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15. Hausordnung der Irrenanstalt der Stadt Berlin zu Dalldorf

Full text : Instructionen und Bestimmungen, betreffend die Irren- und Idiotenanstalt der Stadt Berlin zu Dalldorf (Public Domain)

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§•  17.
Ohne  Vorwissen  und  resp.  Erlaubnis;  des  betreffenden  Vorgesetzten ­
  darf  kein  Mitglied  des  Dienst-Personals  den  ihm  angewiesenen ­
  Posten  verlassen  und  noch  weniger  aus  dem  Bereich  der
Anstalt  sich  entfernen.
Dem  Warte-Personal  werden  die  Erlaubnißscheine  durch  den
betreffenden  Stationsarzt,  dem  Dienstpersonal  durch  den  Ober-Inspektor
  ausgefertigt.
Die  Erlaubuißscheine  für  die  Kranken  sind  von  dem  Direktor
und  dem  dirigirenden  Arzt  jedes  Mal  gegenzuzeichnen.
8-  18.
Es  ist  den  Angestellten  strenge  untersagt,  sich  anderer  Schlüssel
zu  bedienen  als  der  ihnen  Seitens  der  Vorgesetzten  zum  dienstlichen
Gebrauch  übergebenen.  Verliert  ein  Angestellter  einen  Dienstschlüssel, ­
  so  hat  er  sofort  Anzeige  zu  machen.  Es  dürfen  weder
neue  Schlüssel  angefertigt,  noch  alte  geändert  werden  ohne  Genehmigung ­
  des  Direktors.  Derselbe  wird  derartige  Arbeiten  durch
Vermittelung  des  Ober-Inspektors  anfertigen  lassen.
Das  Verlassen  der  Anstalt  oder  das  Eindringen  in  dieselbe
mittelst  unerlaubter  Schlüssel,  sowie  das  Uebersteigen  der  Hofthore
wird  mit  Entlassung  eventuell  unter  Ueberweisung  der  Schuldigen
an  die  Gerichte  bestraft.
8-  !'•).
Das  Halten  von  Hausthieren,  Hunden,  Geflügel  rc.  ist  nur
mit  Genehmigung  des  Curatoriums  gestattet.
8-  20.
Im  Betragen  gegen  Vorgesetzte  hat  sich  jeder  Untergebene  des
Gehorsams  und  der  Bescheidenheit  zu  befleißigen  und  den  getroffenen ­
  Anordnungen  derselben  Folge  zu  leisten.  Glaubt  einer
der  Angestellten  über  einen  anderen  Hausgenossen  oder  über  einen
Gegenstand  der  Verpflegung  oder  des  Dienstes  Ursache  zur  Klage
zu  haben,  und  vermag  die  Entscheidung  seines  nächsten  Vorgesetzten
            
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