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Als Anstalten kamen in Frage:
1. die Lungenheilstätte Belzig,
2. .. Sternberg,
3. „ „ Burg Dabei b. Wittstock,
4. die Kinderheilstätte Boldixum,
5. „ „ Louisenheim,
6. .. ., Hohenlychen,
7. die Trinkerheilstätte Waldfrieden bei Fürstenwalde a. Spree,
8. die Walderholungsstätte Eichkamp.
Die Verpflegungskosten in den vorstehend unter 1 — 7 genannten Anstalten schwanken zwischen
2,50 M. und 4 M. pro Tag und sind mit denjenigen zu 8. welche täglich 0,60 M. bis 0,80 M. betragen,
in den Gesamtkosten für Kcankenhausunterbringung mit aufgeführt.
In die Ferienkolonie, und zwar in das Ferienheim Zinnowitz des Friedenauer Vereins für
Ferienkolonien wurden von der Armenverwaltung insgesamt 48 Kinder entsandt. Die hierdurch entstandenen
Kosten betrugen für 21 Kinder 1260 M. Für die übrigen 27 Kinder leistete die Gemeinde dem Verein
für Ferienkolonien eine Beihilfe von 3000 M.
Insgesamt wurde in 932 Fällen die öffentliche Armenpflege mit einem Gesamtkostenaufwande von
94 489 M. in Anspruch genommen.
c) Verschiedenes.
Wegen Nichterfüllung der Unterhaltungspflicht der Familie gegenüber wurde in 2 Fällen
Strafantrag auf Grund des § 361, 10 des Reichs-Strafgesetzbuches gestellt. Während ein Strafantrag
zurückgezogen wurde, schwebt in dem anderen Falle das gerichtliche Verfahren noch. Ferner wurden durch
Vermittelung fremder Armenoerbände 4 Strafanttäge durchgeführt.
In 2 Fällen wurden auf Grund des Arbeitsscheuengesetzes Strafanträge gestellt. Während in dem
einen Falle von der Durchführung des Verfahrens abgesehen wurde, weil der Nährpflichtige sich bereit er
klärte, Unterhaltungsbeiträge zu leisten, mußte in dem anderen Falle das Verfahren wegen Krankheit des
Säumigen bis auf weiteres eingestellt werden.
Von tz 65 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz (laufende
Beiträge zum Unterhalt) ist in einem Falle Gebrauch gemacht und die von der unehelichen Mutter zu
leistende Beihilfe auf das für ihr Kind aus öffentlicken Mitteln gezahlte Pflegegeld von der Beschlußbehörde
auf 21 M. monatlich festgesetzt worden.
Anträge auf Erteilung von Armuts- und Bedürftigkeitszeugnissen wurden in 726 Fällen
gestellt, von denen 4 abgelehnt und 3 zurückgezogen wurden.
Für auswärtige Behörden wurden 723 Einziehungsersuchen erledigt.
ß. Ausübung üer lüalsenpflegc.
1. Durch die Armenverwaltung.
Die Waisenpflege wird durch die Organe der Armenpflege unter Mitwirkung der Gemeindeschwester
und der Gemeindewaisenpflegerin ausgeübt.
An monatlichen Pflegegeldern werden gezahlt für Kinder im Alter bis zum vollendeten ersten
Lebensjahre — 21 M., für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahre -- 18 M. und für Kinder
nach vollendetem zweiten Lebensjahre -- 15 M. Daneben wird auf Antrag die erforderliche Kleidung,
armenärztliche Behandlung und Arznei gewährt.
2. Durch den Gemeindewaisenrat.
Der Gemeindewaisenrat besteht aus:
1. dem vom Gemeindevorsteher zur ständigen Vertretung bestimmten Schöffen,
2. 20 Bezirkswaisenräten (darunter 2 Damen),
2a) 2 unbesoldeten Waisenpflegerinnen,
3. dem Generaloormund und
4. der besoldeten Gemeindewaisenpflegerin.
Der Gemeindewaisenrat hat im Jahre 1913 mehrere Sitzungen abgehalten, zu denen jedesmal
der Vormundschaftsrichter eingeladen worden ist.
Der Generalvormund erhält eine jährliche Entschädigung von 1200 M. und die besoldete Gemeinde
waisenpflegerin eine solche von 1500 M.
3. Die Tätigkeit des Generalvormundes über die Jahre 1907—1913.
Die im Jahre 1907 für die Gemeinde Berlin-Friedenau eingeführte Generalvormundschast, die
ursprünglich als Armenoormundschaft gedacht war, sich aber aus der Praxis heraus zu einer Sammel-
vormundschaft für uneheliche Kinder herausgebildet hat, hat sich stetig entwickelt und nimmt von Jahr zu
Jahr an Umfang zu.
Bis zum 31. Dezember 1913 kamen unter Generalvormundschaft 321 uneheliche Kinder, davon
sind 180 Knaben und 141 Mädchen.
Die Vormundschaft erlosch
durch den Tod der Mündel in 36 Fällen,
„ Legitimation in 57 Fällen,
„ Adoption in 3 Fällen,
Verzug nach der Provinz und
„ Bestallung anderer Vormünder in 51 Fällen.