Drucksachen
des Abgeordnetenhauses. von Berlin
ya
Ausgegeben am 27. 4. 1962
I. Wahlperiode
“Nr. 1305
Vorlage — zur Beschlußfassung —
über Zweites Gesetz‘
zur Änderung der Getränkesteuerordnung
der Stadt Berlin}. 0
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen“:
0 ZweiteaiGesetz LU
zur Anderung der Getränkesteuerordnung
_ "qer Stadt Berlin CL
VON
Das. Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel a
‚Die Getränkesteuerordnung der Stadt Berlin vom 1. De-
zember. 1937 : (ABL- 1938: 8.138) in der Fassung: des ‘Ge-
jetzes zur Änderung der. Getränkesteuerordnung‘ der Stadt
Berlin. vom ‘22. Dezember: 1952. (GVBl. 8.1089) wird wie
A
} 1/erhält folgende Fassung: 1: nn
‚Die entgeltliche Abgabe von Wein; weinähnlichen und
weinhaltigen: Getränken, Schaumwein;:schaumwein-
ähnlichen Getränken, Trinkbranntwein. und von anderen
Alkoholhaltigen Getränken mit‘ Ausnahme von: Bier
zum Verzehr an Ort und Stelle, insbesondere in Gast-
ind Schankwirtschaften und an sonstigen ‚Stätten, wo
derartige Getränke entgeltlich verabreicht werden;
uünterliegt-einer Steuer nach Maßgabe dieser Ordnung,“
Der Senator ‘für. Finanzen wird ermächtigt; die Ge:
Tänkesteuerordnung der Stadt Berlin unter der Überschrift
jetränkesteuergesetz in. der sich aus: diesem Gesetz und
lem‘ Gesetz über‘ den Anwendungsbereich: : der. ‚Reichs-
bgabenordnung vom 10. März 1955. (GVBL:S; 169) in der
Fassung‘ des Gesetzes zur Ausführung‘ der: Verwaltungs-
zerichtsordnung‘ vom: 22; März 1960 (GVBL. 8; 269) /er-
gebenden . Fassung. unter: Berücksichtigung‘ der geltenden
Sehördenbezeichnungen An neuer Paragraphenfolge‘ im
2e8etz- und-Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen
and dabei: Unstimmigkeiten: des Wortlautes zu: beseitigen;
„In den Jetzten‘ Jahren haben in den “anderen Bundes-
ändern eine größere: Anzahl: von: kleineren und: mittleren
Gemeinden aber auch ‚einige Großstädte.auf das ihnen zu=
stehende: “Recht; eine: Getränkesteuer zu ‚erheben, ver-
zichtet. Oder‘ die‘ “Getränkesteuerpflicht = wie‘. ZB: in
Hannover‘. auf die. Abgabe: alkoholhaltiger Getränke: be-
schränkt, “Auch in: Berlin wird: deshalb. von “dem: Gast:
stätten- und. .-Beherbergungsgewerbe eine entsprechende
Maßnahme angestrebt. 0 HN
Die Auswirkungen der seit dem 13. August 1961: von der
Verwaltung: der -8owjetischen‘ Besatzungszone: getroffenen
A’bsperrungsmaßnahmen „auf den vorerwähnten. Gewerbe:
zweig.. lassen. es auch: unter : Berücksichtigung der f-
nanziellen Abhängigkeit Berlins vom Bund nunmehr ver:
tretbar erscheinen, in Berlin künftig auf die:Getränkesteuer
für die Abgabe. alkoholfreier Getränke zu verzichten. ‘Der
Verzicht würde für das Gaststätten: und’ Beherbergungs-
zewerbe eine: fühlbare. Entlastung bedeuten.
Der vorliegende Entwurf ‚schlägt deshalb vor, die Steuer-
pflicht auf. die Abgabe-derjenigen alkoholhaltigen Getränke
zu: ‘beschränken; deren Abgabe schon bisher der: Steuer
anterlag, Die entsprechende Neufassung ‘des $: 1: der. Ge-
:ränkesteuerordnung verwendet: die Begriffe‘ des‘ gegen-
wvärtigen. Rechts; damit die Rechtsprechung; die. diese Be-
zriffe in‘ der Vergangenheit :geklärt. hat, .auch ‚in Zukunft
anwendbar bleiben kann:
„B. Rechtsgrundlage:
Artikel 45 ger Verfassung von Berlin.
Ö; Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Auf den Sachhaushalt: u. | a |
Wird die Vorlage Gesetz,‘ 80 tritt. bei der Getränke:
steuer ein: Ausfall von schätzungsweise: 5,7. Millionen
Auf ‚den Personalhaushalt:
Beine!‘ 5
Berlin; den 18. April 1962
‚Der Senat von Berlin“ a
Amrehn 9 WOLLE L
Bürgermeister = Senator für Finanzen
a Eh Artikel 8 Sn
dieses Gesetz tritt:am 1. Juli 1962 in. Kraft.
A. Begründung:
In Berlin wird seit dem 1. Dezember 1930 eine Getränke-
teuer erhoben; Gegenstand: dieser Steuer ist nach. der zur
“eit. geltenden. Getränkesteuerordnung ‘die entgeltliche
\bgabe. von: Wein, weinähnlichen. und. weinhaltigen Ge-
Tänken,?: Schaumwein;. schaumweinähnlichen:. Getränken,
Trinkbranntwein; Mineralwasser; künstlich ‘bereiteten Ge-
Tänken sowie von Kakao, Kaffee, Tee und ‚anderen Aus:
ügen: aus: pflanzlichen ‚Stoffen zum. Verzehr. an Ort: und
Stelle, Die- Getränkesteuerpflicht zerstreckt “sich also auf
lie ‚Abgabe bestimmter. :alkoholhaltiger und alkoholfreier
Weränke, Nicht ‚aber: z.B. auf «die. Abgabe: von Bier und
us Wortlaut des 8 100
der Getränkesteuerordnung der Stadt Berlin:
in:‚der derzeitigen Fassung,
81
Die-entgeltliche Abgabe von: Wein, weinähnlichen‘ und
weinhaltigen Getränken, Schaumwein; . schaumweinähn-
üichen‘ Getränken, Trinkbranntwein,.. Mineralwasser; künst-
jch. bereiteten Getränken sowie: von Kakao, Kaffee, Tee
und: anderen Auszügen. aus pflanzlichen. Stoffen zum -Ver-
zehr an Ort und «Stelle, insbesondere in‘ Gast- und Schank-
Wirtschaften und an. sonstigen Stätten, wo “derartige: Ge-
iränke...‚entgeltlich‘ verabreicht. werden; . unterliegt einer
Steuer nach Maßgabe: dieser. Ordnung,‘ *