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Volume H. I-III

Full text : Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe XII.1862 (Public Domain)

HERAUSGEGEBEN
UNTER  MITWIRKUNG  DER  KÖNIGE.  TECHNISCHEN  RAU-DEPUTATION  UND  DES
ARCHITEKTEN-VEREINS  ZU  HEREIN.
JAHRGANG  XIL  1862.  HEFT  I  BIS  IlT

Amtliche  Bekanntmachungen.

Circular-Verfügung  vom  19.  September  1861,  die  Prüfung ­
  der  Baumeister  und  Bauführer  zu  Feldmessern
betreffend.
Um  dem  Bedürfnisse  an  Feldmessern  zur  Ausführung  der
Grundsteuergesetze  vom  21.  Mai  d.  J.  theilweise  abzuhelfen,
und  um  zugleich  denjenigen  Baumeistern  und  Bauführern,
welche  nicht  bereits  Feldmesser  sind,  Gelegenheit  zu  geben,
sich  auf  Grund  der  von  ihnen  bereits  abgelegten  theoretischen
Prüfung  nachträglich  auch  die  praktische  Befähigung  zum  Feldmesser ­
  in  einer  angemessenen  kürzeren  Zeit  zu  erwerben,  werden ­
  folgende  Bestimmungen  getroffen:
1)  Baumeister  und  Bauführer,  welche  sich  die  Qualification
  als  Feldmesser  erwerben  wollen,  haben
a)  die  Bescheinigung  eines  Feldmessers  beizubringen,  dafs
sie  mindestens  drei  Monate  lang  ausschliefslich  bei  speciell
  namhaft  zu  machenden  Vermessungs-Arbeiten  beschäftigt ­
  gewesen  sind  und  dabei  gezeigt  haben,  dafs  sie
richtige  Vermessungen  selbstständig  ausführen  können;
b)  die  Bescheinigung,  dafs  sie,  aufser  den  gedachten  drei
Monaten,  ein  Nivellement  von  mindestens  1000  Ruthen
Länge,  in  Stationen  von  10  2U  10  Ruthen  selbstständig
und  richtig  ausgeführt,  dasselbe  auch  vorschriftsmäßig
aufgetragen  und  gezeichnet  haben.
2)  Unter  Einreichuug  des  Attestes  als  Baumeister  oder
Bauführer  und  der  unter  1)  genannten  Bescheinigungen  haben
sie  die  Ertheilung  einer  Probekarte  bei  der  betreffenden  Königlichen ­
  Regierung  nachzusuchen.
3)  Die  Regierung  ertheilt,  wenn  sie  die  unter  1)  genann-ZeiLsrbr.
  f.  Bauwesen.  Jabrg,  XII,

ten  Bescheinigungen  als  genügend  anerkennt,  dem  Candidaten
  eine  Probekarte  von  mäfsigem  Umfange.
4)  Wenn  die  Regierung  die  von  dem  Candidaten  gezeichnete ­
  Probekarte  annehmbar  befindet,  so  legt  sie  dieselbe  mit
den  unter.1)  genannten  Bescheinigungen  der  Königlichen  technischen ­
  Bau-Deputation  vor.
5)  Die  technische  Bau-Deputation  entscheidet  danach,  ob
der  Candidat  zum  Feldmesser  befähigt  ist,  stellt  in  diesem
Falle  das  Qualifications-Attest  aus  und  sendet  dasselbe  an
die  Regierung  zur  Aushändigung.
6)  Dieser  Erlafs  ist  durch  die  Amtsblätter  zur  allgemeinen ­
  Kenntnifs  zu  bringen.
Berlin,  den  19.  September  1861.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
von  der  Heydt.
An  sümmtliche  Königliche  Regierungen.

Circular-Verfügung  vom  27.  September  1861,  betreffend
die  Bewilligung  des  Reisekosten-Zuschusses  von  1  Thlr.
täglich  bei  Reisen  der  Baubeamten  wegen  ordentlicher
Dampfkessel-Revisionen  in  Entfernungen  von  2*  Meilen
vom  Wohnorte.
Nach  einer  Mittheilung  der  Königlichen  Ober-Rechnungs-Kammer
  hat  dieselbe  bei  den  Rechnung»-Revisionen  bisher
den  Grundsatz  festgehalten,  dafs  der  den  Baubeamten  bei
Dienstreisen  von  mindestens  2?  Meilen  Entfernung  vom  Wbhn-1

            
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