3)
einen Unterausshuß zu bilden, der dem Hauptauss<huß
Vorschläge zu machen hat,
die 88 21 bis 27 mit den dazu vorliegenden Anträgen
einem Unterausschusse überwiesen.
- Dem Unterausichusse hatten zu 8 22 außer dem oben
in Spalte 49 erwähnten Antrag 33 zu Dd vorgelegen:
Antrag 53:
in Zeile 1 und 2 die Worte „von denen zwei durch
den Magistrat und fünf“ zu streichen und an deren
Stelle einzufügen das Wort:
welche,
Antrag 56:
1. an Sielle der ersten beiden Absätze folgenden neuen
Absaß zu seßen:
Die Bezirköämter bestehen aus dem Vorsißenden,
seinem Stellvertreter und fünf
weiteren Mitgliedern, die sämtlich durc< die
BezirkSversjammlung gewählt werden.
2. in Abs. 3 Zeile 2 und 3 an Stelle der Worte „die
Besoldung wird durc< Ortsstatut geregelt“ zu
seen:
das Nähere wird durch Ortsstatut geregelt
Der Antrag 33 zu D d war zugunsten des Antrages 53
zurückgezogen worden.
E3 hatten ferner vorgelegen:
2.2.23:
Antrag 49:
im Abj. 1 Zeile 1 und 2 die Worte „wenn
mindestens vier ihrer Mitglieder“ zu ersezen durch
die Worte:
wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitalieder
zu 8 24:
Antrag 48:
im Abs. 1 in dem 3. Saße hinter dem Worte „ob“
den Schlußsaß sowie den folgenden Saß 4 zu
streichen und an dessen Stelle folgendes zu seßen:
„joweit sie nicht durch den Magistrat unmittelbar
verwältet werden.
Den Bezirkfsämtern steht die Ernennung
ihrer sämtlichen Beamten und Lehrpersonen
mit AusSnahme derer an den Fortbildung3-'hulen
zu.
Antrag 50:
m Abf. 1 vorletzten Saß hinter den Worten „Auch
'oll ihnen“ die Worte einzufügen:
, unbeschadet des Recht8 des Magistrats zur
Versezung von Beamten im Interesse des
Dienste8,
Antrag 55:
für den Fall. der Annahme des Antrages 50
im Abf. 1 zwischen dem vorleßten und lezten Saß
'olgenden neuen Saß einzufügen:
Die Gründe für die Verseßung der Beamten
im Interesse des Dienstes sind den beteiligten
Bezirfsversfammlungen mitzuteilen,
5,5
Antrag 61:
dem 8 24 folgende Fassung zu geben:
Die Bezirk5ämter sind die Bezirk8verwaltungsbehörden.
Sie verwalten alle Einrichtungen und
Anstalten des Bezirks, soweit sie vor Erlaß des
Gesetzes im Eigentum oder in der Verwaltung
einer zu dem Bezirk gehörigen Gemeinde standen.
Ebenso führen sie die Geschäfte, die der Magistrai
ihnen zuweist.
Der Magistrat von Berlin kann die Verwaltung
dieser Einrichtungen und Anstalten an
jich ziehen, wenn die Aufwendungen oder Erträgnisse
nicht bloß vorübergehend ungünstiger sind,
als sie sich in den von dem Magistrat selbstverwalteten
Anstalten und Einrichtungen ähnlicher
Art gestalten oder wenn sie erheblich unwirtschaftlicher
arbeiten, als es im Durchschnitt im Berliner
Bezirk der Fall ist.
Ebenso ist der Magistrat berechtigt, die Verwaltung
von Einrichtungen und Anstalten für
folgende Verwaltungsgebiete zu übernehmen:
1. Kleinbahnwesen,
2. Fluchtlinien und Bebauungspläne,
3. Freiflächen,
Wohnungs3- und Siedlungswesen,
Arbeitsnachweis und Erwerbslosenfürsorge,
Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge,
7. Rettungswesen und Krankentransport.
Durch Ortsstatut können andere Verwaltungszweige
der eigenen Verwaltung des Magistrats
unterstellt werden.
Die BezirkSämter ernennen die Beamten für
alle Verwaltung3zweige des Bezirks, unbeschadet
des Rechts des Magistrats, Beamte im Interesse
des Dienstes zu versezen. Die Gründe für diese
Versezung sind den beteiligten Bezirksversammlungen
mitzuteilen.
Gegen alle Anordnungen des Magistrats,
welche die Verwaltungstätigkeit der Bezirke
dauernd beschränken, sowie 'bei Versekungen im
Interesse des Dienstes, steht den Bezirken die Bes<werde
zu. Über diese entscheidet ein S<hieds8-gericht.
Zusammenseßung und Verfahren des
Schiedsgerichts werden durch Ortsstatut geregelt.
Den Bezirksämtern kann durch Ortsstatut die
Befugnis, 'die Stadtgemeinde nach außenhin zu
vertreten, übertragen werden.
Die Bezirk8ämter übernehmen die Vermittlung
zwischen den Bezirks8versammlungen und den
städtischen Körperschaften.
Die Bezirksämter führen die Verwaltung im
Rahmen der von den städtischen Körperschaften
aufgestellten Grundsäße, sie sind ausführende Organe
des Magistrats, soweit diesem nach diesem
Gesetze Einwirkung auf die Bezirke zusteht. Sie
sind für ihre Tätiakeit dem Maaistrat verantwortlich.
1)
Antrag 62:
a) in Zeile 5 das Wort „insSbesondere“ zu, streichen,
b) als Satz 3 neu einzufügen:
Sie unterstehen der Kontrolle des Magistrats,