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Band Nr. 68, 8. Dezember 1983

Volltext : Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 33.1983,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 33. Jahrgang Nr. 68 8. Dezember 1983 1789
Abs. 4 AO 1977). Der Senat sieht darin eine Regelung, ı dem gleichgelagerten Fall der Aussetzung der Vollziedie
 der Vereinfachung dient. Ergibt die abschließende hung der Endgültigkeitserklärung bei Zahlung der vor-Prüfung,
 daß die Steuer in der richtigen Höhe festge- läufig festgesetzten Steuer BFH-Beschluß vom 27. Jasetzt
 ist, die Steuerfestsetzung also hinsichtlich. ihrer nuar 1977 IV B 72/74, BFHE 121, 289, BStBI Il 1977,
Höhe weder nach oben noch nach unten geändert 367°), kann offenbleiben;. denn im vorliegenden Fall hat
werden muß .(Änderungsbescheid), so braucht der die Antragstellerin die streitige Gewerbesteuer in Höhe
Steuerbescheid nicht mehr in seinem vollen Umfang von 17 487 DM noch nicht gezahlt.
wiederholt zu werden. Es genügt aus Vereinfachungs- . N . .
gründen vielmehr, ‚den Vorbehaltsvermerk _ Sulz. gran enge Stogenesteetzung abhebt. Sonden Im
heben. So wurde in der Vergangenheit auch beim vor- Aufheb bescheid ch d 9 Peist En bot
läufigen Bescheid (S$ 100 der Reichsabgabenordnung iS ebungsbescheid auch) gas‘ LSISIUNgSgEAS!  VST-—
 AO —) verfahren. Die Verwaltungspraxis be- Be % Ed SS EEE Le SEN
schränkte sich darauf, den vorläufigen Bescheid für era Ne oh toueT etz SIcs en OPEC
endgültig zu erklären (vgl. Tipke/Kruse, Reichsabga- Tr EINS VONES UNQSAUSSSLKUNG DAR S ; SEES
benordnung, 7. Aufl, 8225 Anm. 2 unter Buchst. a). ist lediglich Voraussetzung für den Beginn der Voll-Diese
 Praxis wurde nunmehr in das Gesetz ($ 165 streckung (S 254 AO 1977).
Abs. 2 AO 1977) übernommen. Danach ist, wenn die e) Die vorstehend (unter a und b) zum Verhältnis von
Ungewißheit beseitigt ist, eine vorläufige Steuerfestset- Vorbehaltsbescheid und Aufhebungsbescheid beim
zung. (aufzuheben, zu ändern oder) für endgültig zu Steuerbescheid dargestellte.. Rechtslage gilt für
erklären. Grundlagenbescheide (hier den Einheitswertbescheid
b) Nach 8 164 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz AO 1977 des Betriebsvermögens) in. gleicher Weise (vgl. 8 181
hat der Aufhebungsbescheid die Wirkung einer end- Abs. 1 AO 1977).
gültigen Steuerfestsetzung. Durch diese gesetzliche )
Fiktion wird erreicht. daß der Aufhebungsbescheid wie 91977 8.1885
ein Steuerbescheid anzusehen ist. Das hat notwendig
zur Folge, daß der Steuerpflichtige gegen den Aufhebungsbescheid
 Einspruch einlegen und Anfechtungsklage
 erheben kann und daß er auch, da $ 164 AO
1977 insoweit keine Einschränkung enthält, die Vollziehungsaussetzung
 beantragen kann. Der Aufhebungsbescheid
 ist allerdings, und darauf zielt der Einwand . Abgabenordnung - Gesellschaftsieuer
des FA ab, ein Steuerbescheid mit einem verkürzten Urteil des BFH vom 4. Mai 1983 - II R 108/81
Inhalt. Denn in ihm wird die SteuerfestsetZung nicht Vorinstanz: FG Berlin
wiederholt. Insoweit entfaltet jedoch der Vorbehaltsbe- +
scheid noch seine Wirkung, d.h. bezüglich der Steuer- (StZBl. Bin. 1983 S. 1789)
festsetzung nimmt der Aufhebungsbescheid den ur- S
sprünglichen Vorbehaltsbescheid in seinen Rege- 1. Wird über das Vermögen einer Kapitalgesell-Jungsinhalt
 mit auf. Diese Rechtsfolge ergibt sich nun- schaft das Konkursverfahren eröffnet, so ist das FA
mehr unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in regelmäßig berechtigt, die Gesellschafter als Haf-&
 164 Abs. 3 Satz 2 AO 1977, wonach der Aufhebungs- tende für die Gesellschaftsteuer in Anspruch zu
Bescheid wie ein Steuerbescheid wirkt. (Für die Zeit Nehmen (Anschluß an BFH-Urteil vom 4. Juli 1979
vor Inkrafttreten der AO 1977 kam der Große Senat !IR 74/77, BFHE 129, 201, BStBI II 1980, 126°’).
des BFH in seinem Beschluß vom 25. Oktober 1972 2. Wird geltend gemacht, daß die Tilgung der Ge-GrS
 1/72, BFHE 108, 1, BStBI I 73, 231” für das Ver- sellschaftsteuer noch durch Aufrechnung N erbeigehältnis
 von ursprünglichem und Änderungsbescheid führt werden könne, so hindert dies weder den Erlaß
bzw. zwischen Erst- und Zweitbescheid zum gleichen eines Haftungsbescheides noch einer Zahlungsauf-En
 EL N NEUEN forderung. Die berechtigten Interessen der Haftenv
 Z
Gräber, Deutsches Steuerrecht — DStR — 1974, 131, den Können O0f: durch Stupdung Sewahrt Werden,
139). KVStG 1959/1972 8 10 Abs. 2 Nr. 2.
Dieses Ergebnis trägt auch, worauf das FG mit (BStBl. 1983 II S.592)
Recht hingewiesen hat, der Überlegung Rechnung,
daß der Steuerpflichtige den Vorbehaltsbescheid for- Der Kläger beteiligte sich neben zahlreichen andemell
 bestandskräftig werden und seine Einwendungen 7/87 Kapitalanlegern als Kommanditist an der X.GmbH
erst bei der Anfechtung des endgültigen (Aufhebungs-) & Co. KG (KG). Persönlich haftende Gesellschafterin
Bescheids erheben kann (vgl. Hübschmann/Hepp/ CderKG war die X.GmbH. Der Kläger zahlte seine Kom-Spitaler,
 a. a. O., 8 164 AO 1977 Anm. 33; ebenso BFH- manditeinlage im Jahre 1972 ein, das Aufgeld von
Entscheidung vom 13. November 1975 IV:R61/75, 5%. H. bereits im Jahre 1971.
BFHE 120, 1, BStBI I 77, 126” im Verhältnis von end- m Februar 1973 führte das beklagte Finanzamt (FA)
gültigem zu vorläufigem Bescheid), eine Verkehrsteuerprüfung durch, bei der der Prüfer im
c) Die vom FG weiter erörterte Frage, ob die Vollzie- einzelnen ermittelte, welche Einzahlungen auf das
hung eines Aufhebungsbescheids auch dann noch Kommanditkapital und das Aufgeld bis zum 371. Deausgesetzt
 werden kann, wenn der Steuerpflichtige die zember 1971 und in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis
Steuer auf den Vorbehaltsbescheid gezahlt hat (vgl. zu ZUM 30. Januar 1973 geleistet worden waren. Im An-=
 a schluß daran erließ das FA je einen Gesellschaftsteu-2)
 StZBl. Bin. 1973-S. 908 - Sn
3) StZBl. Bin. 1977 S.639 1) StZBl. Bin. 1980 S.845
            
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