HERAUSGEGEBEN
UNTER MITWIRKUNG DER KÖNIGE. TECHNISCHEN RAU-DEPUTATION UND DES
ARCHITEKTEN-VEREINS ZU HEREIN.
JAHRGANG XIL 1862. HEFT I BIS IlT
Amtliche Bekanntmachungen.
Circular-Verfügung vom 19. September 1861, die Prüfung
der Baumeister und Bauführer zu Feldmessern
betreffend.
Um dem Bedürfnisse an Feldmessern zur Ausführung der
Grundsteuergesetze vom 21. Mai d. J. theilweise abzuhelfen,
und um zugleich denjenigen Baumeistern und Bauführern,
welche nicht bereits Feldmesser sind, Gelegenheit zu geben,
sich auf Grund der von ihnen bereits abgelegten theoretischen
Prüfung nachträglich auch die praktische Befähigung zum Feldmesser
in einer angemessenen kürzeren Zeit zu erwerben, werden
folgende Bestimmungen getroffen:
1) Baumeister und Bauführer, welche sich die Qualification
als Feldmesser erwerben wollen, haben
a) die Bescheinigung eines Feldmessers beizubringen, dafs
sie mindestens drei Monate lang ausschliefslich bei speciell
namhaft zu machenden Vermessungs-Arbeiten beschäftigt
gewesen sind und dabei gezeigt haben, dafs sie
richtige Vermessungen selbstständig ausführen können;
b) die Bescheinigung, dafs sie, aufser den gedachten drei
Monaten, ein Nivellement von mindestens 1000 Ruthen
Länge, in Stationen von 10 2U 10 Ruthen selbstständig
und richtig ausgeführt, dasselbe auch vorschriftsmäßig
aufgetragen und gezeichnet haben.
2) Unter Einreichuug des Attestes als Baumeister oder
Bauführer und der unter 1) genannten Bescheinigungen haben
sie die Ertheilung einer Probekarte bei der betreffenden Königlichen
Regierung nachzusuchen.
3) Die Regierung ertheilt, wenn sie die unter 1) genann-ZeiLsrbr.
f. Bauwesen. Jabrg, XII,
ten Bescheinigungen als genügend anerkennt, dem Candidaten
eine Probekarte von mäfsigem Umfange.
4) Wenn die Regierung die von dem Candidaten gezeichnete
Probekarte annehmbar befindet, so legt sie dieselbe mit
den unter.1) genannten Bescheinigungen der Königlichen technischen
Bau-Deputation vor.
5) Die technische Bau-Deputation entscheidet danach, ob
der Candidat zum Feldmesser befähigt ist, stellt in diesem
Falle das Qualifications-Attest aus und sendet dasselbe an
die Regierung zur Aushändigung.
6) Dieser Erlafs ist durch die Amtsblätter zur allgemeinen
Kenntnifs zu bringen.
Berlin, den 19. September 1861.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
von der Heydt.
An sümmtliche Königliche Regierungen.
Circular-Verfügung vom 27. September 1861, betreffend
die Bewilligung des Reisekosten-Zuschusses von 1 Thlr.
täglich bei Reisen der Baubeamten wegen ordentlicher
Dampfkessel-Revisionen in Entfernungen von 2* Meilen
vom Wohnorte.
Nach einer Mittheilung der Königlichen Ober-Rechnungs-Kammer
hat dieselbe bei den Rechnung»-Revisionen bisher
den Grundsatz festgehalten, dafs der den Baubeamten bei
Dienstreisen von mindestens 2? Meilen Entfernung vom Wbhn-1