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Volltext: Berliner Adreßbuch (Public Domain) Ausgabe 1880 (Public Domain)

3) 
Drucksachen 
des Abgeordnetenhauses von Berlin 
Ausgegeben am 17. 9. 1965 
IV. Wah:periode 
Nr. 1124 
Vorlage = zur Beschlußfassung — 
über Gesetz 
zur Übernahme des Gesetzes 
über die Ermittlung des Gewinns 
aus Land- und Forstwirtschaft 
nach Durchschnittsätzen (GDL) 
1. 
Zu Artikel I: | WIE 
Der Bundestag hat das Gesetz über die Ermittlung 
des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach 
Durchschnittsätzen (GDL) beschlossen. Das Gesetz 
enthält in # 17 eine Berlin-Klausel, Berlin ist daher 
nach $ 12 Abs.1 des Dritten Überleitungsgesetzes Zur 
Übernahme dieses Bundesgesetzes verpflichtet. 
Zu Artikel II: 
Das Bundesgesetz enthält für den Bund eine Ermächti- 
gung zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Daher wird 
in Artikel IX der zuständige Senator ermächtigt, diese 
Rechtsverordnungen und ergehende Verwaltungsvor- 
schriften in Berlin zu veröffentlichen. 
Zu Artikel III: 
Durch diese Vorschrift soll ein einheitliches Inkraft- 
treten im Geltungsbereich des Bundesgesetzes erreicht 
werden. 
A. Begründung: 
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: 
9 
Gesetz 
zur Übernahme des Gesetzes 
über die Ermittlung des Gewinns 
aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen 
(GDL). 
Vom 1965; 
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: 
ArtikelI © 
Das Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- 
und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen (GDL) vom 
. ‚1965 (BGBIL.I S. ) — Anlage — findet. in 
Berlin Anwendung. ; , 
Artikel II 
Der Wortlaut von Rechtsverordnungen, die auf Grund 
äes in Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, wird im 
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, der Wortlaut von 
Verwaltungsvorschriften im. Steuer- und Zollblatt für 
Berlin von dem zuständigen. Mitglied des Senats ver- 
Sffentlicht. 
B. Rechtsgrundlagen: 
Artikel 45, 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin. 
Artikel III 
Dieses Gesetz mit der Anlage tritt mit Wirkung. vom 
1965 in Kraft. 
C. Haushaltsmäßige und 
personalwirtschaftliche Auswirkungen: 
Keine. 
Berlin, den 8. September 1986” 
Der Senat von Berlin 
Albertz Hoppe 
Bürgermeister Senator für Finanzen
	        
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