Ausgegeben am 30.12.1972
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Dienstblatt de s Senats von Bierlin Ne
Teil IV Söziales;-Gesundheit-Jugend-und-Sport
Inhalt
Nr. 65
Richtlinien über die Durchführung von Maßnahmen zur Tuberkulosebekämpfung und Tuberkulosediagnostik
bei Kindern und Jugendlichen .......... Kl Wen
Ausführungsvorschriften über Kostenbeiträge von zahlungsfähigen Aussiedlern, Zuwanderern mit
Übersiedlungsgenehmigung und Flüchtlingen für die Versorgung in Lagern und Heimen .........
Ausführungsvorschriften über die Festsetzung der Regelsätze ........... U
Ausführungsvorschriften über die geldlichen Leistungen des Jugendamtes in der Familienpflege
(Familienpflegegeldvorschriften — FPGV) ........ KR EEREEO
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——— =» Ges/U IV C 12 — 5612/112
{ IV-65 | Fernruf: 21 22 709 — (979) 709
[14 11.1972
zur Untersuchung der 10. Klasse OG ohne besonderen
Anlaß keiner weiteren Röntgenkontrolle unterzogen
werden.
Von diesem Zeitpunkt an ist wegen des abnehmenden
Aussagewertes der perkutanen Tuberkuloseprobe — mit
Ausnahme der intrakutan getesteten Negativ-Reagenten
— in allen Fällen, in denen eine Einverständniserklärung
der Personensorgeberechtigten vorliegt, der
Schirmbildkontrolle der Vorzug zu geben.
II. Art und Umfang der Maßnahmen
A. Säuglings- und Kleinkinderfürsorge
(1) Bei BCG-geimpften Säuglingen soll die Säuglingsund
Kleinkinderfürsorge den Erfolg der Impfung im
Laufe des ersten Jahres nach der Impfung zu klären
versuchen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn die BCG-Impfung zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
(3) Im Säuglings- oder Kleinkindalter BCG-geimpfte
Kinder sind danach grundsätzlich bis zur Einschulung
keiner weiteren Tuberkulose-Diagnostik zu unterziehen,
wenn nicht ein besonderer Anlaß zu diagnostischen
Maßnahmen gegeben ist (Vorliegen krankheitsverdächtiger
Symptome, Bestehen einer Exposition, Zuzug aus
einer Region mit hoher Inzidenz von Tuberkulose u. ä.).
Nicht BCG-geimpfte Kinder, die Negativreagenten sind,
sollen bis zum Eintritt in die Schule nach Möglichkeit
jährlich einer Tuberkulintestung unterzogen werden.
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Senator für Schulwesen
5.
Richtlinien
über die Durchführung von Maßnahmen
zur Tuberkulosebekämpfung
und Tuberkulosediagnostik
bei Kindern und Jugendlichen
6.
Auf Grund des $ 6 Abs.2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
I. Grundsätzliches
Übereinstimmend mit der Weltgesundheitsorganisation
und anderen wissenschaftlichen Gremien vertritt die
Senatsverwaltung für Gesundheit und Umweltschutz
die Auffassung, daß der Tuberkulose-Schutzimpfung im
Tuberkulose-Bekämpfungsprogramm eine besondere
Bedeutung zukommt. Diese Richtlinien tragen der Tatsache
Rechnung, daß infolge der großen Beteiligung
an der BCG-Impfung der Neugeborenen ein zunehmender
Anteil der Kinder für die ersten Lebensjahre einen
Impfschutz gegen Tuberkulose erhält, und stellen das
für alle Berliner Bezirke verbindliche Mindestprogramm
dar.
T.
B. Schulgesundheitsfürsorge
Bei der Einschulungsuntersuchung und bei der ersten
Reihenuntersuchung brauchen nur diejenigen Kinder
getestet zu werden, die nicht BCG-geimpft bzw. nicht
durch Spontaninfektion zu Positiv-Reagenten geworden
sind.
In der 7. Klasse sollen, mit Ausnahme der durch Spontaninfektion
tuberkulinpositiv gewordenen Kinder, alle
Kinder getestet werden, und zwar unter Verwendung
von S-Salbe.
Bei sicheren Negativ-Reagenten in der 7. Klasse (d. h.
solchen, die auch auf Intrakutantest negativ reagieren)
ist die Impfung bzw. Wiederimpfung gegen Tuberkulose
anzustreben. Organisation und Durchführung
dieser Maßnahme erfolgen nach den jeweiligen bezirklichen
Gegebenheiten. Im Laufe des ersten Jahres nach
der Impfung soll die Fürsorgestelle, in der die Impfung
durchgeführt wurde, den Erfolg zu klären versuchen.
Die in der 7. Klasse BCG-Geimpften sind, wenn kein
besonderer Anlaß (s. Nummer 6 Abs. 3) gegeben ist,
keiner Tuberkulose-Diagnostik durch den jugendärztlichen
Dienst mehr zu unterziehen.
(1) In den Abschlußklassen der Haupt-, Real- und
Sonderschulen sowie in der 10. und 13. Klasse des Gymnasiums
sollen nach Möglichkeit alle Schüler mit Ausnahme
der in der 7. Klasse BCG-Geimpften einer
Schirmbildkontrolle unterzogen werden.
(1) Nach 8 47 des Bundes-Seuchengesetzes ist bei Kindern
und Jugendlichen, die einer Untersuchung auf
Tuberkulose unterzogen werden, nur die perkutane
Tuberkuloseprobe duldungspflichtig. Alle übrigen Maßnahmen
(Intrakutanprobe, Röntgenuntersuchungen u.ä.)
bedürfen der ausdrücklichen Einverständniserklärung
der Personensorgeberechtigten.
(2) Bei der Tuberkulosediagnostik ist daher im Regelfall
die perkutane Tuberkuloseprobe anzuwenden.
Soweit nicht nur die Aufdeckung. aktiver Prozesse,
sondern eine möglichst genaue Klärung der Tuberkulin-Allergie
angestrebt wird, empfiehlt sich dabei die Verwendung
der sogenannten S-Salbe. Das aufgeklebte
Pflaster ist nach 36 bis 48 Stunden zu entfernen
Frühestens nach weiteren 48 Stunden ist das Ergebnis
festzustellen.
Erstmalig auf Tuberkulin positiv reagierende, nicht
BCG-geimpfte Kinder und Jugendliche sind der Tuberkulosefürsorge
zu überweisen, die nach Lage des Falles
über weitere Maßnahmen entscheidet. Auch bei unverdächtigem
Röntgenbefund soll mindestens eine weitere
Röntgenkontrolle vorgenommen werden.
Nicht BCG-geimpfte Kinder, die nach Feststellung einer
positiven Tuberkulinreaktion entsprechend Nummer 3
röntgenologisch kontrolliert worden sind und bei denen
röntgenologisch kein krankhafter Befund festgestellt
werden konnte, sollen bis zur Schulentlassung bzw. bis |
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