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Friedrich der Große, 1740-1786

Full text: Zum Hohenzollern-Jubiläum am 21. Oktober 1915 / Muhs, Ulrich (Public Domain)

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dem auf der Warienfeldischen Feldmark herzustellenden 
Graben auf der Lankwitzer Feldmark einen 479 Ruten langen 
Graben zu ziehen in einer Tiefe von 64 Fuß bei einer 
18 füßigen Ober⸗ und einer Afüßigen Grundbreite, und diesen 
Graben noch über die Giesensdorfer Feldmark in einer 
Länge von 230 Ruten weiterzuführen, bei 5 Fuß Tiefe und 
bei einer Oberbreite von 14 Fuß und einer Unterbreite von 
1 Fuß, und schließlich in einen Graben überzuleiten, der 
ebenso lang um Giesensdorf herumliefe, aber ganz und 
gar verfallen und darum auszuräumen oder völlig neu anzu—⸗ 
fertigen wäre. Die Sache nahm ihren raschen Fortgang. 
Die Kammer übersandte dem König den vorliegenden Ent—⸗ 
wurf und setzte dabei auseinander, daß Marienfelde kaum 
aus eigener Tasche zahlen könne. Es habe schon früher Zu—⸗ 
schüsse aus der öffentlichen Kasse als Entschädigung erhalten. 
Lankwitz sei erst recht nicht imstande, die notwendigen Kosten 
zu tragen, und wenn in Giesensdorf erst mit den von 
Groebenschen Erben verhandelt werden müsse, so sei die 
Sache überhaupt fraglich und zöge sich in die Länge. Ob 
nicht die ganzen Kosten für alle drei Gemeinden auf den 
Meliorationsfonds übernommen werden könnten? Der 
König war nicht abgeneigt. Er verlangte aber noch einmal 
einen genauen Kostenanschlag. Es dauerte auch nicht lange, 
so wurde er in der Höhe von 1487 Talern, 19 Groschen, 
ä Pfennigen eingereicht. Beinahe wäre freilich für Giesens⸗ 
dorf und Lankwitz das ganze Projekt noch in letzter Stunde 
zu Fall gekommen. Es wurde der Vorschlag gemacht, das 
Wasser von der Warienfeldischen Feldmark auf der Lichten⸗ 
radischen Seite nach dem Lichtenradischen Graben und so 
nach dem MWahlowschen See abzuleiten. Allein der Bau— 
inspektor Fleß überzeugte die Behörde davon, daß die Kosten 
in solchem Fall noch mehr betragen würden, weil das Ge— 
fälle nach Lankwitz hin stärker wäre. So blieb man bei dem 
ursprünglichen Plan, und bald erfolgte die königliche Ge— 
nehmigung, der zufolge die sämtlichen Kosten aus dem schon
	        
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