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verdacht sein. Der Präsident v. Sturm war viel zu einsichtig, um
dies zu verkennen, und er fürchtete deshalb, daß die Regierung und
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würden und ihm der Vorwurf gemacht werden könnte, daß es nach
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schätzten Gesetzes mit der Rechtsprechung am Kammergerichte nicht
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irrigen Ansicht, daß gute Gesetze genügen, um gute Zustände im Lande
herbeizuführen; denn das beste Gesetz kann bei ungeschickter Hand—
habung zum Unsegen werden, während gute Richter selbst mit mangel—
haften Gesetzen vortrefflich auskommen werden. Deshalb richtete
v. Sturm am 1. Mai 1709, also vier Monate vor dem Inkrafttreten
der neuen Kammergerichtsordnung, eine Eingabe an die Regierung
und wies in einer jedes Mißverstehen ausschließenden Weise nach,
daß die neue Ordnung keinen einzigen der von ihm gar nicht zu be—
streitenden Mängel am Kammergericht beseitigen werde.) Dies sei
so lange ausgeschlossen, als die in der Ordnung vorgesehenen Räte
lediglich auf dem Papier ständen, während tatsächlich einige wenige
ungenügend besoldete, mit Nebenämtern überhäufte Personen den Dienst
täten. Es sei daher erforderlich, Geld herzugeben, um damit eine
Anzahl wirklich arbeitender Räte im Hauptamte beim Kammergerichte
besolden zu können. Mit männlicher Offenheit erklärt er am Schlusse
seiner streng logischen Sätze, daß er bitte, wenn Beschwerden gegen
das Kammergericht einliefen, stets im Auge zu behalten, daß er die
Berechtigung dazu selbst zugegeben, aber jede Verantwortung dafür
abgelehnt habe. Genau zur selben Zeit, als diese jede etwaige Hoffnung
der Regierung, die vielbeklagten Mängel durch die neue Ordnung heilen
zu können, im Keime erstickende Erklärung einging, wurde in allen
Kirchen des Landes von den Kanzeln der Erlaß derselben verkündet. Die
Regierung war daher in die Alternative gedrängt, entweder Geld her—
zugeben, oder die bisherigen, als mangelhaft beklagten Zustände ruhig
weiter zu ertragen. Eine Art Verlegenheitsmittel war es, daß auf Sturms
Erklärung hin am 24. Juni 1709 eine Kommission zur Prüfung der
Mängel eingesetzt und zu diesem Amte außer Sturm der Geheime Rat
v. Bartholdi?) und der später am juristischen Himmel Preußens glän—
zende Samuel v. Cocceji, der bis dahin am Reichskammergerichte
) Forschungen zur Brandenburg. und Preuß. Geschichte, Bd. 6, S. 34 ff.
2) v. Bartholdi war seit dem 30. Januar 1707 Präsident des Ober-Appel—
lationsgerichts, sein Portrait befindet sich unter den Bildnissen der Tribunals—