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§• 17.
Ohne Vorwissen und resp. Erlaubnis; des betreffenden Vorgesetzten
darf kein Mitglied des Dienst-Personals den ihm angewiesenen
Posten verlassen und noch weniger aus dem Bereich der
Anstalt sich entfernen.
Dem Warte-Personal werden die Erlaubnißscheine durch den
betreffenden Stationsarzt, dem Dienstpersonal durch den Ober-Inspektor
ausgefertigt.
Die Erlaubuißscheine für die Kranken sind von dem Direktor
und dem dirigirenden Arzt jedes Mal gegenzuzeichnen.
8- 18.
Es ist den Angestellten strenge untersagt, sich anderer Schlüssel
zu bedienen als der ihnen Seitens der Vorgesetzten zum dienstlichen
Gebrauch übergebenen. Verliert ein Angestellter einen Dienstschlüssel,
so hat er sofort Anzeige zu machen. Es dürfen weder
neue Schlüssel angefertigt, noch alte geändert werden ohne Genehmigung
des Direktors. Derselbe wird derartige Arbeiten durch
Vermittelung des Ober-Inspektors anfertigen lassen.
Das Verlassen der Anstalt oder das Eindringen in dieselbe
mittelst unerlaubter Schlüssel, sowie das Uebersteigen der Hofthore
wird mit Entlassung eventuell unter Ueberweisung der Schuldigen
an die Gerichte bestraft.
8- !'•).
Das Halten von Hausthieren, Hunden, Geflügel rc. ist nur
mit Genehmigung des Curatoriums gestattet.
8- 20.
Im Betragen gegen Vorgesetzte hat sich jeder Untergebene des
Gehorsams und der Bescheidenheit zu befleißigen und den getroffenen
Anordnungen derselben Folge zu leisten. Glaubt einer
der Angestellten über einen anderen Hausgenossen oder über einen
Gegenstand der Verpflegung oder des Dienstes Ursache zur Klage
zu haben, und vermag die Entscheidung seines nächsten Vorgesetzten