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Abschnitt VII. Das Spruchkollegium bei der juristischen Fakultät

Full text : Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)

Der  Universitäts-Sekretär.

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I.  Das  Sekretariat.
Das  Sekretariat  der  Universität  wird  verwaltet  von
1.  dein  Universitäts-Sekretär,
2.  dein  Univcrsitäts-Rcktorats-Sekretär.
s.  Der  Universitäts-Sekretär.")
Die  dienstlichen  Obliegenheiten  des  Universitäts-Sekretärs  sind  im  Allgemeinen
»ii  Z  2  der  Universitäts-Statuten  bestimmt,  welcher  lautet:
„Der  Sekretär  der  Universität  ist  verpflichtet,  in  jeder  Versammlung
der  ordentlichen  Professoren  und  des  Senats  das  Protokoll  zu  führen,  auf
Aufforderung  des  Rektors  und  des  Syndikus  bei  demselben  persönlich  zu
erscheinen  und  die  Aufträge  derselben  in  Universitäts-Angelegenheiten  treu
auszurichten,  die  in  dem  Senate  und  in  anderen  Versammlungen  der
ilniversität  vorgekommenen  Verhandlungen  geheim  zu  halten  und,  wenn
er  irgend  etwas,  was  der  Universität  Nachtheil  bringen  konnte,  entdeckt,
dem  Rektor  unverzüglich  Bericht  zu  erstatten."
Die  in  den  Universitäts-Statuten  dem  Universitäts-Sekretär  auferlegte  Verpflichtung ­
  zur  Führung  der  Rcgistraturgcschäftc  ist  durch  die  Einrichtung  einer  besonderen ­
  Registratur  mit  besonderen  Beamten  in  Wegfall  gekommen.
Dagegen  besteht  die  Bestimmung  des  §  5  der  Universitäts  -  Statuten  noch  zu
Recht,  nach  welcher,  wenn  der  Syndikus  (Univcrsitätsrichter)  durch  Krankheit  oder
Abwesenheit  gehindert  ist,  seine  Geschäfte  zu  besorgen,  der  Universitäts-Sekretär
so  lange  als  Stellvertreter  desselben  eintreten  soll,  bis  das  Ministerium  eine  andere
Verfügung  trifft.
Mit  der  Vermehrung  der  Geschäfte  des  Senats  und  des  Rektors  insbesondere
liabtii  sich  auch  die  Amtsgcschäftc  des  Universitäts-Sekretärs  bedeutend  vermehrt.
Dieselben  bestehen  demnach  z.  Z.  in:
1.  Empfangnahme  der  an  Rektor  und  Senat  eingehenden  amtlichen  Schriftstücke, ­
  Einholung  der  weiteren  Verfügung  in  Betreff  derselben  bei  dem
Rektor,  Anfertigung  der  erforderlichen  Expeditionen  und  Vcrthcilnng  der
Eingänge  an  die  betreffenden  Bureaus;
2.  Anfertigung  der  geschäftlichen  Berichte  und  Führung  der  Korrespondenz;
3.  Anfertigung  der  den  Studirenden  in  jedem  Scmcstcr  durch  Anschlag  am
schwarzen  Brett  der  Universität  in  Erinnerung  zu  bringenden  oder  neu
mitzutheilenden  Bestimmungen,  soweit  cs  sich  nicht  um  lateinische  Bekanntmachungen ­
  handelt,  welche  nach  §  40  Abschnitt  III  der  Universitäts-Statuten
von  dem  Professor  der  alten  klassischen  Litteratur  auszufertigen  sind;
'»)  Nach  den  Statuten  der  Universität  und  den  einzelnen  Fakultätsstatuten  war  der  Sekretär
aus  gewisse  nicht  sixirte  Emolumente  (Antheil  an  den  Immatrikulations-Promotion  s-  und  Exmatrikulationsgebühren) ­
  angewiesen.  Seit  dem  Jahre  1848  bezieht  der  Sekretär  ein  fixirtes  Gehalt,
die  statutenmäßig  ihm  zufallenden  Gebührenantheile  werden  aber  von  der  Quästur  unter  einem
besonderen  Titel  vereinnahmt  und  am  Schlüsse  eines  jeden  Semesters  an  die  Generalkasse  des
Ministeriums  der  geistlichen  re.  Angelegenheiten  abgeführt.
            
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