du Steuer- und Zollblatt für Berlin 27. Jahrgang Nr.42 29. Juni 1977
der Vollziehungsbeamte bereits aufgrund des $ 335 falls..ein Ersuchen um Rechtshilfe. Dafür können nur die-Abs.
1 AO vergeblich versucht hatte, die Wohnung des selben. Regeln wie bei. der Inanspruchnahme der ordent-Beschwerdeführers
. zum Zwecke der Vollstreckung zu lichen Gerichte gelten und auch dieselben Grundsätze
durchsuchen, konnte das FG das Ersuchen des FA um zur Anwendung kommen wie bei Vollstreckungsersuden
Erlaß einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung chen von. FA zu FA nach $331 Abs.1 AO. Danach ist
nicht ablehnen. das ersüchende FA für die Vollstreckbarkeit des An-SEO
ANOTO: der Durchsuch Sie: das FG nicht spruchs verantwortlich.
or Anordnung der Durchsuchung mußte das nic HEBEN ns Een
prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung Im Streitfall mußte daher das FG led 19 lsch
gegeben waren, Dies stellt das FA als Vollstreckungsbe- prüfen, ob eme Ver bindlic Z se Ergler ung
hörde in eigener Verantwortlichkeit fest. Das um a rs FA über die VoNstreckbarkeit der Steuerrück-Rechtshilfe
ersuchte Gericht ist an die hierzu ab- stände vorlag und ob die Durchsuchung zum
gegebenen Erklärungen des FA gebunden, Zweck der Vollstreckung geboten war.
zumal es im Steuerbeitreibungsverfahren nicht wie im Dies hat das re ansreichend Gadtırch getan, daß es TOR T
Verfahren nach der Zivilprozeßordnung einen Vollstrek- stellte, das die Vollziehungsbeamten des FA. am 11. März
kungstitel gibt, der dem Gericht zum Nachweis der Voll- 1976 vergeblich versucht hatten, die Wohnung des Be
streckungsvoraussetzungen vorgelegt werden könnte (s. schwerdeführers zu betreten, un dort ‚Vollstreckungs-BGH-Beschluß
vom 14. Juli 1951 V ZB 4/51, BGHZ 3, 140; Maßnahmen durchzuführen, und in Anbetracht der Wei-Mattern,
DStZ A 1959, 353 ff.). Auch in den Verfahren, in TETUNg des’ Beschwerdeführers, ‚die Beamten MET ES
denen das FA nach den Vorschriften der Reichsabgaben- Wohnung eintreten zu lassen, die Mö glichkeit bestand,
ordnung die Hilfe der ordentlichen Gerichte in An- daß sich vollstreckbare Gegenstände in seiner Wohnung
spruch nehmen muß, sind die Kompetenzen in dieser befanden. Gegen diese Feststellungen hat der Beschwer-Weise
verteilt. So unterliegt bei der Zwangsvollstrek- deführer keine Einwände erhoben. }
kung in das. unbewegliche Vermögen die Vollstreckbar- Nach den Ausführungen zur Prüfungsbefugnis des FG
keit der Forderung und die Zulässigkeit der Zwangsvoll- konnte das FG nicht prüfen, ob dem FA andere Befriedistreckung
nicht ‚der Beurteilung des Gerichts ($ 372 gungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Ob das FA
Abs. 4 AO). Verweigert der Vollstreckungsschuldner die bei der Vollstreckung sein Ermessen verletzt hat, ist ggf.
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so hat das im Beschwerdeverfahren gegen die aufgrund
vom FA um Abnahme der eidesstattlichen Versicherung der Durchsuchung ergriffenen Pfändungsmaßnahmen
ersuchte Gericht nicht zu prüfen, ob der Vollstreckungs- vom Beschwerdeführer vorzubringen. Das FG konnte
schuldner zur Abgäbe der eidesstattlichen Versicherung auch davon absehen, den Beschwerdeführer vorher
verpflichtet ist ($ 332 Abs. 5 Satz3 AO). Zwar ist die An- anzuhören. Denn bei Durchsuchungen zum Zweck
ordnung der, Durchsuchung zum Zweck der Zwangsvoll- der Vollstreckung besteht in der Regel die Gefahr, daß
streckung in der Reichsabgabenordnung nicht geregelt. der Vollstreckungsschuldner sonst vollstreckbare Gegen-Nimmt,
aber das FA die Hilfe des FG in Anspruch, weil stände beiseiteschafft. Im Streitfall bestand eine solche
sich. der Vollstreckungsschuldner geweigert hat, seine Gefahr schon wegen der Weigerung des Beschwerdefüh-Wohnung
zum Zweck der Vollstreckung vom Vollzie- rers, die Vollziehungsbeamten in die Wohnung eintreten
hungsbeamten betreten zu lassen, so liegt darin eben- zu lassen,
Leitsätze aus Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BFH-Entlastungsgesetz Gewerbesteuer
Urteil des BFH vom 13. Januar 1977 — V R 87/76 Urteil des BFH vom 15. Dezember 1976 - I R 58/75
(StZBI. Bin. 1977 S. 996) (StZBI. Bln. 1977 8.996)
Erwirtschaftet ein auf die Kostendeckung ausgerich-‚
Die Kündigung des „Vollmachtsvertrages“ erlangt teter Wasserbeschaffungsverband in einem oder in
gemäß Art. 1l Nr. 1 BFH-EntlastG i. V. m. 8 155 FGO mehreren Wirtschaftsjahren einen Gewinn, wird sound
8 87 ZPO Wirksamkeit erst durch die Anzeige der lange kein Gewerbebetrieb begründet, als die Gewinne
Bestellung eines anderen Prozeßbevollmächtigten, der lediglich der Erhaltung und der Wiedererlangung des
nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG postulationsfähig ist. durch frühere Verluste verlorenen Vermögens dienen
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO 8 155; ZPO 8 87. sollen.
GewStG 8 ? Abs. 1; GewStDV 88 1 Abs. 1, 2 Abs. 1.
(Vom Abdruck des Sachverhalts u. der Entscheidungs- (Vom Abdruck des Sachverhalts u. der Entscheidungsgründe
ist auch im BStBl. 1977 II. S. 238 abgesehen gründe ist hier abgesehen worden; auf die Veröffentworden.)
lichung im BStBl. 1977 II S. 250 wird hingewiesen.)
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