sie dorf zur Bestimmung des Viehhofes gehörige
Geschäfte zu erledigen haben. |
Die besonderen veterinärpolizeilichen Beschränkungen
für die Zeit des Ausbruches eine
Seuche werden hierdurch nicht berührt. -
b) Personen, die die Station Zentralviehho]
der Stadt- und Ringbahn aussuchen oder von dieser
die Eldenaer Straße erreichen wollen, dürfen nur
die an der Post, dem Hammelstall B und der Hammelverkaufshalle
vorbeiführende Uebergangsstraße
benutzen. Der Viehhosverwaltung bleibt es vorbehalten,
die Benutzung zu untersagen, den Zuund
Abgang von der Station zu verlegen oder
sonst einschränkende Bestimmungen zu erlassen.
Personen, die außerhalb dieser Uebergangsstraßen
betroffen werden, haben sich auf Erfordern
der Beamten und Angestellten der Biehhosverwaltung
zu legitimieren.
c) Kindern unter 14 Jahren ist der Aufenthalt
auf dem Viehhof mit der sich aus b) ergebenden
Cinschränkung ohne Erlaubnis der BViehhofverwaltung
verboten.
d) Das Lärmen und Unsfugtreiben auf dem
Biehhof ist verboten.
e) Außer dem Viehhandel ist auf dem Viehhof
ein Handel nur in den von der Vioehhosverwaltung
vermieteten Läden und Berkausshallen zulässig.
Jeder Hausierhandel sowie die Cinführung
von Häuten und Fellen ist verboten. Die auf dem
Biehhof bereits bestehende Häuteniederlassung und
Sellsalzerei Jowie weitere etwa künftig dort noch
mit Genehmigung der Viehhofverwaltung nach
Anhören der Veterinärpolizei errichtete Anstalten
dieser Art werden durch dieses Verbot nicht betroffen.
Das Einbringen von Speisen und Getränken
durch Gastwirte ist nur auf Bestellung und nur mit
Genehmigung des Direktors des BVieh-= und
Schlachthofes gestattet. Das Aufsuchen von Beostellungen
ilt verboten.