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Aus Gemeindemilteln wurden gewährt:
a) Ruhegeld an 8 Pensionäre (2 Beamte und 6 im Arbeiterverhältnis befindliche Personen),
b) laufende Unterstützungen an Stelle des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung an
6 Personen (2 Arbeiter und 4 Witwen).
D. Allgemeines.
Einem Beschlusse der Gemeindevertretung vom 26. September 1912 zufolge ist die Ge
meinde am 1. April 1913 aus der Brandenburgischen Witwen- und Waisenversorgungsanstalt hinsichtlich
der nach diesem Zeitpunkt anzustellenden Beamten wegen der Höhe der Beiträge ausgeschieden und sammelt
seitdem für diese Beamten einen eigenen Witwen- und Waisenversorgungsfonds an, dem jährlich der gleiche
Prozentsatz des Diensteinkommens zugeführt wird, wie er für die bei der Anstalt beteiligt gebliebenen Be
amten gezahlt werden muß. (Im Berichtsjahre 7,25 Proz. des pensionsfähigen Diensteinkommens.)
Das durch diese Neuregelung erforderlich gewordene neue Ortsstatut an Stelle desjenigen vom
11. 1. 1901 wurde von der Gemeindevertretung am 6. Februar 1913 beschlossen.
Durch Beschluß der Gemeindevertretung vom 14. März 1913 wurde die Entschädigung derjenigen
Supernumerare, die das Assistentenexamen bestanden haben, neu festgesetzt. Sie beträgt vom 1.4. 1913 ab
im 1. Diätarjahre 1350 M., bisher 1200 M.
.. 2. .. 1500 .. ., 1350 ,
3. „ 1800 „ „ 1500 ..
Infolge der Vermehrung des Beamtenpersonals hatte sich die Erweiterung einzelner Diensträume
insbesondere der Polizeiwache und des Kriminalbüros als dringend notwendig herausgestellt. Die Ge
meindevertretung beschloß daher in ihrer Sitzung vom 24 April 1913 die Hinzumietung einer im Hause
Feurigstraße Nr. II Gelegenen 5-Zimmerwohnung für einen jährlichen Mietspreis von 1300 M. In
diese Räume wurde die Armenverwaltung, die sich bisher Feurigstr. Nr. 7 befand, verlegt. Dadurch wurde
die Erweiterung der erwähnten Dienststellen ermöglicht.
Die Bearbeitung der Angelegenheiten betr. Ehrensold und Naturalisation ist vom Amtsbüro I
auf Amtsbüro II iibergegangen. Die bei letzterer Dienststelle bisher bearbeiteten Brand-Angelegenheiten
und die Kontrolle der ausländischen Arbeiter sind dem Jnvalidenbüro bezw. dem Amtsbüro I über
tragen worden.
Vom 1. 1. 1914 ab, dem Tage des Inkrafttretens der Bestimmung der Reichsversicherungsordnung
über die Krankenversicherung, liegen den Orts-, Betriebs- und Jnnungskrankenkassen auch die Geschäfte der
Quittungskartenausgabe ob. Demzufolge werden die Quittungskarlen für die Mitglieder der hiesigen beiden
Krankenkassen fortan von diesen und nicht mehr vom Jnvalidenbüro ausgestellt. Hinsichtlich der Mit
glieder der Jnnungskrankenkassen ist das bisherige Verfahren beibehalten worden. Maßgebend war hierfür,
daß die Jnnungskrankenkassen sich nicht am hiesigen Orte befinden und ihre Inanspruchnahme daher mit
Umständen verknüpft sein würde.
Durch Beschluß der Gemeindevertretung vom 26. Juni 1913 wurde die Funktionszulage der Voll
ziehungsbeamten, des Bürodieners und des Marktmeisters in Höhe von 150 Dt. nach lOjährigem Bezüge
für unwiderruflich und pensionsfähig erklärt.
Angestellteno ersicherungs-Beitragsregelung.
Die Beilragsleistung der nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte versicherungspflichtigen An
gestellten der Gemeinde ist durch Gemeindebeschluß vom 18. 12. 1913 in der Weise geregelt worden, daß
die 10 Jahre und länger bei der Gemeinde beschäftigten Privatdienstverpflichteten unter Zusicherung a) der
Berechtigung auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente nach Maßgabe der für die Gemeindebeamten geltenden
Ruhegehaltsvorschristen und b) der sog. Kündigungsklausel von der Versicherungspflicht ganz befreit wurden.
Durch diese Maßnahme hat die Gemeinde die Zukunft ihrer nicht zur lebenslänglichen Anstellung ge
langenden Privatdienstverpflichteten in fürsorglicher Weise sichergestellt. Außerdem hat sie die Beiträge der
länger als 3 Jahre Beschäftigten in voller Höhe auf die Gemeindekasse übernommen.
Von der ersteren Regelung ist gegenwärtig nur ein Angestellter betroffen worden, während ftir die
letztere Regelung z. Zt. 17 Angestellte in Betracht kommen.
7. veMieaenez.
a) Sparkasse.
Bei der Bearbeitung des Bauplanes des neuen Rathauses trat die schon seit Jahren schwebende
Frage der Einrichtung einer eigenen Gemeindesparkasse insofern wieder in den Vordergrund, als darüber
zu entscheiden war, ob in dem Bauentwurf Räume für die Sparkasse vorgesehen werden sollen oder nicht.
Nach eingehender Vorberatung beschloß die Gemeindevertretung am 19. Juni 1913 grundsätzlich die
Errichtung einer Gemeindesparkasse und beauftragte den Gemeindevorstand, die weiteren Schritte wegen
Genehmigung des Beschlusses bei den Aufsichtsinstanzen zu unternehmen. Ein Bescheid ist auf den unterm
3. Juli v. I. gestellten Antrag bis heute nicht ergangen. Es wird aber dahin gestrebt werden, die Spar
kasse tunlichst am 1. April 1915 ins Leben zu rufen.
b) Landkrankenkasse.
Die Neuregelung der Krankenversicherung durch die Reichsversicherungsordnung gab der Gemeinde
die Möglichkeit, neben der allgemeinen Ortskrankenkasse eine sogenannte Landkrankenkasse zu errichten.
Einer derarttgen Kasse gehören die in der Landwirtschaft, im Wandergewerbe und im Hausgewerbe Be
schäftigten, sowie die Dienstboten an. Mit Rücksicht darauf, daß nach den getroffenen Feststellungen in
Berlin-Friedenau über 4000 Dienstboten als neue Versicherungspflichttge in Betracht kamen, stand es von
vornherein fest, daß die Errichtting einer Landkrankenkasse für unseren Ott eine nicht von der Hand zu
weisende Notwendigkeit bildete. Die aufgestellten Berechnungen bewiesen, daß sich die Versicherung weit