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X. Kapitel. Theaterprozesse

Full text : Das Theater als Geschäft / Epstein, Max (Public Domain)

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einen  eigentlichen  Theaterprozess,  d.  h.  einen
Prozess  führt,  bei  dessen  Beurteilung  man  dem
Theater  eigentümliche  Vorgänge  kennen  muss,
über  die  eigentlich  naturgemässe  Unkenntnis
der  Beteiligten  in  Theaterdingen  klagt  und  die
Schwierigkeit  einsieht,  eine  schnelle  und  richtige ­
  Entscheidung  zu  erhallen.  Das  Uebel
wird  wesentlich  geringer,  wenn  dem  Richter
die  Sach-  und  Rechtslage  von  Leuten  vorgetragen ­
  wird,  welche  die  Theaterverhältnisse
genau  kennen,  d.  h.  von  Anwälten,  welche  eine
gewisse  Theaterpraxis  haben.  Natürlich  sind
nicht  alle  Rechtsstreitigkeiten  des  Theaters  eigentliche ­
  Theaterprozesse.  Wenn  ein  Theaterarbeiter ­
  mit  einem  Requisitenstück  ungeschickt
umgeht  und  einen  anderen  verletzt,  so  ist
eine  hieraus  entspringende  Streitigkeit  ganz
ebenso  zu  beurteilen,  wie  wenn  der  Fall  in
einem  anderen  Berufe  vorgekommen  wäre.
Wenn  sich  ein  Theaterdirektor  —  nehmen  wir
den  häufigsten  Fall  —  von  irgend  einem  Bürger ­
  5000  Mark  borgt,  oder  wenn  er  einen
Wechsel  ausstellt,  so  liegt  auch  beim  Theater
in  diesem  Falle  eine  Darlehns-  oder  Wechselklage ­
  vor.  Es  kann  sich  da,  wo  besondere
Erfahrung  wünschenswert  ist,  nur  um  solche
Streitigkeiten  handeln,  die  ein  gewisses  Studium ­
  der  einschlägigen  Verhältnisse  verlangen. ­
  Hauptsächlich  kommen  zwei  Kategorien
in  Frage.  Die  Prozesse  aus  dem  Anstellungsvertrage ­
  und  diejenigen  zwischen  Autoren
bezw.  Direktoren  und  Verlegern.
            
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