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Volume Groß-Lichterfelde II. Ortsstatute, Steuerordnungen und Polizeiverordnungen

Full text: Adreßbuch von Groß-Lichterfelde und Lankwitz (Public Domain) Issue13.1909 (Public Domain)

GroßLichterfelde. II. Teil. 
in Käfigen mit Gitterwänden gestattet, welche genügend hoch und so groß sein müssen, 
daß die darin untergebrchten Tiere zum Umdrehen bequem Platz haben. 
8 17. Der Gebrauch von Kohlenbecken ist zwar gestattet, doch müfsen dieselben 
aus Eisen- Messing- oder Kupferblech hergestellt sein und die erforderliche Oeffnunn 
nur an der Seite haben; sie dürfen nicht zum Kochen von Speisen oder Getränken be 
nutzt werden. Nach der Benutzung der Kohlenbecken hat der Inhaber dafür zu sorgen, 
daß das Kohlenfeuer sofort vollständig ausgelöscht wird. 
Beschaffenheit der Lebensmittel. 
8 18. Niemand darf Lebensmittel zu Markt bringen, welche nach ihrem Zustande 
der Gesundheit nachteilig werden können. Wer verdorbene oder verfälschte Nahrungs- oder 
enußmittel feil hält, hat nach 8 367 Nr. 7 des Reichs-Straf⸗Gesetzbuches neben der Weg— 
nahme der Ware Geldbuße bis zu 150 Mtk. oder verhältnismäßige Haft zu gewärtigen. 
8 19. Absichtliche Verfälschung der Lebensmittel, wohin auch jede zu Maß- oder 
Gewichtsvermehrung dienende Vermischung von schädlichen oder unschädlichen Stoffen, 
z. B. absichtliche Vermischung der Butter oder Milch mit Wasser und dergleichen, zu 
rechnen ist, wird außer der Wegnahme der Ware mit den gesetzlichen Strafen geahndet. 
8 20. Das Aufblasen geschlachteter Tiere oder einzelner Teile derselben sowohl 
mittels des Mundes als mitels eines Blasebalges oder anderen Werkzeuges, ebenso die 
Einführung, das Feilbieten und der Verkauf aufgeblafener Schlachttiere oder einzelner 
Teile derselben ist verboten. 
8* 21. Den Fleischern ist verboten, Köpfe, Füße, Knochen und undere dergl. 
weniger genießbare Teile als Beilage zu dem verkauften Fleisch mitzuwiegen. Diese 
Teile müssen vielmehr für sich allein und zu besonderen Preisen verkauft werden. 
8 22. Wer Roßfleisch zum Verkauf auf den Markt bringt, darf nicht auf demt— 
jelben Verkaufsstand anderes Fleisch feilhalten und muß an seinem Verkaufsstande eine 
Tafel mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Roßfleisch“ führen. 
8 23. Stücken-Butter darf nur in Stücken von 250 und 500 Gramm feilgeboten 
werden; zu leichte Stücke werden sofort durch den Beauftragten des Gemeinde-Vorstandes 
durchschnitten. 
F 24. Margarine (Kunst und Mischbutter) ist von Naturbutter gesondert zu halten 
und muß als solche durch eine Tafel mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Maragrine“ 
EKunsthutter“ oder „Mischbutter“) bezeichnet werden. 
Im übrigen gelten für den Verkauf dieser Waren die Vorschriften des Gesetzes 
vont 15. Juni 18097. 
ð 25. Unreifes, zum Einmachen oder dergl. dienendes Obst darf zwar zu Markt ge— 
bracht, jedoch niemals an Kinder verkauft werden; es muß von dem reifen Obst getrennt 
und durch eine Tafel mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Unreifes Obst“ bezeichnet sein. 
Verhalten beim Handel und polizeiliche Aufsicht. 
26. Jeder Verkäufer muß richtige Maße, Wagen und Gewichte halten. 
27. Niemand darf den anderen durch Zurückdrängen oder Ueberbieten oder auf 
andere Weise von dem beabsichtigten Kauf oder Handel abhalten oder darin stören. 
Das Ausrufen der Waren ist verboten. 
5 28. Käufer wie Verkäufer sind gehalten, jegliche Verletzung des Anstandes 
und jede Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung wie auch jede Hemmung des freien 
Verkehrs auf dem Marktplatze zu unterlassen; müßiges zweckloses Umherstehen, durch 
welches der freie Verkehr beeinträchtigt wird, ist unbedingt verboten. 
Den auf Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung, sowie des 
freien Verkehrs auf dem Marktplatze gerichteten Auordnungen des Beauftragten des 
Gemeinde Vorstandes ist unweigerlich Folge zu leisten. Bei etwaigen Tätlichkeiten werden 
die Ruhestörer ohne weiteres vom Marktplatz verwiesen und dürfen sie denselben an 
diesem Tage nicht wieder betreten. 
§ 20. Alle auf den Marktvertehr bezüglichen Beschwerden sind zunächst bei dem 
Aufsichtsbeamten des Gemeinde-Vorstandes anzubringen, welcher in zweifelhaften Fällen 
die Entscheiduna des Amtsvorstehers einzuholen hat. 
Beendigung des Marktes. 
v 30. Sobald die in 81 festgesetßzte Marktzeit vorüber ist, müssen die Verkaufer 
sofort den Handel einstellen, ihre Verkaufsgegenstände zusammenpacken und fortschaffen. 
Deu ti , Schrift-u. Anstricharbeit j 
ar betrcnar e en Ersi. Matthias
	        
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