Pfad:
Band Nr. 86, 30. Dezember 1977

Volltext : Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 27.1977,2 (Public Domain)

2026 Steuer- und Zollblatt für Berlin 27. Jahrgang MNr, 86 30. Dezember 1977
Bereits vorher — am 20. März 1956 — hatten die Klä- Ob die hieraus folgende Berechnungsdifferenz zuminger
 und sein Bruder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts dest dadurch ausgeglichen wird, daß — wie das FG
das später vom Kläger erworbene und weiteres Gelände meint — diesen Pachtbeträgen wegen der vorfristigen
zwecks Abtorfung auf 15 Jahre gepachtet. Der verein- Zahlung Zwischenzinsen hinzuzurechnen sind, mag dabarte
 Pachtzins war innerhalb von drei Jahren zu zah- hingestellt bleiben; denn jedenfalls rechtfertigt sich die
len. Verpächterin war die Generalteilungsinteressenten- Zurechnung eines Betrages in Höhe des gesamten Pachtschaft
 der Gemeinde X; diese Generalinteressenten wa- zinses daraus, daß der Kläger als sonstige Leistung .i.S.
ren später in der vorgenannten Teilnehmergemeinschaft des 811 Abs.1 Nr.1 GrEStG die Verpflichtungen aus
des Flurbereinigungsverfahrens zusammengeschlossen, dem bestehenbleibenden Pachtvertrag übernommen hat,
Das beklagte FA setzte Grunderwerbsteuer fest. Spä- der Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Abbau des Torter
 berichtigte es diese Veranlagung nach einer Be- fes zu gestatten (Urteile vom 28. August 1963 II 150/61,
triebsprüfung und auf Anweisung der OFD gemäß $ 222 HFR 1964, 245, und vom 22, Juni 1966 II 130/62, BFHE
Abs. 1 Nr. 1 i. V.m. Nr.3 AO alter Fassung; es ‚rechnete 86, 424, BStBL III 66, 5529). Diese Verpflichtung bestand
zur steuerpflichtigen Gegenleistung gemäß $ 11 GrEStG bei dem Erwerb der Grundstücke noch in ihrer ursprüngauch
 den Pachtzins, soweit er auf die erworbene Fläche lichen Höhe, weil bis dahin kein Torf abgebaut worden
entliel. war. Der Wert dieser Verpflichtung entsprach dem dafür
; N n vereinbarten Pachtzins; aus dem festgestellten Sachver-Die
 Sprungklage hatte keinen Erfolg. halt ist nicht ersichtlich, daß dieser unangemessen
Die Revision des Klägers ist unbegründet. War.
Der Erwerb der Grundstücke unterliegt der Grunder- Der Einwand des Klägers, daß A Fällen des‘ Vorliewerbsteuer
 (8 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). ) gens eines Ausbeutevertrages (Kiesgewinnungsvertra-Ente
 e ee ges) Gegenstand des Erwerbsvorganges nur das Grund-Zur
 steuerpflichtigen Gegenleistung gehört auch der stück im ausgebeuteten Zustand“ sei, trifft in dieser All-Yen
 des Pachtzinses, der auf das erworbene Gelände gemeinheit nicht zu. Grundsätzlich wird ein Grundstück
entfällt. in dem Zustand verkauft, in welchem es sich zur Zeit
Das FG hat die vorgenannte Höhe der Gegenleistung des-Erwerbsvorgangs befindet (BFHE 86, 424). Zwar ist
daraus hergeleitet, daß die Veräußerin sich die Nutzun- es möglich, daß jemand ein Grundstück in einem künftigen
 der Grundstücke vorbehalten habe (8 11 Abs.1 Nr. 1 gen Zustand erwirbt. So kauft z.B. der Erwerber einer
GrEStG). Diese Auffassung trifft grundsätzlich. zu. Nach noch nicht errichteten Eigentumswohnung regelmäßig
dem Vortrag des Klägers — wie er in dem angefochte- den Grundstücksanteil mit dieser künftig herzustellennen
 Urteil wiedergegeben ist — wurde nach dem Willen den Wohnung (Urteile vom 4. September 1974 II R 112/69,
der. Beteiligten der Pachtvertrag durch den Erwerb der BFHE 113, 545, BStBl1II 1975,89%, und vom 4. September
Grundstücke nicht berührt. Bei diesem Erwerb war der 1974 IIR119/73, BFHE 113, 480, BStB1II 75, 919). Glei-Pachtzins,
 der vertragsgemäß innerhalb von drei Jahren ches gilt für den Erwerb eines Kaufeigenheimes. Vorausseit
 Abschluß des Pachtvertrages entrichtet werden setzung ist jedoch, daß die Gestaltung des Vertragsvermußte,
 gezahlt und brauchte nicht zurückgewährt zu hältnisses den Schluß auf den Erwerb des Grundstückswerden.
 Damit hatte sich die Veräußerin die Nutzungen anteiles bzw. Grundstückes in seinem künftigen Zustand
der Grundstücke in Gestalt des Pachtzinses ($ 100, $ 99 rechtfertigt. Dieser Schluß liegt nahe, wenn das Grund-Abs.
 3 BGB) vertraglich vorbehalten; denn dieser Pacht- stück demnächst vom Verkäufer (durch Bebauung) in
zins, den sie bzw. die Generalteilungsinteressentenschaft diesen Zustand versetzt werden soll. Er 1äßt sich jedoch
als Rechtsvorgängerin bereits für die gesamte Pachtzeit in solchen Fällen wie dem vorliegenden nicht rechtfertivon
 der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhalten hatte, gen, in denen beim Erwerb nicht einmal feststand, wann
stand nach dem Gesetz von der Übergabe der Grund- dieser künftige Zustand eintreten werde. Der Kläger hatstücke
 an dem Kläger zu ($ 446 Abs.1 Satz2 BGB; vgl. te bei seinem Angebot an die Teilnehmergemeinschaft
das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 1957 zum Erwerb. der Grundstücke erklärt, daß er (gemeint
11211/56 U, BFHE 64, 288, BStBl III 1957, 1102). war wohl die Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sich
Zu berücksichtigen ist jedoch, daß bei dem Erwerb der nicht mehr an die in dem Pachtvertrag vereinbarte Ab-Grundstücke
 im. Jahre 1960 von der auf 15 Jahre verein- torfungsfrist gebunden fühle, falls er Eigentümer der
barten Pachtzeit bereits etwa vier Jahre verstrichen wa- Moorflächen werde.
ren, für welche die Generalteilungsinteressentenschaft Der vorliegende Sachverhalt ist nicht demjenigen verbzw.
 die Teilnehmergemeinschaft den Pachtzins hatte gleichbar, über welchen der BFH mit dem Urteil vom
beanspruchen können. Insoweit waren diese Forderungs- 22. Juni 1966 II 74/63 (BFHE 86, 428, BStBlIII 66, 550)5)
rechte entgegen der Ansicht des FG bereits entstanden, zu entscheiden hatte. Dort war das Recht zur Sandgewinobwohl
 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem nung durch eine Grunddienstbarkeit gesichert, die als
Vortrag des Klägers bis zur Veräußerung der Grundstük- dauernde Last i.S. des 811 Abs.2 Nr.2 Satz2 GrEStG
ke von ihren Pachtrechten keinen Gebrauch gemacht, anzusehen war und daher kraft der ausdrücklichen Realso
 noch keinen Torf abgebaut halte (8 552 Satz 1, $ 581 gelung in dieser genannten Vorschrift bei der Berech-Abs.2
 BGB). $11 Abs.1 Nr.1 GrEStG erlaubt daher nung der Gegenleistung ausschied
nicht die Zurechnung des gesamten Pachtzinses als vor- .
behaltene Nutzungen zur Gegenleistung. 3) StZBl. Bln. 1975 S. 1149
DL 4) StZBl. Bin. 1975 S. 1231
2) StZBl. Bln. 1957 S. 1350 5) StZBl. Bln. 1967 S. 15 (Leitsatz)
Mit dieser Ausgabe schließt der Jahrgang 1977
Herausgeber u. Schriftleitung: Der Senator für Finanzen, Nürnberger Straße 53-55, 1000 Berlin 30; Fernruf: 21 23 2278, 21 23 2213
Verlag: Kulturbuch-Verlag GmbH., Passauer Straße 4, 1000 Berlin 30; Fernruf: 2 13 60 71.
Bezugspreis: Vierteljährlich 48,— DM einschl. 5,5% Umsatzsteuer bei vierwöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende.
Laufender Bezug und Einzelhefte durch den Verlag. e
Preis dieses Heftes 2,— DM und 0,30 DM Versandspesen (Postscheckkonto Berlin West Nr. 8750-109).
Druck: ICB 3533. Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36. 4855 a. 12.77 8
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.