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einen eigentlichen Theaterprozess, d. h. einen
Prozess führt, bei dessen Beurteilung man dem
Theater eigentümliche Vorgänge kennen muss,
über die eigentlich naturgemässe Unkenntnis
der Beteiligten in Theaterdingen klagt und die
Schwierigkeit einsieht, eine schnelle und richtige
Entscheidung zu erhallen. Das Uebel
wird wesentlich geringer, wenn dem Richter
die Sach- und Rechtslage von Leuten vorgetragen
wird, welche die Theaterverhältnisse
genau kennen, d. h. von Anwälten, welche eine
gewisse Theaterpraxis haben. Natürlich sind
nicht alle Rechtsstreitigkeiten des Theaters eigentliche
Theaterprozesse. Wenn ein Theaterarbeiter
mit einem Requisitenstück ungeschickt
umgeht und einen anderen verletzt, so ist
eine hieraus entspringende Streitigkeit ganz
ebenso zu beurteilen, wie wenn der Fall in
einem anderen Berufe vorgekommen wäre.
Wenn sich ein Theaterdirektor — nehmen wir
den häufigsten Fall — von irgend einem Bürger
5000 Mark borgt, oder wenn er einen
Wechsel ausstellt, so liegt auch beim Theater
in diesem Falle eine Darlehns- oder Wechselklage
vor. Es kann sich da, wo besondere
Erfahrung wünschenswert ist, nur um solche
Streitigkeiten handeln, die ein gewisses Studium
der einschlägigen Verhältnisse verlangen.
Hauptsächlich kommen zwei Kategorien
in Frage. Die Prozesse aus dem Anstellungsvertrage
und diejenigen zwischen Autoren
bezw. Direktoren und Verlegern.