Path:
XII. Kosten

Full text : Verfassung der mit dem Königlichen Friedrich-Wilhelms-Gymnasium zu Berlin verbundenen Pensionsanstalt und Gesetze für die in derselben befindlichen Zöglinge (Public Domain)

Mid
Der -dereinstige Abgang eines Zöglings wird
beim Anfange des lezten Quartals angezeigt.
Geht jemand in dem Laufe des Quartals 'ab,
so kann er nicht etwa einen Theil der vierteljährigen
Pension zurück verlangen,
XIH. Art der Zahlung.
Die vorstehend aufgeführten ordentlichen und aus
ßerordentlichen, jedoch bestimmten, Ausgaben wer?
den quartaliter pränumerando an die Schul-Kasse,
unter Adresse des Hofraths und Rendanten "des Friedrich-Wilhelms-Gymnasiü,
 Herrn Köhne, Wilhelmsstraße
 No. 101. wohnhaft, in frankirten Briefen gezahlt,
 der auch“ über den Empfang quittirt.
Zur Bestreitung der unbestimmten Ausgäben, namentlich
 der Kleidung, Wäsche, des Taschengeldes des
Pensiönärs , «legen die Eltern gleichfalls quartaliter
eine verhältnißmäßige Summe in. die Hände desselben
 Rendanten, welcher sie theilweise dem Stuben-Fnuspicienten
 behändigt, um sie nach der Bestimmung
der Eltern oder Bormünder zu verwenden. Auch
hierüber erhalten sie die Special- Quittungen durch
den Rendanten. =
Berlin, den 28sten März 1822.
Königliches Consistorium der“ Provinz
Brandenburg.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.