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Volume Nr. 592, 18. Juni 1960

Full text : Drucksache (Public Domain) Ausgabe 1960, III. Wahlperiode, Nr. 418-810 (Public Domain)

{3): Wird “Versorgung ‚außerhalb “des. Geltungsbereichs
lieses: Gesetzes: gewährt; gilt folgendes: 12
Beschädigte‘ können‘ Ersatz der nächgewiesenen‘ nofwendigen.und
 angemessenen Kosten erhalten; die ihnen
Jurch-eine wegen‘ der Folgen ‚einer Schädigung /außerhalb-.des:Geltungsbereichs
 dieses Gesetzes selbst ‚durchgeführten
 ‚ambulanten ärztlichen: ‘und. zahnärztlichen
Behandlung, Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung,
Versorgung ‚mit Arznei, anderen ‘Heilmitteln, Zahnarsatz,
 ‚Körperersatzstücken, “örthopädischen “und anleren.
 Hilfsmitteln entstanden “sind. Übersteigen. die
baren “Auslagen hierfür die‘ ‘Kosten: entsprechender
Heilbehandlungsmaßnahmen im:Geltungsbereich dieses
Sesetzes; sb. darf ;der- zu ‚erstattende-Betrag‘ die. zwei
fache :Summe dieser Kosten nicht “übersteigen; jedoch
kann darüber. hinaus in besonders: begründeten Einzel
Fällen#ein: Zuschuß gewährt werden. "Die: Kosten für
Arznei "und ‚andere Heilmittel können in voller Höhe
arstattet. werden. 90H
Heilbehandlung“ für“ Gesundheitsstörungen; “die: nicht
Folge einer Schädigung sind, Versehrtenleibesübungen,
Krankenbehandlung;Einkommensausgleich und -Kapitalabfindungen‘
 werden nicht ‚gewährt: Soweit hierdurch
 im‘ Einzelfall‘ eine: wirtschaftliche Notlage: entsteht;
 kann eine Zuwendung‘ bis‘ zur. Höhe der Leistung
gegeben. werden;‘ die ein: Versorgungsberechtigter. im
Geltungsbereich“ dieses‘ Gesetzes erhalten könnte; das
zilt:nicht: für:den Ausschluß von Kapitalabfindungen.
Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet‘ sich nach
len -devisenrechtlichen Vorschriften. CE * ;
Können: dem Berechtigten die nach diesem Gesetz. ZuUstehenden‘
 Leistungen :nicht‘ zugeführt werden, so kann
der Bundesminister ‚für‘ Arbeit: und: Sozialordnung .Ersatzleistungen
 gewähren ‚oder zulassen. Ein Anspruch
auf Ausgleich: besteht: nicht. DE

Ruhen des Anspruchs auf Versorgung:
ea 2.
{1) "Der Ansprüch auf. Versorgungsbezüge‘ ruht; wenn
‚eide Ansprüche’ auf der gleichen. Ursache-beruhen‘
L; in‘ Höhe‘ der Bezüge aus:der ‘gesetzlichen. Unfallversicherung;
 MAR NE SEE
in. Höhe des Unterschieds zwischen einer Versorgung
nach allgemeinen beamtenrechtlichen‘ Bestimmungen
und aus;der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge,
in Höhe der Bezüge‘ aus den. für Gefangene geltenden
Unfallfürsorgegesetzen.. 1. LH HAN KT
„. (2): Der“ Ansprüch auf die Grundrente‘ €$ 31) ruht: in
Aöhe der neben Dienstbezügen gewährten Leistungen‘ aus
jer: hbeamtenrechtlichen -Unfallfürsorge, wenn. beide Ansprüche
 auf der gleichen Ursache beruhen.“
(3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (3 10 Abs. 1) und
auf den: Ersatz außergewöhnlicher‘ Kosten für‘ Kleider-:und
Wäscheverschleiß (8.13 Abs: 4) ruht ‘msoweit ala
1: aus. gleicher‘ Ursache ‚Ansprüche “auf ‚entsprechende
Leistungen ‘nach den“beamtenrechtlichen Vorschriften
über die Unfallfürsorge bestehen; 3.
Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach: den Vorschriften
 über die Heilfürsorge für: Angehörige. des
3Zundesgrenzschutzes und für Soldaten‘ (Bundesbesoldlungsgesetz
 8830; 36 Abs. 2 und Wehrsoldgesetz :$:1
Abs. 1) und. nach den‘ landesrechtlichen Vorschriften
:ür-Polizeivollzugsbeamte: der Länder bestehen. +"

Zahlung

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DS ‘Versörgungsbezüge werden in. Monatsbeträgen
zuerkannt und-im voraus gezahlt; sofern in 38-60 8a-und 61
Abs. 1 nichts anderes bestimmt‘ ist. Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung bestimmt‘ im. Einvernehmen mit

jem Bundesminister der Finanzen, wie. die Versorgungsjezüge;nach.
 oben. abzurunden Sind; er: kann für Monatsnefräge
 bis zu 10: Deutschen :Mark ‘eine ‚andere Zahlungsart
 anordnen, #8. LE
(2) /Der Einkommehsausgleich wird tageweise zuerkannt
ind: mit “Ablauf. jeder: Woche gezahlt: Die: Bezüge für. das
Sterbeyierteljahr können in. einem Befrag gezahlt werden.
(8): Bei tägeweiser- Zahlung der: Rente‘ wird. der. Monat
zu dreißig Tagen ‚gerechnet;

Übertragung, Verpfändung, Pfändung‘
(1). Die Übertragung, Verpfändung “und Pfändung ‚des
Ansprüchs-auf Versorgungsbezüge sind.ausgeschlossen,'Soweit:sich
 aus: den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt.
„(2): Der ‚Anspruch‘ auf ‚Rente, Witwen-‘ oder Waisenjeihilfe..
 kann übertragen; verpfändet‘ "oder: gepfändet
werden. ©
{* ‚wegen eines Darlehens; das “dem Versörgungsberechtigten
 von: einer Hauptfürsorgestelle; einer: Gemeinde
oder einem Fürsorgeverband sowie: von solchen gemeinaützigen
 Einrichtungen gewährt ‚wird; denen die «Landesregierung:;
 oder“ die von ihr: bestimmte Stelle: die
Genehmigung zur ‘Gewährung von ‘Darlehen erteilt hat,
wegen: eines Anspruchs‘ auf Erfüllung. einer gesetzlichen
 "Unterhaltspflicht;- LOSE ; ea
wegen: eines Anspruchs: auf‘ Rückerstattung zu. Unrecht:
 empfangener -Versorgungsleistungen, EAN
wegen‘. eines. Anspruchs‘ einer‘. öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder Kasse: auf ‚Rückerstattung einer
auf, gesetzlicher. Grundlage gewährten Leistung.
‚8): Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle kann der
Versorgungsberechtigte: auch‘ im ‚anderen‘ Fällen‘ den Anspruch
 ’auf -Rente; Witwen- oder ‚Waisenbeihilfe. ganz oder
teilweise auf andere Übertragen, „0
A) Für‘ Leistungen, die nach "dem Ermessen der Verwaltungsbehörde.
 gewährt‘ werden; gelten: die Absätze: 1
is 3. entsprechend. LT 0
AL)“ In deh Fällen des 867 Abs. 2 Nr. 1-und 4 ist-die
Übertragung, Verpfändung und: Pfändung für die‘ Zeit vor
jer: Anweisung: ‚der: Rente,“ Witwen- oder. :Waisenbeihilfe
dder. der Leistungen, ‘die. nach dem Ermessen‘ der: Verwaltungsbehörde
 gewährt. ‚werden, ‚unbegrenzt, nach: der
Anweisung nur zum halben Betrag zulässig.
(2): Der “Ersatzanspruch ‚der “Hauptfürsorgestellen und
Fürsorgestellen geht den“ gleichen Ansprüchen-anderer Be-‚echtigter.
 vor, es: sei denn; :daß- sie vor der. Entstehung
‚hres Anspruchs den Anspruch eines anderen‘ Berechtigten
gekannt haben. a

8 697
.dn den Fällen des $ 67 Abs: 2 Nr. 2:ist die Übertragung,
Yerpfändung und Pfändung insoweit. unzulässig, ‚als‘. de!
Versorgungsberechtigte-der Rente; Witwen-: oder Waisenjeihilfe
 oder. der Leistungen; die nach dem Ermessen de!
/erwaltungsbehörde: gewährt werden, “zur .-Bestreitung
seines Unterhalts:oder zur Erfüllung ‚einer gleichstehenden
der vorgehenden «Unterhaltspflicht bedarf, 40 0RE Le

870
_ In’ den Fällen des’ 8 67. Abs 2 Nr. 3 ist die Pfändung nur
jem Versorgungsberechtigten ‚gegenüber zulässig, ‚an der
die. Versorgungsbezüge‘zu Unrecht gezahlt worden; sind.

Übertragung kraft Gesetzes

A) Ist ein ‚Versorgungsberechtigter zum Vollzug einer
Strafe‘ oder zeiner: mit “Freiheitsentziehung: verbundenen
Maßregel‘ der Sicherung: und Besserung in: einer Anstalt
mit Ausnahme’ einer: Heil- oder‘ Pflegeanstalt = unter
zebracht;: 86. “geht “der Anspruch “auf. ‚Ausgleichs- oder
            
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