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Nie dürfen die Kranken Feuerzeuge bei sich führen. Dagegen
sind die Wärter verpflichtet, den Kranken das zum Anstecken der
Pfeifen und Cigarren nöthige Feuer zu verschaffen. Die Wärter
müssen darauf achten, daß durch das Tabakrauchen der Kranken
die Reinlichkeit der Anstaltsräume nicht beeinträchtigt wird. Rauchund
Schnupftabak darf den Kranken von den Besuchern mitgebracht
werden. Den Letzteren ist das Rauchen innerhalb der Anstalt
untersagt.
8- 10.
Es wird von allen im Dienst der Anstalt Stehenden erwartet,
daß sie sich eines sittlichen Lebenswandels befleißigen und durch
ihr Verhalten jeden Anstoß meide». Besonders ist darauf zu
halten, daß der Verkehr zwischen dem männlichen und weiblichen
Dienst-Personal nach Möglichkeit eingeschränkt werde. De», männlichen
Personal ist es verboten, die von den Frauen bewohnten
Pavillons zu betreten, außer in besonderen Dienstgeschästen; auch
sind diese möglichst auf de» Vorflnren zu erledigen. Dasselbe gilt
andererseits für das weibliche Personal beim Betreten der Männer
Pavillons.
8- 11.
Besuche bei dem Warte- und Dienst-Personal sind innerhalb
der Pavillons nicht zulässig. Sic können nur in den Wartezimmern
des Verwaltungs-Gebäudes stattfinden, soweit überhaupt
das Personal nach Rücksprache mit dessen nächsten Vorgesetzten
für einige Zeit vom Dienst abkömmlich ist.
8- 12.
Das Betreten des Anstaltsterrains und der Anstaltsrüumc,
insbesondere der Kranken-Pavillons ist außer den dienstlich darin
Beschäftigten Niemandem ohne Erlaubniß des Direktors oder seines
Stellvertreters gestatttet.
8- 13.
Ein jeder Hausgenosse ist verpflichtet, zur Erhaltung der
Ordnung und Reinlichkeit in der Anstalt sowie ans den Höfen