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fullscreen: Es sei wie es wolle, es war doch so schön! / Kerr, Alfred (Public Domain)

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und durch grundbuchliche Eintragung für das Bahnunternehmen dauernd 
sicher zu stellen. 
10. Tie Gesellschaft ist verpflichtet, an der Kreuzung ihrer Linie 
mit der geplanten Unterpflasterbahn Moabit-Rixdors diejenigen Vor 
kehrungen auf ihre Kosten zu treffen, welche nach dem Ermessen des 
Magistrats notwendig sind, um eine Unterführung der letztgedachtcn 
Linie zu ermöglichen. 
§ 6. Verpflichtung zum Eiqcntumserwerb. 
Soiveit die Gesellschaft zur Anlage der Bahn einschließlich eigener 
KrasterzeugungSaulage, Umformerstationen, Betriebsltätten und dergl. 
nichtstädtische Grundstücke benutzt, ist sie verpflichtet, die Grundstücke 
zu Eigentum zu erwerben oder die dauernde Benutzung derselben zum 
Zwecke des Bahnbetriebes durch gruudbuchliche Eintragung zu sichern. 
8 7. Anlagen der Stadt und Dritter, Unterhaltung, 
Beleuchtung, Reinigung und Entwässerung. 
1. Abgesehen von der Unterhaltung ihrer eigenen von ihr dauernd 
in betriebsfähigem Zustande zu erhaltenden Anlagen hat die Gesellschaft 
auch die städtischen Anlagen insoweit und so lange zu unterhalten, als 
dies nach dem Ermessen des Magistrats aus Anlaß der mit deni Bahu- 
unternehmen verbundenen Aenderungen oder Wiederherstellungen not- 
wendig ist. Auf die Ausführung der Ausbcst'erungsarbeiten und die 
Erstattung der Kosten finden die Bestimmungen in § 5, Abs. 4 und 5, 
entsprechende Anwendung. 
2. Die Benutzung der Flächen und Räume über und unter dem 
Bahnkörper, soweit sie nicht der Gesellschafk zu Bahnzwccke» überlassen 
sind, verbleibt in vollem Umfange der Stadtgemeinde. Tie Anlagen 
der Stadl und die von ihr genehmigten Anlagen Dritter bleiben un 
gehindert fortbestehen. Tie Gesellschaft ist nicht berechtigt, der Ver 
änderung, Erweiterung oder Wiederherstellung dieser Anlagen oder 
neuen Anlagen der Stadt zu widersprechen und wegen der dadurch 
notwendig iverdendcn, auf ihre Kosten zu bewirkenden Aenderung ihrer 
Anlagen Schadenersatz zu verlangen: sie hat vielmehr, insofern es sich 
dabei um solche Anlagen der Stadt handelt, die bei Abschluß dieses 
Vertrages bereits vorhanden waren, die Mehrkosten zu erstatten, welche 
der Stadtgemeindc bei der Veränderung, Erwefterung oder Wiederher 
stellung durch das Vorhandeusein der Batznanlagen nstwendig erwachsen. 
Tie Gesellschaft ist auch nicht berechtigt, etwaigen voit der Stadtgemeindc 
genehmigten Reuaulagen Dritter zu widersprechen, wenn ihr wegen der 
dadurch erforderlich werdenden Aenderung ihrer Anlagen oder ihres 
Betriebes für die Kosten und die Betriebserschwernisse Ersatz geleistet 
wird. Zn allen diesen Fällen einer Reuaulagc sowie der Veränderung, 
Erweiterung oder Wiederherstellung soll die Gesellschaft vorher gehört 
und soiveit als tunlich ihr Betrieb nicht beeinträchtigt oder erschwert 
iverden. 
3. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten für die Beleuchtung der 
Bahnanlagen sowie für deren Reinigung, insbesondere auch für die 
Fortschaffung von Schnee und Eis vom Bahnkörper Sorge zu tragen. 
Es wird ihr aber gestattet, den Schnee und das Eis ans die anliegen 
den Straßenteile zu bringen. 
4. Die Gesellschaft darf das Regenwasser vom Bahnkörper un 
entgeltlich in die vorhandenen städtischen Entwässerungsanlagen ab- 
fübren. Für die Abführung von Hauswässern, einschließlich der Klosett 
abwässer von den Bahnhöfen, Wartehallen und sonstigen Nutzräumen 
und für die Abführung von Grundwasser hat die Gesellschaft die ge- 
wöhnlichen Gebühren zu entrichten. 
5. Tie Betriebsmehrkosten, Ivelche der städtischen Kanalisations- 
Verwaltung infolge Vorhandenseins der Bahuanlage erwachsen, hat die 
Gesellschaft zu erstatten. Der Betrag wird vom Magistrat alljährlich 
nach Anhörung der Gesellschaft festgesetzt. 
8 8. Anderweitige gewerbliche Benutzung. 
Anbringung von Geschästsanzeigcn, die Einrichtung von Verkaufs 
stellen, Ausstellung von Verkaufsautomaten in den Wagen und in den 
Betriebsräumen, der Betrieb von Wirtschaften in de» Bahnhöfen, 
sowie jeder andere Gewerbebetrieb aus dem städtischen Gelände als die 
Beförderung von Personen bedürfen der Zustimmung des Magistrats. 
8 9. Schadenersatzansprüche. 
1. Tic Gesellschaft ist nicht berechtigt, gegen die Stadtgemeindc 
Ansprüche geltend zu machen für Schäden irgendwelcher Art,-die ihr. 
gleichviel aus welcher Ursache, au ihren Anlagen, sei es bei der Her 
stellung, sei es nach derselben, oder im Betriebe ihres Unternehmens 
erwachsen. 
2. Tie Gesellschaft hat die Stadtgemeinde gegenüber allen An 
sprüchen zu vertreten, die gegen die Stadtgemeindc von Dritten aus 
Anlaß des Baues, des Bestehens oder des Betriebes der Bahn oder 
der elektrischen Leitungen erhoben iverden sollten. Dasselbe gilt von 
allen Ansprüchen der Benutzer der Bahnanlagen, der Angestellten der 
Gesellschaft oder sonstiger mit Verrichtungen an den Bahnanlagen 
Beauftragten, die infolge irgend eines Ereignisses auf dem der Gesell 
schaft zur Benutzung überlassenen städtischen Gelände beschädigt werden 
sollten. Zu den Ansprüchen im Sinne dieser Bestimmungen gehören 
auch sdie Ansprüche auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 
(Ges.-S. 1850 S. 199), betreffend die Verpflichtung der Gemeinden zum 
Ersatz des bei öffentlichen Ausläusen verursachten Schadens. An Dritte 
gezahlte Entschädigungen hat die Gesellschaft jedoch nur zu erstatten, 
insoweit sie aus Grund gerichtlicher Entscheidung nach erfolgter Streit 
verkündung an die Gesellschaft oder aus Grund eines von der Gesell 
schaft genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs geleistet sind. 
3. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gegen den Bau und Betrieb 
von Wettbewerbslinien oder Konkurrcnzunternehmungen irgendwelcher 
Art Widerspruch zu erheben oder aus solchem Anlaß Schadenersatz von 
der Stadtgemeinde oder von Dritten zu verlangen. 
8 10. Fahrplan u n b Fahrpreise. 
1. Tie Gesellschaft ist verpflichtet, während der Betriebszeit von 
5 % Uhr morgens bis nachts 1 Uhr die Beförderung mindestens in 
Zwischenräumen von durchschnittlich 6 Minuten zu bewirken. In den 
ersten beiden Morgenstunden und in den letzten beiden Nachtstunden 
darf jedoch ein Zug nach den andern ausfallen. Anderererseits ist 
mindestens während der sechs Stunden des stärksten Verkehrs aus der 
Strecke Bahnhof Gesundbrunnen-Oranienplatz eine so dichte Zugfolge 
einzuhalten, daß au Werktagen in jeder Fahrtrichtung nicht weniger 
als 3 Züge innerhalb 10 Minuten verkehren: auf dieser Strecke soll 
der 0 Minutenverkehr auch während der Zeit von 11—12 Uhr m chts 
bestehen bleiben. 
2. Tic Fahrpreise werden wie folgt vereinbart: 
10 für die Fahrt von der Einsteigehaltestelle bis zu der 
daraus folgenden 4. Haltestelle, 
15 - für die Fahrt von der Einsteigehallestelle bis zu der 
darauf folgenden 8. Haltestelle, 
20 - für die Fahrt über die 8. Haltestelle hinaus. 
Für die bis 7 Uhr morgens abgehenden Züge iverden an Werk 
tagen Frühkarten zum Preise von 15 a ausgegeben, die für die ganze 
Strecke Gültigkeit haben und zur Rückfahrt im Laufe desselben Tages 
berechtigen. 
3. Thue Zustimmung der Stadtgemeindc darf der vorstehend be 
stimmte Fahrplait nicht geändert und dürfen die festgesetzten Preise 
weder erhöht noch herabgesetzt werden. 
8 11. Ausdehnung des Unternehmens, Verhältnis zu 
anderen U n t e r n e h m e r n. 
1. Zedc räumliche Ausdehnung des Bahnunternehmens, jeder 
Anschluß fremder Bahnen, deren Betriebsmittel auf die Linie der 
Gesellschaft übergehen oder ans deren Linien die Betriebsmittel der 
Gesellschaft weitergeführt werden, endlich jede direkte oder indirekte 
Beteiligung der Gesellschaft au fremden Transporlunternehmungen, 
insbesondere auch der Abschluß von Tarif- oder sonstigen Gemein 
schaften mit anderen Unternehmern, ist der Gesellschaft untersagt. Sie 
darf derartige Verträge ohne vorherige Zustimmung des Magistrats 
nicht abschließen. 
2. Tie Gesellschaft ist unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen 
aus Verlangen der Stadtgemeindc Berlin verpflichtet, die den Gegen 
stand dieses Vertrages bildende Balm aus ihre Kosten zu verlängern 
und die verlängerte Linie zn betreiben, sowie eine andere Bahn anzu 
schließen und ihren Betrieb aus diese Linie auszudehnen, wen» die 
Stadtgemeinde Berlin eine 5 Prozentige Verzinsung des neu aufzu 
wendenden Kapitals aus dem Reinertrag der neuen oder angeschlossenen 
Strecken gewährleistet. Die Gesellschaft ist in diesem Falle berechtigt, 
das neu aufzubringende Kapital durch Ausgabe von Obligationen zu 
beschaffen. 
Ueber die Verteilung der Kosten, Einnahmen und Ausgaben, 
welche sowohl das in diesem Vertrage behandelte Unternehmen als 
auch die neuen oder angeschlossenen Strecken betreffe», entscheiden im 
Streitfälle die nach 8 21 zu bestellenden Sachverständigen. 
8 12. Verträge mit Angestellten, Patente und Lizenzen. 
1. Tic Gesellschaft ist verpflichtet, alle Verträge, die das Unter- 
nehmen betreffen, insbesondere Verträge mit ihren Angestellten und 
über Patentnutzungsrechte so abzuschließen, daß die Stadtgemeinde in 
den Fällen der §8 15 und 17 berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, in 
diese Verträge einzutreten. 
2. Beim Erwerbe von Patcntnntzuugsrechten ist die Gesellschaft 
verpflichtet, der Stadtgemeindc vertraglich die Weiterbenutzung in den 
Fällen der 88 15 und 17 unter gleichen Bedingungen zu sichern, wie 
sie die Gesellschaft zu erfüllen haben würde. 
3. Tie Gesellschaft darf den Strom für das Bahnunternehinen 
ftn eigenen Werk erzeugen oder von fremden Unternehmern beziehen. 
Soll der Strom von den Berliner Elektrizitätswerken bezogen werden, 
so müssen die Bezugsbedingungen die gleichen sein wie für die meist- 
begünstigten Abnehmer dieser Werke. Wird der Strom von einem 
anderen Unternehmen bezogen, so dürfen diesem keine höheren Preise 
bewilligt werden, als diese sich bei Bezug aus eigenen Werken ergeben 
würden. 
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