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15. Hausordnung der Irrenanstalt der Stadt Berlin zu Dalldorf

Full text : Instructionen und Bestimmungen, betreffend die Irren- und Idiotenanstalt der Stadt Berlin zu Dalldorf (Public Domain)

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§•  7.
Keinem  Angestellte»  ist  es  gestattet,  über  Anstaltsvorgänge,
über  die  Kranken  und  über  das,  was  sie  reden  und  thun,  außerhalb ­
  des  Hauses  zu  sprechen.

8-  8-Bei
  Besuchen  der  Kranken  von  Seiten  der  Angehörige»  ist
darauf  zu  halten,  daß  dieselben  nur  zu  den  festgesetzten,  durch
Anschlag  hi  der  Anstalt  bekannt  gemachten  Besuchszeiten  und  inner
halb  der  für  diese»  Zweck  ein  für  alle  Mal  bestimmten  Räume
und  ohne  Beeinträchtigung  der  Anstaltsruhe  stattfinden.  Zu  anderen
Zeiten  ist  Niemand  ohne  schriftliche  ärztliche  Erlaubniß  zur
Anstalt  zuzulassen.
Das  Mitbringe»  von  Obst  und  Kuchen  Seitens  der  Angehörigen
und  Verwandten  der  Kranken  für  dieselben  ist  gestattet,  andcrweite
Speisen  und  Genußmittel  sollen  dagegen  nicht  zugelassen  werden.
Spirituosen  für  die  Kranken  mitzubringen  ist  den  Besuchern
untersagt.  Ebenso  ist  dem  Warte-  und  Dienst-Personal  untersagt,
den  Kranken  Spirituosen  zuzuführen.  Jeder  Versuch  dazu  wird
mit  sofortiger  Dienstentlassung  bestraft.
Das  Mitbringen  von  Messern  und  Schceren  ist  streng
untersagt.
Lektüre  darf  den  Kranken  nur  mit  besonderer  Erlaubniß  des
Arztes  gegeben  werden.
8-  9.
Das  Tabakrauchcn  in  denjenigen  Räumen  der  Pavillons,  in
welche»  sich  Lagerstätten  befinden,  sowie  in  den  Magazinen,  auf
den  Böden  und  in  den  Ställen  und  Scheunen  aus  dem  Gutshofe
ist  Jedermann  verboten.
In  den  Werkstätten  ist  den  Kranken  das  Rauchen  aus  Pfeifen
mit  geschlossenem  Deckel  gestattet,  jedoch  darf  dies  nur  unter  Aufsicht ­
  des  Wart-Pcrsonals  geschehen.
Bei  jeder  Beschäftigung  mit  leicht  seucrfangcndcn  Sachen  ist
das  Tabakrauchcn  für  Jedermann  verboten.
            
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