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und durch grundbuchliche Eintragung für das Bahnunternehmen dauernd
sicher zu stellen.
10. Tie Gesellschaft ist verpflichtet, an der Kreuzung ihrer Linie
mit der geplanten Unterpflasterbahn Moabit-Rixdors diejenigen Vor
kehrungen auf ihre Kosten zu treffen, welche nach dem Ermessen des
Magistrats notwendig sind, um eine Unterführung der letztgedachtcn
Linie zu ermöglichen.
§ 6. Verpflichtung zum Eiqcntumserwerb.
Soiveit die Gesellschaft zur Anlage der Bahn einschließlich eigener
KrasterzeugungSaulage, Umformerstationen, Betriebsltätten und dergl.
nichtstädtische Grundstücke benutzt, ist sie verpflichtet, die Grundstücke
zu Eigentum zu erwerben oder die dauernde Benutzung derselben zum
Zwecke des Bahnbetriebes durch gruudbuchliche Eintragung zu sichern.
8 7. Anlagen der Stadt und Dritter, Unterhaltung,
Beleuchtung, Reinigung und Entwässerung.
1. Abgesehen von der Unterhaltung ihrer eigenen von ihr dauernd
in betriebsfähigem Zustande zu erhaltenden Anlagen hat die Gesellschaft
auch die städtischen Anlagen insoweit und so lange zu unterhalten, als
dies nach dem Ermessen des Magistrats aus Anlaß der mit deni Bahu-
unternehmen verbundenen Aenderungen oder Wiederherstellungen not-
wendig ist. Auf die Ausführung der Ausbcst'erungsarbeiten und die
Erstattung der Kosten finden die Bestimmungen in § 5, Abs. 4 und 5,
entsprechende Anwendung.
2. Die Benutzung der Flächen und Räume über und unter dem
Bahnkörper, soweit sie nicht der Gesellschafk zu Bahnzwccke» überlassen
sind, verbleibt in vollem Umfange der Stadtgemeinde. Tie Anlagen
der Stadl und die von ihr genehmigten Anlagen Dritter bleiben un
gehindert fortbestehen. Tie Gesellschaft ist nicht berechtigt, der Ver
änderung, Erweiterung oder Wiederherstellung dieser Anlagen oder
neuen Anlagen der Stadt zu widersprechen und wegen der dadurch
notwendig iverdendcn, auf ihre Kosten zu bewirkenden Aenderung ihrer
Anlagen Schadenersatz zu verlangen: sie hat vielmehr, insofern es sich
dabei um solche Anlagen der Stadt handelt, die bei Abschluß dieses
Vertrages bereits vorhanden waren, die Mehrkosten zu erstatten, welche
der Stadtgemeindc bei der Veränderung, Erwefterung oder Wiederher
stellung durch das Vorhandeusein der Batznanlagen nstwendig erwachsen.
Tie Gesellschaft ist auch nicht berechtigt, etwaigen voit der Stadtgemeindc
genehmigten Reuaulagen Dritter zu widersprechen, wenn ihr wegen der
dadurch erforderlich werdenden Aenderung ihrer Anlagen oder ihres
Betriebes für die Kosten und die Betriebserschwernisse Ersatz geleistet
wird. Zn allen diesen Fällen einer Reuaulagc sowie der Veränderung,
Erweiterung oder Wiederherstellung soll die Gesellschaft vorher gehört
und soiveit als tunlich ihr Betrieb nicht beeinträchtigt oder erschwert
iverden.
3. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten für die Beleuchtung der
Bahnanlagen sowie für deren Reinigung, insbesondere auch für die
Fortschaffung von Schnee und Eis vom Bahnkörper Sorge zu tragen.
Es wird ihr aber gestattet, den Schnee und das Eis ans die anliegen
den Straßenteile zu bringen.
4. Die Gesellschaft darf das Regenwasser vom Bahnkörper un
entgeltlich in die vorhandenen städtischen Entwässerungsanlagen ab-
fübren. Für die Abführung von Hauswässern, einschließlich der Klosett
abwässer von den Bahnhöfen, Wartehallen und sonstigen Nutzräumen
und für die Abführung von Grundwasser hat die Gesellschaft die ge-
wöhnlichen Gebühren zu entrichten.
5. Tie Betriebsmehrkosten, Ivelche der städtischen Kanalisations-
Verwaltung infolge Vorhandenseins der Bahuanlage erwachsen, hat die
Gesellschaft zu erstatten. Der Betrag wird vom Magistrat alljährlich
nach Anhörung der Gesellschaft festgesetzt.
8 8. Anderweitige gewerbliche Benutzung.
Anbringung von Geschästsanzeigcn, die Einrichtung von Verkaufs
stellen, Ausstellung von Verkaufsautomaten in den Wagen und in den
Betriebsräumen, der Betrieb von Wirtschaften in de» Bahnhöfen,
sowie jeder andere Gewerbebetrieb aus dem städtischen Gelände als die
Beförderung von Personen bedürfen der Zustimmung des Magistrats.
8 9. Schadenersatzansprüche.
1. Tic Gesellschaft ist nicht berechtigt, gegen die Stadtgemeindc
Ansprüche geltend zu machen für Schäden irgendwelcher Art,-die ihr.
gleichviel aus welcher Ursache, au ihren Anlagen, sei es bei der Her
stellung, sei es nach derselben, oder im Betriebe ihres Unternehmens
erwachsen.
2. Tie Gesellschaft hat die Stadtgemeinde gegenüber allen An
sprüchen zu vertreten, die gegen die Stadtgemeindc von Dritten aus
Anlaß des Baues, des Bestehens oder des Betriebes der Bahn oder
der elektrischen Leitungen erhoben iverden sollten. Dasselbe gilt von
allen Ansprüchen der Benutzer der Bahnanlagen, der Angestellten der
Gesellschaft oder sonstiger mit Verrichtungen an den Bahnanlagen
Beauftragten, die infolge irgend eines Ereignisses auf dem der Gesell
schaft zur Benutzung überlassenen städtischen Gelände beschädigt werden
sollten. Zu den Ansprüchen im Sinne dieser Bestimmungen gehören
auch sdie Ansprüche auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850
(Ges.-S. 1850 S. 199), betreffend die Verpflichtung der Gemeinden zum
Ersatz des bei öffentlichen Ausläusen verursachten Schadens. An Dritte
gezahlte Entschädigungen hat die Gesellschaft jedoch nur zu erstatten,
insoweit sie aus Grund gerichtlicher Entscheidung nach erfolgter Streit
verkündung an die Gesellschaft oder aus Grund eines von der Gesell
schaft genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs geleistet sind.
3. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gegen den Bau und Betrieb
von Wettbewerbslinien oder Konkurrcnzunternehmungen irgendwelcher
Art Widerspruch zu erheben oder aus solchem Anlaß Schadenersatz von
der Stadtgemeinde oder von Dritten zu verlangen.
8 10. Fahrplan u n b Fahrpreise.
1. Tie Gesellschaft ist verpflichtet, während der Betriebszeit von
5 % Uhr morgens bis nachts 1 Uhr die Beförderung mindestens in
Zwischenräumen von durchschnittlich 6 Minuten zu bewirken. In den
ersten beiden Morgenstunden und in den letzten beiden Nachtstunden
darf jedoch ein Zug nach den andern ausfallen. Anderererseits ist
mindestens während der sechs Stunden des stärksten Verkehrs aus der
Strecke Bahnhof Gesundbrunnen-Oranienplatz eine so dichte Zugfolge
einzuhalten, daß au Werktagen in jeder Fahrtrichtung nicht weniger
als 3 Züge innerhalb 10 Minuten verkehren: auf dieser Strecke soll
der 0 Minutenverkehr auch während der Zeit von 11—12 Uhr m chts
bestehen bleiben.
2. Tic Fahrpreise werden wie folgt vereinbart:
10 für die Fahrt von der Einsteigehaltestelle bis zu der
daraus folgenden 4. Haltestelle,
15 - für die Fahrt von der Einsteigehallestelle bis zu der
darauf folgenden 8. Haltestelle,
20 - für die Fahrt über die 8. Haltestelle hinaus.
Für die bis 7 Uhr morgens abgehenden Züge iverden an Werk
tagen Frühkarten zum Preise von 15 a ausgegeben, die für die ganze
Strecke Gültigkeit haben und zur Rückfahrt im Laufe desselben Tages
berechtigen.
3. Thue Zustimmung der Stadtgemeindc darf der vorstehend be
stimmte Fahrplait nicht geändert und dürfen die festgesetzten Preise
weder erhöht noch herabgesetzt werden.
8 11. Ausdehnung des Unternehmens, Verhältnis zu
anderen U n t e r n e h m e r n.
1. Zedc räumliche Ausdehnung des Bahnunternehmens, jeder
Anschluß fremder Bahnen, deren Betriebsmittel auf die Linie der
Gesellschaft übergehen oder ans deren Linien die Betriebsmittel der
Gesellschaft weitergeführt werden, endlich jede direkte oder indirekte
Beteiligung der Gesellschaft au fremden Transporlunternehmungen,
insbesondere auch der Abschluß von Tarif- oder sonstigen Gemein
schaften mit anderen Unternehmern, ist der Gesellschaft untersagt. Sie
darf derartige Verträge ohne vorherige Zustimmung des Magistrats
nicht abschließen.
2. Tie Gesellschaft ist unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen
aus Verlangen der Stadtgemeindc Berlin verpflichtet, die den Gegen
stand dieses Vertrages bildende Balm aus ihre Kosten zu verlängern
und die verlängerte Linie zn betreiben, sowie eine andere Bahn anzu
schließen und ihren Betrieb aus diese Linie auszudehnen, wen» die
Stadtgemeinde Berlin eine 5 Prozentige Verzinsung des neu aufzu
wendenden Kapitals aus dem Reinertrag der neuen oder angeschlossenen
Strecken gewährleistet. Die Gesellschaft ist in diesem Falle berechtigt,
das neu aufzubringende Kapital durch Ausgabe von Obligationen zu
beschaffen.
Ueber die Verteilung der Kosten, Einnahmen und Ausgaben,
welche sowohl das in diesem Vertrage behandelte Unternehmen als
auch die neuen oder angeschlossenen Strecken betreffe», entscheiden im
Streitfälle die nach 8 21 zu bestellenden Sachverständigen.
8 12. Verträge mit Angestellten, Patente und Lizenzen.
1. Tic Gesellschaft ist verpflichtet, alle Verträge, die das Unter-
nehmen betreffen, insbesondere Verträge mit ihren Angestellten und
über Patentnutzungsrechte so abzuschließen, daß die Stadtgemeinde in
den Fällen der §8 15 und 17 berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, in
diese Verträge einzutreten.
2. Beim Erwerbe von Patcntnntzuugsrechten ist die Gesellschaft
verpflichtet, der Stadtgemeindc vertraglich die Weiterbenutzung in den
Fällen der 88 15 und 17 unter gleichen Bedingungen zu sichern, wie
sie die Gesellschaft zu erfüllen haben würde.
3. Tie Gesellschaft darf den Strom für das Bahnunternehinen
ftn eigenen Werk erzeugen oder von fremden Unternehmern beziehen.
Soll der Strom von den Berliner Elektrizitätswerken bezogen werden,
so müssen die Bezugsbedingungen die gleichen sein wie für die meist-
begünstigten Abnehmer dieser Werke. Wird der Strom von einem
anderen Unternehmen bezogen, so dürfen diesem keine höheren Preise
bewilligt werden, als diese sich bei Bezug aus eigenen Werken ergeben
würden.
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