fullscreen : Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 32.1982,2 (Public Domain)

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1244 Steuer- und Zollblatt für Berlin 39. Jahrgang Nr. 55 30. August 1989
Vertreters als‘ Haftenden für die Einfuhrumsatzsteuer ! da auch dort der Grundsatz gilt, daß nur bereits an den
kaum mehr praktikabel. Billigkeitsgesichtspunkte greifen Fiskus entrichtete oder gleichzeitig mit der Inanspruchdemgegenüber
 auch dann nicht durch, wenn sich in Son- nahme des Vorsteuerabzugs zu entrichtende Steuerbederfällen
 wirklich ein finanzwirtschaftlicher Mehrbetrag träge als Vorsteuer. abgezogen werden können (vgl.
des Fiskus im genannten Sinne durch die Inanspruch- | Z. B. Hartmann/Metzenmacher,: Umsatzsteuergesetz
nahme ergeben würde; denn da diese letztlich auf die — Mehrwertsteuer —, Kommentar, 6. Aufl, 815
zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung des Vertre- Anm. 56).
ters zurückzuführen ist, wäre es unbillig, der Zollbehörde Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Umstäneine
 erhebliche Mehrarbeit zur Ermittlung etwaiger Mehr- ge berufen, die mit der etwaigen Geltendmachung (Reerträge
 — unter Einschaltung der für die Verwaltung der greß) der von ihm getilgten Haftungsschuld im Konkurs
Umsatzsteuer zuständigen Landesfinanzbehörden — der GmbH 2 zusammenhängen. Die Haftungsvorschrifaufzubürden.
 ten nehmen in Kauf, daß der Haftende Leistungen erbrin-BR
 a Ce #. gen muß, die ihm vom Erstschuldner nicht erstattet wer-‚Entgegen
 der Auffassung des Klägers ergibt sich Kür den; die darin liegende Härte ist nach ständiger Rechtdie
 hier zu entscheidende Rechtsfrage kein Unterschied sprechung des BFH eine notwendige Folge des Hafdaraus,
 daß es sich im vorliegenden Fall um die Haftung tungstatbestandes (vgl Tipke/Kruse, a. a. O., 8 191 AO
für Einfuhrumsatzsteuer, im vom V. Senat entschiedenen 1977 Anm. 7 S. 13 mit Hinweisen a uf die R echtspre-Fall
 (BFHE 139, 310, 312, BStBI IL_84, 70°, 71) aberum ng. vol. auch BFH-Urteil vom 4. Mai 1983 II R 108/81,
eine solche für innere Umsatzsteuer handelte. Sowohl bei BEHE 4 38. 487. BStBI IF 83. 5927). Auch die Besonder-Ne
 A ee N En RENT heiten des Konkursverfahrens in Fällen wie dem vorlie-SOTZSTEHET
 UMSATZ SIEHET (in der Zusammenschat, genden (Anmeldung sowohl der Einfuhrumsatzsteuer als
der offenbar der Kläger ausgeht) entstehen kraft Geset- auch der vollen Umsatzsteuer — d.h. ohne: die noch
zes verschiedene Steuerzahllasten im Verlauf der aufein- nicht entrichtete Vorsteuer — Zur Konkurstab elle und die
NEL Er HT RE TEN ran Auswirkungen der etwa nachträglich durch. den Kläger
09 die aM LEISNISAUSIAUSEN DEISSEN 3 z entrichteten Einfuhrumsatzsteuer mit der daran geknüpfdie
 nen: Vom GEselz ‚angebotenen Möglichkeiten; die ten Möglichkeit des — nachträglichen — Vorsteuerab-Nullsituation
 herbeizuführen, nützen oder nicht (BFHE zugs auf Konkursmasse und Verteilungsquote) brauchte
139, 310, 312, BStBI II 84, 70%, 71). Der Umstand, daß entgegen der Auffassung des Klägers das HZA nicht zum
im Falle. der Einfuhrumsatzsteuer Personenidentität be- Anlaß von darauf gerichteten Ermessenserwägungen zu
stehen kann zwischen dem Schuldner der Einfuhrum- nehmen. Insoweit gelten die Ausführungen in den Vorabsatzsteuer
 und dem Schuldner der Umsatzsteuer für den sät7en entsprechend. Insbesondere die praktischen Folder
 Einfuhr folgenden Umsatz (oft besteht auch bei der gen einer entsprechenden Rücksichtnahme (grundsätz-Einfuhrumsatzsteuer,
 ähnlich wie bei den verschiedenen ich könnte der Haftungsbescheid nur vorläufig ergehen
Umsatzsteuerzahllasten, Personenverschiedenheit), än- | und müßte je nach dem Verlauf des Konkursverfahrens
dert nichts daran, daß der (eine) Steuerpflichtige nach U. mehrfach geändert werden) schließen die Annahme
dem Gesetz zwei aufgrund unterschiedlicher Tatbestän- aus, der Gesetzgeber habe den Ermessensrahmen i. S.
de entstandene Steuerbeträge schuldet, nämlich die Ein- ger Argumentation des Klägers ziehen wollen. Auch hier
fuhrumsatzsteuer und die innere Umsatzsteuer. Für die darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger durch
hier zu entscheidende Frage macht es auch keinen Un- gine pflichtmäßige rechtzeitige Entrichtung der Einfuhrterschied,
 daß nur’ die entrichtete Einfuhrumsatzsteu- ‚msatzsteuer dafür hätte sorgen können und müssen,
er als Vorsteuer abgezogen werden kann (S$ 15 Abs. 1 daß die genannten Schwierigkeiten nicht entstehen.
Nr. 2 UStG). Das stellt keinen wesentlichen Unterschied
zum Vorsteuerabzug bei der inneren Umsatzsteuer dar. 7) StZBl. Bin. 1983 S.1789
            
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