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ßische Finanzminister konnten sich über den Kaufpreis,
welcher vom Reich gefordert werden sollte, nicht einigen.
Als dann nach dem Rücktritt des preußischen Finanz
ministers Camphausen im Frühjahr 1878 eine Verständi
gung der preußischen Ressorts möglich wurde, war der
Widerstand Sachsens und der süddeutschen Bundesstaaten
gegen den Erwerb der preußischen Staatsbahnen durch
das Reich und die damit verbundene Stärkung der Reichs
gewalt so groß geworden, daß Fürst Bismarck den Reichs
eisenbahnplan aufgeben mußte. Die Vereinheitlichung im
Eisenbahnwesen, die schon 1871 in der Eisenbahnverkehrs-
ordnung und in der Eisenbahnbau- und -betriebsordnung
ihren Anfang genommen hatte, wurde im Wege der
Selbstverwaltung der deutschen Eisenbahnverwaltungen
in gegenseitiger Verständigung ausgebaut und durch die
Verstaatlichung der preußischen Privatbahnen vom Jahre
.1879 wesentlich gefördert. Der Gedanke, die Eisenbahnen
in der Hand des Reichs zusammenzufassen, ist gleichwohl
niemals aus der Erörterung verschwunden, und unter dem
Zwang des Weltkrieges sind die deutschen Eisenbahnen
— wenn auch unter militärischer Oberleitung — tat
sächlich vom Reiche als eine Einheit betrieben worden.
In gleicher Weise wie das Eisenbahnwesen hatten die
Verfassungen des Norddeutschen Bundes und des
Deutschen Reiches auch die Herstellung von Wasser
straßen im Interesse der Landesverteidigung und des all
gemeinen Verkehrs sowie den Flößerei- und Schiffahrt
betrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasser
straßen und den Zustand der letzteren der Gesetzgebung
und Beaufsichtigung des Reiches unterstellt. Der erste
Verfassungsentwurf der Nationalversammlung in Frank
furt war weitergegangen und hatte nicht nur die mehreren
Staaten gemeinsamen, sondern alle schiffbaren Flüsse,
Kanäle und sonstigen Wasserstraßen, welche dem all
gemeinen Verkehr dienten, der Reichsgewalt überweisen
wollen: Die preußische Regierung hatte sich in einer
Denkschrift, welche den späteren ersten Präsidenten des
Bundeskanzleramts, Rudolf von Delbrück, zum Ver
fasser hatte, gegen die unterschiedslose Unterstellung
aller Wasserstraßen unter die Reichsgewalt ausgesprochen.
Sie wies darauf hin, welche Schwierigkeiten sich daraus
ergäben, wenn die bisher einheitlich ausgeübte Staats
hoheit über die Flüsse gespalten würde: in eine Reichs
hoheit, welcher die Sorge für die Schiffahrt obliege, und
in eine bei Preußen verbleibende Landeshoheit, welche
die Uferanlieger vor Ueberschwemmungen zu schützen
und über die Anlage von Fähren und Brücken zu ent
scheiden habe, und daß unter den unausbleiblichen Kon
flikten der beiden Staatsgewalten die Betroffenen am
meisten zu leiden haben würden. Trotz der Unzuträglich
keiten, welche die Teilung der einheitlichen Flufihoheit
zur Folge hat und die heute noch von der preußischen
Regierung der Errichtung reichseigener Wasserstraßen-
behörden entgegengestellt werden, kam die damalige
preußische Regierung doch zu dem Ergebnis, daß die
Verwaltungserschwernisse bei den mehrere deutsche Staaten
durchfließenden Wasserstraßen durch die Vorteile, welche
eine einheitliche Zusammenfassung nicht nur für den
Verkehr, sondern auch für die gesamte Wasserwirtschaft
mit sich bringe, aufgewogen würden, und sprach sich
bezüglich der gemeinschaftlichen Flüsse für eine zentrale
Verwaltung und Unterhaltung durch das Reich aus. Auf
Grund dieser Denkschrift, die uns zeigt, wie stark 1849
in Preußen der Gedanke einer Verkehrshoheit des Reichs
lebendig war, beschränkte der Verfassungsausschuß der
Nationalversammlung in Frankfurt seine Vorschläge über
die Zuständigkeit des Reiches für die Verwaltung der
Wasserstraßen in zweiter Lesung auf die gemeinschaft
lichen Flüsse und wurde damit für die Gestaltung der
Heidisverfassung von 1871 maßgebend. An Bestrebungen,
dem Reiche Einfluß auch auf den Ausbau und die Ver
waltung der Wasserstraßen zu geben, hat es in der Zeit
nach 1871 nicht gefehlt. Im Reichstage wurde über die
mangelnde Einheit in den strombanlichen Maßnahmen
am Rhein, an der Elbe und Weser lebhaft Beschwerde
geführt. Die Erörterungen hatten aber nicht das geringste
Ergebnis, weil das Reich die ihm zugewiesene Aufsicht
praktisch nicht ausüben konnte. Auch der für die Lösung
des Unterweserproblems eingesetzte Reichskommissar
konnte Bremen nur den Rat geben, sich in irgendeiner
Form mit Preußen und Oldenburg zu einigen, wenn es
sich den Ausbau der Seezufahrtstrafie zu den stadt
bremischen Häfen sichern wollte. Ebensowenig hatten
Anregungen des Zentralvereins für Hebung der deutschen
Fluß- und Kanalschiffahrt, des Deutschen Handelstages
und namhafter anderer Wirtschaftskörperschaften, welche
in Denkschriften und öffentlichen Kundgebungen für die
Errichtung eines Reichsstrombauamtes eintraten, irgend
einen Erfolg. Auch das Gesetz vom 24. Dezember 1911,
welches mit der Errichtung von Strombauverbänden die
partikularen Wasserstraßenhoheiten zu einer einheit
lichen Arbeit zusammenfassen wollte, blieb ohneWirkung.
Es scheiterte in der Durchführung an den internationalen
Bindungen, und die Versuche, dem Reiche einen Einfluß
auf den Wasserstraßenverkehr zu geben, blieben ebenso
vergeblich, wie es die Bemühungen auf dem Gebiet des
Eisenbahnwesens geblieben waren.
Bei den Schiffahrtzeichen (Leuchtfeuern, Tonnen,
Baken und sonstigen Tagesmarken) ist das Reich einen
Schritt weiter gegangen. Nach der Verfassung des Nord
deutschen Bundes sollte der Bundcsgewalt überhaupt
keine Zuständigkeit auf dem Gebiet des Seezeichenwesens
gegeben werden. Die Bestrebungen bei der Gründung
des Norddeutschen Bundes, dem Reiche für die Schiffahrt
zeichen die gleichen Befugnisse der Gesetzgebung und der
Aufsicht zu geben, waren ergebnislos geblieben. Die
Küstenstaaten wollten dem Norddeutschen Bund die Auf
sicht über diese Anlagen nicht zugestehen. Aber schon
1869 war dieser Widerstand erlahmt. Man erkannte, daß
die Bezeichnung und die Befeuerung der deutschen Küsten
nicht hinter den Maßnahmen anderer Staaten zurüdc-
stehen dürften und daß eine befriedigende Losung nur
unter Rekhsführung möglich sei. Ein vom Norddeutschen
Bundestag angenommener Initiativ-Antrag sollte eine Er
gänzung der Bundesverfassung bringen. Bevor der Be
schluß aber vom Bunclesrat des Norddeutschen Bundes
verabschiedet werden konnte, war die Reichsgründling
vollzogen, und es bedurfte eines neuen Initiativ-Antrages
des Reichstages, um durch Gesetz vom 3. März 1873 die
Gesetzgebung und die Aufsicht des Reiches durch einen
Zusatz zu Artikel 4 Ziffer 9 der Reichsverfassung auf das
Seezeichenwesen auszudehnen. Die Aufsicht über die See
zeichen wurde der Marine übertragen und ist von ihr
bis zur Uebernahme der Seezeichenverwaltung durch das
Reichsverkehrsministerium wirksam ausgeübt worden.
Der erste wirklich große und auch durchgeführte
Schritt in der Richtung auf eine Verkehrshoheit des
Reiches ist von der Verfassung des Norddeutschen Bundes
in Artikel 54 getan, der gleichlautend in die Reichs
verfassung von 1871 übergegangen und auch von der
Weimarer Verfassung übernommen ist: „Die Kauffahrtei
schiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Han
delsmarine.“ Wir sind so sehr daran gewöhnt, die deutsche
Handelsflotte als eine von Natur gegebene Einheit
anzusehen, daß wir uns der Tragweite dieses Verfassungs-
artikels kaum noch bewußt sind, da wir uns partikulare
Handelsmarinen nicht mehr vorstellen können. Und doch
hatten Preußen und die Hansestädte, vor allem Hamburg,
vor 1867 eigene Handelsmarinen, und der hamburgische
Senator Kirchenpauer, welcher damals einer der Bevoll
mächtigten Hamburgs für die Verhandlungen über die
Gründung des Norddeutschen Bundes war, erhob starke
Bedenken gegen die Zusammenfassung der deutschen
Handelsmarine zu einer Einheit und ihre Stellung unter
die Flagge des Reichs. Er wandte sich in beredten Worten
gegen das Aufgeben der hamburgischen Handelsflagge, die
sich in allen Weltteilen Anerkennung und Ansehen er
worben habe und fürchtete schwere Nachteile für die
Hamburger Seeschiffahrt und den Hamburger Handel. Es
waren dieselben Gründe, welche in den Jahren 1920 und