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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilN Nr.11 15. Juli 1980
SER
(2) Fällt in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 8 bis 10 der |
Anlaß der Beurlaubung auf einen dienstfreien Tag, entfällt
der Anspruch auf Beurlaubung. Fällt in den Fällen des
Absatzes 1 Nrn.4 bis 7 der Anlaß der Beurlaubung auf
einen dienstfreien Tag oder ist der dem Anlaß der Beurlaubung
folgende Tag —- im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 einer
der drei folgenden Tage — dienstfrei, vermindert sich der
Anspruch auf Beurlaubung um einen Arbeitstag. In den
Fällen des Absatzes 1 Nrn. 11. und 12 vermindert sich der
Anspruch auf Beurlaubung um jeden in den Anspruchszeitraum
fallenden dienstfreien Tag.
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(1) Dem Beamten kann in sonstigen dringenden Fällen
Dienstbefreiung ‚unter Fortzahlung der Besoldung bis zu
drei Arbeitstagen gewährt werden. 8 1 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) In begründeten Fällen kann kurzfristige Dienstbe-Ereiung
unter Wegfall der Besoldung gewährt werden,
wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.
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Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 1980
in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften
über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen
Anlässen vom 8. Dezember 1966 (DBl. 1/1966 Nr. 100) außer
Kraft.
Im Auftrag
Friedrich
Die wöchentliche Arbeitszeit umfaßt die Zeit der Vermittlung
von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen
eines Schulbetriebes im Umfange von mindestens
21 Unterrichtsstunden und die Zeiten der Betreuung,
die sich aus den Öffnungszeiten der Vorklasse ergeben.
Die Öffnungszeiten werden -— vorbehaltlich
etwaiger Änderungen — grundsätzlich wie folgt festgelegt:
S ,
Montag bis Freitag 7.45 Uhr bis 13.00 Uhr
Sonnabend e 7.45 Uhr bis 10.30 Uhr.
Bei unterrichtsfreiem Sonnabend werden die anfallenden
Unterrichtsstunden auf die übrigen Wochentage
umgelegt.
In den Arbeitsvertrag der Vorklassenleiter(innen) ist
die Verpflichtung aufzunehmen, bei nicht mehr gegebenen
Bedarf im Schulbereich auch außerhalb dieses
Bereiches im Sozial- und im Erziehungsdienst zu
arbeiten.
Mit den nach dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften.
einzustellenden Vorklassenleitern(innen)
ist der Arbeitsvertrag nach dem Muster für Angestellte
mit folgenden Änderungen zu schließen:
„HeIT/FTAU een Sr nme
wird VOM ensure eerere .. an auf unbestimmte
Zeit für eine Beschäftigung als vollbeschäftigte(r)
Vorklassenleiter(in) im Bereich des Schuldienstes
des Bezirksamtes ........... von Berlin
eingestellt.“
Ferner ist zusätzlich im Arbeitsvertrag folgendes
aufzunehmen:
„Auf Herrn/FTal sek zz. SING
gemäß SR 21 zum BAT -— solange er/sie im Schulbereich
als Vorklassenleiter(in) beschäftigt ist —
hinsichtlich der Arbeitszeit und des Urlaubs die
für. an Grundschulen beschäftigte Lehrer im Beamtenverhältnis
jeweils geltenden Vorschriften nach
Maßgabe der Verwaltungsvorschriften über Arbeitszeit
und Urlaub der. Vorklassenleiter(innen)
in’der jeweiligen Fassung anzuwenden.
ze
damit einverstanden, daß er/sie bei nicht mehr
gegebenem Bedarf im Schulbereich auch außerhalb
dieses Bereichs im Sozial- und im Erziehungsdienst
eingesetzt wird.“
2;
3.
Der Senator für Inneres
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Senator für Schulwesen
den Senator für Familie, Jugend und Sport
den Rechnungshof von Berlin
Richtlinien
über Arbeitszeit und Urlaub der Vorklassenleiter (innen)
Vom 4. Juli 1980
Inn II B 4
Fernruf: 8 67 — 41 35 oder 8 67 - 1, intern 95 — 41 35
Die Vorklassen sind gemäß $ 28 des Schulgesetzes Bestandteil
der Grundschule. Die Vorklassenleiter(innen) müssen
neben ihrer Tätigkeit in den Vorklassen an den Sitzungen
der Gremien nach dem Schulverfassungsgesetz teilnehmen,
selbständig Elternversammlungen abhalten und Elternbesuche
durchführen; zu.ihren Aufgaben gehören ferner
Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Lehrer der
ersten Grundschulklasse, mit dem Schulpsychologischen
Dienst, dem Schularzt und mit Sonderschuleinrichtungen
sowie Sichtung, Auswahl, Bestellung von Lehr- und Lernmitteln
im vorschulischen Bereich und gegebenenfalls für
die Klassen 1 und 2, Vorbereitung und Durchführung von
Schulfesten und Schulfeiern,. Wahrnehmung von Ämtern
in Schulen, z. B. in der Bibliothek, Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften
der Vorklassenleiter(innen) im Bezirk.
Die Eingruppierung der Vorklassenleiter(innen) für nicht
schulpflichtige‘ Kinder richtet sich nach Teil II Abschn. G
der Anlage 1a zum BAT. Die Lehrerrichtlinien finden
gemäß Nummer 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen
keine Anwendung; jedoch werden die Sonderregelungen
für Angestellte als Lehrkräfte (SR 21 BAT)
auch auf Vorklassenleiter(innen) angewendet. Urlaub und
Arbeitszeit der Vorklassenleiter(innen) sind im Arbeitsvertrag
zu regeln.
Mit den bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften
im Dienst befindlichen Vorklassenleiter(innen) ist
eine Vereinbarung zum Arbeitsvertrag nach dem als
Anlage beigefügten Muster zu schließen.
5. Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 24. März 1980 in Kraft.
Im Auftrag
Dr. Rose
Anlage
„Vereinbarung zum Arbeitsvertrag
[n Ergänzung des aM vun ZESCHlOSSENEN
Arbeitsvertrages wird gemäß $ 4 BAT folgendes vereinbart:
Auf Herrn/FTal essen ru SING. SEMES
SR 21 zum BAT -— solange er/sie im Schulbereich als Vorklassenleiter(in)
beschäftigt ist — hinsichtlich der Arbeitszeit
und des Urlaubs die für an Grundschulen beschäftigte
Lehrer im Beamtenverhältnis jeweils geltenden Vorschrif-‚en
nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften über Arbeitszeit
und Urlaub der Vorklassenleiter(innen) in der
jeweiligen Fassung anzuwenden.
HEerT/FTS U essen ern. EPKlärt Sich damit
ainverstanden, daß er/sie bei nicht mehr gegebenem Bedarf
im Schulbereich auch außerhalb dieses Bereichs im Sozialund
im Erziehungsdienst eingesetzt wird.“
I.
Unter diese Verwaltungsvorschriften fallen Vorklassenleiter(innen)
die nicht überwiegend schulpflichtige
Kinder unterrichten unter der Voraussetzung, daß die
Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Richtfrequenz
von 15 Vorklassenmitgliedern eine dem Umfang der
Unterrichtsstundenverpflichtung eines an Grundschu-Jen
beschäftigten Lehrers entsprechende Dauer hat.