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15. Hausordnung der Irrenanstalt der Stadt Berlin zu Dalldorf

Full text : Instructionen und Bestimmungen, betreffend die Irren- und Idiotenanstalt der Stadt Berlin zu Dalldorf (Public Domain)

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„nd  in  den  Garten  mitzuwirken.  Ans  dem  Gntshofc  ist  es  die
Aufgabe  des  Wirthschafts  -  Inspektors,  für  das  Erforderliche
nach  dieser  Richtung  hin  zu  sorgen.

8-  14.
Die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Dampfmaschinen,  über
alle  Gas,  Wasser-,  Dampfleitungs-,  Fenerungs-  und  VentilationsAnlagen ­
  führt  der  Maschinenmeister  nach  §•  7  seiner  Instruktion.
Er  hat  die  für  diese  Zwecke  gegebenen  Vorschriften  pünklich  zu
befolgen  und  dafür  zu  sorgen,  das;  sich  kein  Unbefugter  mit  diesen
Gegenständen  befasse  und  namentlich  kein  Kranker  Zutritt  zu  den
Maschinen-Räumen  finde.

8.  15.
Zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  müssen  die  Feuerlösch-Geräthschaften
  stets  in  gutem  Zustande  erhalten  werden.  Bei
eintretender  Fcuersgefahr  ist  nach  den  Vorschriften  der  für  die
Anstalt  besonders  erlassenen  Feuerlösch-Ordnnng  zu  verfahren.

8-  >6.
Ein  regelmäßiger  Nachtwachtdienst  ist  in  der  Anstalt  derart
organisirt,  daß  2  Nachtwächter  während  der  Winterinonate  von
7  Uhr  Abends  bis  7  Uhr  Morgens,  und  während  des  Sommers
von  8  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  auf  dem  Anstaltsterrain
patrouilliren  und  ihr  Augenmerk  auf  alle  ungewöhnlichen  Erscheinungen ­
  zu  richten  haben,  welche  sie  event,  zur  Anzeige  bringen
müssen.
Jeder  der  beiden  Wächter  ist  mit  einer  Controlnhr  versehen,
welche  er  an  6  verschiedenen  Stellen  seines  Reviers  mit  den  zu
jeder  Uhr  gehörigen  6  Schlüsseln  zu  schließen  hat.
In  dem  Pavillon  V.,  welcher  als  Aufenthalt  für  die  irren
Verbrecher  dient,  ist  gleichfalls  ein  Nachtwachtdienst  mittelst
Controluhren  eingerichtet.
            
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