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§• 7.
Keinem Angestellte» ist es gestattet, über Anstaltsvorgänge,
über die Kranken und über das, was sie reden und thun, außerhalb
des Hauses zu sprechen.
8- 8-Bei
Besuchen der Kranken von Seiten der Angehörige» ist
darauf zu halten, daß dieselben nur zu den festgesetzten, durch
Anschlag hi der Anstalt bekannt gemachten Besuchszeiten und inner
halb der für diese» Zweck ein für alle Mal bestimmten Räume
und ohne Beeinträchtigung der Anstaltsruhe stattfinden. Zu anderen
Zeiten ist Niemand ohne schriftliche ärztliche Erlaubniß zur
Anstalt zuzulassen.
Das Mitbringe» von Obst und Kuchen Seitens der Angehörigen
und Verwandten der Kranken für dieselben ist gestattet, andcrweite
Speisen und Genußmittel sollen dagegen nicht zugelassen werden.
Spirituosen für die Kranken mitzubringen ist den Besuchern
untersagt. Ebenso ist dem Warte- und Dienst-Personal untersagt,
den Kranken Spirituosen zuzuführen. Jeder Versuch dazu wird
mit sofortiger Dienstentlassung bestraft.
Das Mitbringen von Messern und Schceren ist streng
untersagt.
Lektüre darf den Kranken nur mit besonderer Erlaubniß des
Arztes gegeben werden.
8- 9.
Das Tabakrauchcn in denjenigen Räumen der Pavillons, in
welche» sich Lagerstätten befinden, sowie in den Magazinen, auf
den Böden und in den Ställen und Scheunen aus dem Gutshofe
ist Jedermann verboten.
In den Werkstätten ist den Kranken das Rauchen aus Pfeifen
mit geschlossenem Deckel gestattet, jedoch darf dies nur unter Aufsicht
des Wart-Pcrsonals geschehen.
Bei jeder Beschäftigung mit leicht seucrfangcndcn Sachen ist
das Tabakrauchcn für Jedermann verboten.