Der Universitäts-Sekretär.
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I. Das Sekretariat.
Das Sekretariat der Universität wird verwaltet von
1. dein Universitäts-Sekretär,
2. dein Univcrsitäts-Rcktorats-Sekretär.
s. Der Universitäts-Sekretär.")
Die dienstlichen Obliegenheiten des Universitäts-Sekretärs sind im Allgemeinen
»ii Z 2 der Universitäts-Statuten bestimmt, welcher lautet:
„Der Sekretär der Universität ist verpflichtet, in jeder Versammlung
der ordentlichen Professoren und des Senats das Protokoll zu führen, auf
Aufforderung des Rektors und des Syndikus bei demselben persönlich zu
erscheinen und die Aufträge derselben in Universitäts-Angelegenheiten treu
auszurichten, die in dem Senate und in anderen Versammlungen der
ilniversität vorgekommenen Verhandlungen geheim zu halten und, wenn
er irgend etwas, was der Universität Nachtheil bringen konnte, entdeckt,
dem Rektor unverzüglich Bericht zu erstatten."
Die in den Universitäts-Statuten dem Universitäts-Sekretär auferlegte Verpflichtung
zur Führung der Rcgistraturgcschäftc ist durch die Einrichtung einer besonderen
Registratur mit besonderen Beamten in Wegfall gekommen.
Dagegen besteht die Bestimmung des § 5 der Universitäts - Statuten noch zu
Recht, nach welcher, wenn der Syndikus (Univcrsitätsrichter) durch Krankheit oder
Abwesenheit gehindert ist, seine Geschäfte zu besorgen, der Universitäts-Sekretär
so lange als Stellvertreter desselben eintreten soll, bis das Ministerium eine andere
Verfügung trifft.
Mit der Vermehrung der Geschäfte des Senats und des Rektors insbesondere
liabtii sich auch die Amtsgcschäftc des Universitäts-Sekretärs bedeutend vermehrt.
Dieselben bestehen demnach z. Z. in:
1. Empfangnahme der an Rektor und Senat eingehenden amtlichen Schriftstücke,
Einholung der weiteren Verfügung in Betreff derselben bei dem
Rektor, Anfertigung der erforderlichen Expeditionen und Vcrthcilnng der
Eingänge an die betreffenden Bureaus;
2. Anfertigung der geschäftlichen Berichte und Führung der Korrespondenz;
3. Anfertigung der den Studirenden in jedem Scmcstcr durch Anschlag am
schwarzen Brett der Universität in Erinnerung zu bringenden oder neu
mitzutheilenden Bestimmungen, soweit cs sich nicht um lateinische Bekanntmachungen
handelt, welche nach § 40 Abschnitt III der Universitäts-Statuten
von dem Professor der alten klassischen Litteratur auszufertigen sind;
'») Nach den Statuten der Universität und den einzelnen Fakultätsstatuten war der Sekretär
aus gewisse nicht sixirte Emolumente (Antheil an den Immatrikulations-Promotion s- und Exmatrikulationsgebühren)
angewiesen. Seit dem Jahre 1848 bezieht der Sekretär ein fixirtes Gehalt,
die statutenmäßig ihm zufallenden Gebührenantheile werden aber von der Quästur unter einem
besonderen Titel vereinnahmt und am Schlüsse eines jeden Semesters an die Generalkasse des
Ministeriums der geistlichen re. Angelegenheiten abgeführt.