fullscreen: Drucksache (Public Domain) Ausgabe 1962, III. Wahlperiode, Nr. 1199-1512 (Public Domain)

Drucksachen 
des Abgeordnetenhauses. von Berlin 
ya 
Ausgegeben am 27. 4. 1962 
I. Wahlperiode 
“Nr. 1305 
Vorlage — zur Beschlußfassung — 
über Zweites Gesetz‘ 
zur Änderung der Getränkesteuerordnung 
der Stadt Berlin}. 0 
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen“: 
0 ZweiteaiGesetz LU 
zur Anderung der Getränkesteuerordnung 
_  "qer Stadt Berlin CL 
VON 
Das. Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: 
Artikel a 
‚Die Getränkesteuerordnung der Stadt Berlin vom 1. De- 
zember. 1937 : (ABL- 1938: 8.138) in der Fassung: des ‘Ge- 
jetzes zur Änderung der. Getränkesteuerordnung‘ der Stadt 
Berlin. vom ‘22. Dezember: 1952. (GVBl. 8.1089) wird wie 
A 
} 1/erhält folgende Fassung: 1: nn 
‚Die entgeltliche Abgabe von Wein; weinähnlichen und 
weinhaltigen: Getränken, Schaumwein;:schaumwein- 
ähnlichen Getränken, Trinkbranntwein. und von anderen 
Alkoholhaltigen Getränken mit‘ Ausnahme von: Bier 
zum Verzehr an Ort und Stelle, insbesondere in Gast- 
ind Schankwirtschaften und an sonstigen ‚Stätten, wo 
derartige Getränke entgeltlich verabreicht werden; 
uünterliegt-einer Steuer nach Maßgabe dieser Ordnung,“ 
Der Senator ‘für. Finanzen wird ermächtigt; die Ge: 
Tänkesteuerordnung der Stadt Berlin unter der Überschrift 
jetränkesteuergesetz in. der sich aus: diesem Gesetz und 
lem‘ Gesetz über‘ den  Anwendungsbereich: : der. ‚Reichs- 
bgabenordnung vom 10. März 1955. (GVBL:S; 169) in der 
Fassung‘ des Gesetzes zur Ausführung‘ der: Verwaltungs- 
zerichtsordnung‘ vom: 22; März 1960 (GVBL. 8; 269) /er- 
gebenden . Fassung. unter: Berücksichtigung‘ der geltenden 
Sehördenbezeichnungen An neuer Paragraphenfolge‘ im 
2e8etz- und-Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen 
and dabei: Unstimmigkeiten: des Wortlautes zu: beseitigen; 
„In den Jetzten‘ Jahren haben in den “anderen Bundes- 
ändern eine größere: Anzahl: von: kleineren und: mittleren 
Gemeinden aber auch ‚einige Großstädte.auf das ihnen zu= 
stehende: “Recht; eine: Getränkesteuer zu ‚erheben, ver- 
zichtet. Oder‘ die‘ “Getränkesteuerpflicht = wie‘. ZB: in 
Hannover‘. auf die. Abgabe: alkoholhaltiger Getränke: be- 
schränkt, “Auch in: Berlin wird: deshalb. von “dem: Gast: 
stätten- und. .-Beherbergungsgewerbe eine entsprechende 
Maßnahme angestrebt. 0 HN 
Die Auswirkungen der seit dem 13. August 1961: von der 
Verwaltung: der -8owjetischen‘ Besatzungszone: getroffenen 
A’bsperrungsmaßnahmen „auf den vorerwähnten. Gewerbe: 
zweig.. lassen. es auch: unter : Berücksichtigung der f- 
nanziellen Abhängigkeit Berlins vom Bund nunmehr ver: 
tretbar erscheinen, in Berlin künftig auf die:Getränkesteuer 
für die Abgabe. alkoholfreier Getränke zu verzichten. ‘Der 
Verzicht würde für das Gaststätten: und’ Beherbergungs- 
zewerbe eine: fühlbare. Entlastung bedeuten. 
Der vorliegende Entwurf ‚schlägt deshalb vor, die Steuer- 
pflicht auf. die Abgabe-derjenigen alkoholhaltigen Getränke 
zu: ‘beschränken; deren Abgabe schon bisher der: Steuer 
anterlag, Die entsprechende Neufassung ‘des $: 1: der. Ge- 
:ränkesteuerordnung verwendet: die Begriffe‘ des‘ gegen- 
wvärtigen. Rechts; damit die Rechtsprechung; die. diese Be- 
zriffe in‘ der Vergangenheit :geklärt. hat, .auch ‚in Zukunft 
anwendbar bleiben kann: 
„B. Rechtsgrundlage: 
Artikel 45 ger Verfassung von Berlin. 
Ö; Haushaltsmäßige Auswirkungen: 
Auf den Sachhaushalt: u. | a | 
Wird die Vorlage Gesetz,‘ 80 tritt. bei der Getränke: 
steuer ein: Ausfall von schätzungsweise: 5,7. Millionen 
Auf ‚den Personalhaushalt: 
Beine!‘ 5 
Berlin; den 18. April 1962 
‚Der Senat von Berlin“ a 
Amrehn 9 WOLLE L 
Bürgermeister = Senator für Finanzen 
a Eh Artikel 8 Sn 
dieses Gesetz tritt:am 1. Juli 1962 in. Kraft. 
A. Begründung: 
In Berlin wird seit dem 1. Dezember 1930 eine Getränke- 
teuer erhoben; Gegenstand: dieser Steuer ist nach. der zur 
“eit. geltenden. Getränkesteuerordnung ‘die entgeltliche 
\bgabe. von: Wein, weinähnlichen. und. weinhaltigen Ge- 
Tänken,?: Schaumwein;. schaumweinähnlichen:. Getränken, 
Trinkbranntwein; Mineralwasser; künstlich ‘bereiteten Ge- 
Tänken sowie von Kakao, Kaffee, Tee und ‚anderen Aus: 
ügen: aus: pflanzlichen ‚Stoffen zum. Verzehr. an Ort: und 
Stelle, Die- Getränkesteuerpflicht zerstreckt “sich also auf 
lie ‚Abgabe bestimmter. :alkoholhaltiger und alkoholfreier 
Weränke, Nicht ‚aber: z.B. auf «die. Abgabe: von Bier und 
us Wortlaut des 8 100 
der Getränkesteuerordnung der Stadt Berlin: 
in:‚der derzeitigen Fassung, 
81 
Die-entgeltliche Abgabe von: Wein, weinähnlichen‘ und 
weinhaltigen Getränken, Schaumwein; . schaumweinähn- 
üichen‘ Getränken, Trinkbranntwein,.. Mineralwasser; künst- 
jch. bereiteten Getränken sowie: von Kakao, Kaffee, Tee 
und: anderen Auszügen. aus pflanzlichen. Stoffen zum -Ver- 
zehr an Ort und «Stelle, insbesondere in‘ Gast- und Schank- 
Wirtschaften und an. sonstigen Stätten, wo “derartige: Ge- 
iränke...‚entgeltlich‘ verabreicht. werden; . unterliegt einer 
Steuer nach Maßgabe: dieser. Ordnung,‘ *
	        
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