Abgesehen davon, daß ein derartiges Ber- Dezember 1923 zu behandeln sein, sofern nicht
fahren, wenn es nicht ausnahmsweise ange- ausnahmsweise die Boraussetzungen der Ziffer
wandt wird, den Ziffern 29 und 30 der Ri<ht- 15 der Richtlinien (Vertretung von Einzelfällen
sinien zur Allgemeinen Verwaltungsgebühren- ohne grundsäßliche Bedeutung) gegeben sind,
ordnung vom 15. August 1924 (Preußisches Wir ersuchen ergebenst, hierna< in Zukunft
Besoldungsblatt 5. 293 ff.) widerspricht und zu verfahren.
daher unzuverlässig ist, gehören der Allgemei- (Geschäfts Nr. VI 13335 M. |. 1.)
ne Deutsche Jagdverein ebenso wie die Deut- (Geschäfts Nr. 11 C 3254 FB. M.)
sche Jagdfammer in Berlin zu den Organisa- Zugleich im Namen des Finanzministers :
fionen, deren Bestrebungen in gleiher Weise Der Minister für Landwirkfschaft,
wie die der unter Ziffer 11 ff, der Richtlinien auf- Domänen und Forsten.
geführten Verbände und Organisationen über I.A vd. B uss<e..
den ionen inter an0eiiplösenen Personen
eis hinaus regelmäßig der gemeinheit zu- ;
gute fommen werden. Die von ihnen veranlaß- R „Vorsieheiden Erlaß den jensistellen 19
ten Amtshandlungen werden daher in der Regel ns. 9- „Gas
Überwiegend im öffentlichen Interesse liegend Berlin, den 16. Dezember 1924.
und infolgedessen als gebührenfrei gemäß 8 2 Abfeilung 11
der Berwaltungsgebührenordnung vom 29. Mosle.
Drud: Hans Riedel, Hennicendorf-Berlin O.