlich zum Gewerbebetriebe der Schorniteinfeger.
Zur Kontrolle über die ordnungsmäßige Reinigung der Schornsteine usw. sind
für einzelne oder mehrere Ortschaften oder Teile von folchen Kehrbezirke eingerichtet.
Die Abgrenzung der Kehrbezirke und die Namen der beitellten Kehrmeister
werden durch das Kreisblatt veröffenklicht.
8.2. Die Hausbesitzer dürfen sich nur des bestellten Kehrmeisters bedienen.
Andere Schornsteinfegermeister dürfen die nach den 898 3 und 4 dieser Verordnung er—
forderliche Reinigung der Schornsteine usw. nicht vornehmen.
Eine gleiche Verpflichtung, wie sie hiermit den Hausbeitzern auferlegt ist, haben
die Verwalter von Grundstücken und die Inhaber von Dienitwohnungen — z. B. die
—
Die Ortspolizeibehörden haben den“ Bezirksschornsteinfegern die vorhandenen
Bebäude mitzuteilen und von allen Neu- oder Umbauten Kenntnis zu geben.
8 3. Jeder Hausbesitzer, Verwalter ufsw. ist verpflichtet, seine Schornsteine,
Rauchröhren usw. wenigstens achtmal fährlich in ungefähr gleichen Zwischenräumen
durch den bestellten Meister fegen zu lassen.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch Anwendung auf das
Reinigen der Züge von Kochmaschinen, Stuben-, Koch- Brat-, Privatback⸗ und Bade—
ofen, sowie jämtlicher eiserter und anderer Heiz- und Rauchröhren, soweit sie ohne
Inhilftenahme von Ofensetzern oder Töpfern gereinigt werden können.
Alle freistehenden Schornsteine für größere Feuerungsanlagen in Fabriken, sowie
die ähnlichen Zwecken dienenden Schornsteine in ländwirtschaftlichen Betrieben und alle
Schornsteine für Dampfkesselfeuerungen sind dem Kehrzwange nicht unterworfen. Von
dieser Befreiung ausgenommen sind enge, in Gebäuden eingemauerte Schornsteine zu
den angegebenen Zwecken — sogenannte russische Kamine.
8 4. Wenn die Anlage der Fenerungen, der Röhren usw. oder ein mit starker
Feuerung verbundener Gewerbebetrieb oder die Natur des gebranchten Brennmaterials
ein öfteres Reinigen nötig macht, wird solches durch die Orispolizeibehörde oder, falls
diese beteiligt ist, durch den Landrat bestimmt, denen der betreffende Schornjteinfeger
Anzeige zu machen hat, sobald er eine solche Bestimmung für erforderlich erachtet.
Die Hausbesitzer usw. haben dieser Anordnung unweigerlich Folge zu leisten.
Der Bezirksschornsteinfeger hat äuch für diese Reinigung zu den bestimmten Zeiten zu forgen,
ohne dazu einer besonderen Aufforderung feitens des Hansbesitzers usw. zu bedürfen.
16
3 Maler, Gr.-Lichterfelde, Kranoldplatz 1. Fernspr. 3524.
krn. Matthias — — eee Arßi. — r