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Volume Nr. 25, 12. Mai 1987

Full text : Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 37.1987,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 37. Jahrgang Nr.25' 12. Mai 1987 739
Es beständen keine ernstlichen Zweifel an der sich nicht um Werbungskosten, sondern um nicht ab-Rechtmäßigkeit.
 des Haftungsbescheids. Die Arbeit- ziehbare Kosten der Lebensführung handeln, die die
nehmer der Antragstellerin hätten mit der Jubiläums- Antragstellerin ihm abgenommen habe.
zuwendung einen zusätzlichen geldwerten Vorteil er- Die Inanspruchnahme könne nach summarischer
RENATE Der EEE ED Ran nd Prüfung auch der Höhe nach nicht beanstandet werseien
 hierdurch insoweit objektiv bereichert Won den den. Die von der Antragstellerin hilfsweise erstrebte
Der Vorteil SeiIhN cht. aufgedränat worden. & . Anwendung der amtlichen Sachbezugswerte komme
er One SEHEN ICH AIG 9 SP nicht in Betracht. Denn im Streitfall würden im eigentlidern
 es habe in ihrem Belieben gestanden, ob sie von chen Sinne keine „Mahlzeiten“ zugewendet. sondern
dem Angebot der Antragstellerin auf Abhaltung einer Dilä lem” a 5 Solche “LeIZIEre  & ie en die
Jubiläumsveranstaltung Gebrauch machen wollten JOBS ran an An Kar a ;
oder nicht. Es sei dem Jubilar unbenommen gewesen, „Sachzuwendung dar; die dabei gewährten Mahlzei 7
auf eine solche Feier-zu verzichten, was nach den En SEEN /ecigl ch deren Bestandlei. Für „Jub HAUS
Feststellungen des Lohnsteueraußenprüfers in Einzel- reiem Seien‘ der Sachb SAUGEN nung Kein e
fällen auch tatsächlich geschehen sei, Werte vorgesehen. Folglich seien hierfür die üblichen
. Mittelpreise des Verbrauchsorts anzusetzen, die im
Durch den Ersatz von Verzehraufwendungen bei Streitfall mit den tatsächlichen Kosten übereinstimmdieser
 Feier durch die Antragstellerin werde der jewei- ten.
ige Jubilar in die Lage versetzt, seiner gesellschaftli- . -
chen (und mithin privaten) Verpflichtung, unter Be- B ET en Ole Ir EDEN RASCH
triebsangehörigen eine kleine Feier oder einen Um- Bedeutung zu gel. aSsen worden war. Sie: meint. im
Eee bin Umfang A SE A NN DE Den N SEHANO Streitfall sei kein steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeerstrecke
 sich auch auf die Kosten, die durch Teil- ben. Sie: bringt hierzu Unter anderem VOr
nahme der — die eigentliche Ehrung vollziehenden — . Ur An
Vorgesetzten des Jubilars entstanden seien. Denn de- 1. Der angefochtene Beschluß gehe offensichtlich
ren Teilnahme an einer Feier des Jubilars sei ebenso davon aus, daß nur der jeweilige Jubilar eine Zuwenüblich
 wie die der unmittelbaren Arbeitskollegen und dung bekommen habe, da er in die Lage versetzt Wor-Untergebenen.
 den sei, einer angeblichen Verpflichtung gegenüber
? ; ne seinen Kollegen nachzukommen. Der angefochtene
Die vorgenannten Vorteile seien dem Arbeitnehmer Beschluß unterstelle damit eine Verpflichtung des Juauch
 „für“ eine Beschäftigung im privaten Dienst bei pijars zur Ausrichtung einer derartigen Feier, obwohl
der Antragstellerin gewährt worden. Die Zuwendungen eine solche Verpflichtung in Wirklichkeit nicht bestehe.
an die Arbeitnehmer seien durch deren individuelles Bej den hier streitigen Arbeitsjubiläen sei allenfalls ein
Dienstverhältnis veranlaßt worden und in erster Linie keiner Umtrunk üblich; eine Verpflichtung zu einem
für ein entsprechendes Verhalten der Arbeitnehmer, vollständigen Essen sei hingegen nicht anzunehmen.
nicht aber im eigenbetrieblichen Interesse der Antrag- Das zeige sich insbesondere darin, daß für die betrefstellerin
 gewährt worden. Es sei nicht anzunehmen, renden Feiern ausschließlich sie, die Antragstellerin,
daß die Antragstellerin aus demselben Anlaß für einen zuständig und verantwortlich gewesen sel.
Fremden die Verzehraufwendungen getragen hätte,
Das von der Antragstellerin in den Vordergrund ge- 2. An diesen Feiern hätten auch Kollegen teilgenomstellte
 eigenbetriebliche Interesse an den Zuwendun- men, deren Teilnahme allein auf die Antragstellerin und
gen überwiege nicht. Denn einerseits verkörperten die nicht auf eine sogenannte Verpflichtung des Jubilars
mit der Ehrung als solche unmittelbar verbundenen zurückzuführen sei, so in der Regel das Betriebsrats-Zuwendungen
 eine individuelle Gegenleistung und da- mitglied, der Beauftragte der Geschäftsleitung, der die
mit steuerbaren Arbeitslohn. Zum anderen obliege die Ehrung vorgenommen habe, und wohl einige weitere
jeweilige Feierlichkeit — wie dargestellt — an sich unmittelbare Vorgesetzte des Jubilars. Es spreche
dem Arbeitnehmer. nichts dafür, daß der Jubilar diesen Personenkreis bei
Die Ehrungen seien auch nicht in eine Betriebsver- BES persönlichen Einladung mitbedacht haben würanstaltung
 eingebunden gewesen, die vornehmlich .
aus anderen (eigenbeieDiGhen) Motiven der Kontakt. Dem Jubilar- könnten daher Velzehraulwendungen,
pflege der Teilnehmer untereinander, der Förderung die auf diese Personen entfielen, nicht als eigener Vordes
 Betriebsklimas u. a, stattfinde und damit den AN- , 19j) zugerechnet werden. Im übrigen seien diese Vor-/aß
 der Ehrung womöglich überlagere. Die Ehrungen | teile unmittelbar diesen Personen selbst zugeflossen.
fänden nicht einmal im Rahmen einer Betriebsteier UN- | sig aber hätten sich dieser Vorteilsannahme aus beter
 Einbeziehung einer Vielzahl von Jubilaren Statt, die: +opjjchen Gründen nicht entziehen können. Bei ihnen
möglicherweise als Betriebsveranstaltung- zu werten ai eine „aufgedrängte Bereicherung“ gegeben und
wäre. deshalb ein steuerpflichtiger Zufluß von Arbeitsichn zu
Die Besteuerung der streitigen Zuwendungen ent- Vverneinen.
falle auch nicht nach den von der Rechtsprechung ent- Das geile auch Tür die übrigen. Eingeladenen, Dei
WICKSHEN Gruhasalzen HE SOGSNENHIET ADDEN genen — möglicherweise — angenommen werden
kenen: Denn Sin An nehm Chkel tim Sinne den RECht- könnte, daß. sie allein aufgrund der Benennung durch
sprechung sei im Streitfall nicht gegeben. den Jubilar an der Feier teilgenommen hätten. Schon
Die Inanspruchnahme‘ der Antragstellerin könne die Unmöglichkeit, im Einzelfall zwischen diesen beiauch
 nicht deshalb unterbleiben, weil die aufgewende- den Personengruppen zu unterscheiden, spräche für
ten Beträge bei den einzelnen Jubilaren Werbungsko- eine einheitliche steuerrechtliche Würdigung des
sten darstellen könnten. Denn beim Jubilar würde es Sachverhalts.
            
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