1. die Behörden wirtschaflspolilisch zu beraten, sie
durch Erstattung von Gutachten und Berichten
über die Wirtschaftslage durch statistisches
Material und andere Unterlagen zu unterstützen
und Vorschläge zur Förderung der Wirtschaft
zu machen;
2. bei der Aufstellung von Bedarfs-, Produktions
und Verteilungsplänen mitzuarbeiten;
3. bei der Beschaltung, Kontingentierung und Ver
teilung der bewirtschafteten Rohstoffe. Ililfsstoffe
und sonstigen Waren mitzuwirken;
4. die Mitarbeit bei der Preisbildung und Preis
überwachung;
5. die beratende Mitwirkung bei dem Zustande
kommen von Gesamtvereinbarungen über Lohn
und Arbeitsbedingungen;
6. Mitwirkung in Fragen des gewerblichen Rechts
schutzes;
7. gerichtliche Gutachten zu erstatten, bei der Be
stellung von Konkurs- und Vergleichsverwaltern,
Geschäftsaufsichtspersonen und Treuhändern mit
zuwirken;
8. die Mitwirkung bei der Erteilung der Gewerbe
erlaubnis;
9. bei handelsregisterlichen Eintragungen mitzu
wirken und Vorschläge bei der Ernennung von
Handelsrichtern zu machen;
10. Sachverständige öffentlich zu bestellen, zu
beeiden und zu beaufsichtigen oder in besonderen
Fällen vorzuschlagen;
11. bei der Zulassung und Prüfung der Wirtschafts
prüfer und Buchprüfer mitzuwirken sowie die
Beeidigung und öffentliche Bestellung der mit
Erfolg geprüften Anwärter vorzunehmen und
über diese die Aufsicht zu führen;
12. bei der Organisation der fachlichen Ausbildung
und Fortbildung in der gewerblichen Wirtschaft
(Lehrlingswesen. Gesellen- und Meisterprüfungen,
Fortbildungskurse) mitzuwirken;
13. Ursprungszeugnisse und andere dem Handels
verkehr dienende Bescheinigungen und Beglaubi
gungen auszustellen und in diesem Rahmen Ver
sicherungen an Eides Statt entgegenzunehmen,
soweit hiermit nicht andere Stellen ausschließlich
betraut sind;
14. die angeschlosscnen Betriebe in Rechtsfragen zu
beraten;
15. Schiedsgerichtsverfahren zu entwickeln und auf
Wunsch der Parteien durchzuführen;
16. die betriebs- und revisionstechnische Betreuung;
17. die Organisation von Exportgeschäften;
18. die Mitwirkung bei der Aufstellung von Verkehrs
und Gütertarifen;
19. die Förderung wissenschaftlicher Institute und
die Mitwirkung bei der Kontrolle gewerblicher
Entwicklungs- und Forschungssteilen;
20. die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen;
21. die Aufsicht über Börsen und Märkte nach Maß
gabe der gesetzlichen Bestimmungen;
22. die Herausgabe eines wirtschaftlichen Infor
mationsdienstes.
§ 8
Die Kammern der Industrie, des Handels und des
Handwerks nehmen die gesamtfachlichen Aufgaben
ihres Wirtschaftszweiges wahr. Sie haben die Fach
gemeinschaften und Innungen ihres Wirtschafts
zweiges zusammenzufassen.
Die Kammern führen ferner die ihnen von der
Wirtschaftskammer Groß-Berlin übertragenen Auf
gaben durch.
S 9
Die Fachgemeinschaften und Innungen beraten
ihre Mitglieder nur in fachlichen Fragen. Sie sind
allein berechtigt, als Organisation Gesamtverein
barungen über Lohn- und Arbeitsbedingungen zu
schließen.
Die zuständige Kammer kann den Fachgemein
schaften und Innungen weitere Aufgaben übertragen.
111. Mitgliedschaft
§ 10
Mitglieder der Kammern der Industrie, des
Handels und des Handwerks sind die gewerblichen
Unternehmen als Einheit von Leitung und Belegschaft.
§ 11
Mitglieder der Fachgemeinschaften sind die
öffentlichen und privaten Unternehmer und Unter
nehmungen (natürlichem und juristische Personen), die
auf dem Fachgebiet selbständig tätig sind oder
werden. Sie gehören der Fachgemeinschaft an, in
deren Rahmen das Schwergewicht ihrer fachlichen
Betätigung liegt. In Zweifelsfällen entscheidet das
Mitglied selbst; Nebenmitgliedschaften sind zulässig.
Mitglieder der Innungen sind alle in die Hand-
wcrksrolle eingetragenen Gewerbetreibenden, die das
Handwerk ausüben, für welches die Innung er
richtet ist.
§12
Die Mitglieder haben der Wirtschaftskammer
Groß-Berlin, den Kammern der Industrie, des Handels
-und des Handwerks, den Fachgemeinschaften und
Innungen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben not
wendigen Angaben zu machen und die Einsicht in
Unterlagen und Betriebseinrichtungen zu gestatten.
Die Wirtschaftskammer Groß-Berlin und die
Kammern sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne
der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13.7.1923
(RGBl. I S. 725).
Die ehren- und hauptamtlich für die Organisation
der Wirtschaftskammer Groß-Berlin tätigen Personen
haben die dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangten Ge
schäfts- und Betriebsvorgänge geheimzuhalten.
IV. Organe der Wirtschaftskammer Groß-Berlin
§ 13 -
Organe der Wirlschaftskammer Groß-Berlin sind:
a) der Präsident,
b) das Präsidium,
c) die Hauptversammlung,
d) die Hauptgeschäftsführung.
§ 14
Der Präsident wird auf Vorschlag der Hauptver
sammlung von der Stadtverordnetenversammlung auf
3 Rechnungsjahre gewählt. Er ist hauptamtlich tätig.
§ 15
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten als
Vorsitzender und sechs Mitgliedern, von denen je zwei
von der Hauptversammlung, dem Magistrat und den
Gewerkschaften vorgeschlagen werden; ihre Be
stellung erfolgt durch den Magistrat von Groß-Berlin.
Dem 'Präsidium gehören ferner die Vorsitzenden
der Kammern der Industrie, des Handels und des
Handwerks an.
Das Präsidium erläßt die notwendigen An
ordnungen für die Arbeit der Wirlschaftskammer
Groß-Berlin und der Kammern im Rahmen der all
gemeinen Richtlinien und Weisungen der Hauptver
sammlung. In Abstimmungen entscheidet bei Stimmen
gleichheit der Präsident.
Die Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme
des Präsidenten sind ehrenamtlich tätig. Ihre Amts
dauer beträgt drei Rechnungsjahre. Erfolgt die Be
stellung oder Wahl im Laufe der Rechnungsjahre, so
wird die Amtsdauer von Anfang dieser Periode an
gerechnet.
§ 16
Die Hauptversammlung besteht aus 60 Mitgliedern,
die zu je einem Drittel von den Kammern der In-