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werden die dem früheren Institut für Wirtschafts
prüfer hinsichtlich der Zulassung und Prüfung zu
gewiesenen Rechte durch einen Fachausschuß aus
geübt, der von der Abteilung für Wirtschaft nach
demokratischen Grundsätzen aus den Reihen der
Wirtschaftsprüfer berufen wird.
§ 4
Die Zulassung und Prüfung der vereidigten Buch
prüfer erfolgt auf Grund der Zulassungs- und Prü
fungsordnung gemäß Erlaß des Reichs- und Preußi
schen Wirtschaftsministers vom 9. ,1.1. 1937. Solange
eine Fachvereinigung der vereidigten Buchprüfer im
Sinne des § 1 nicht besteht, werden die den früheren
Berufsorganisationen übertragenen Rechte und Auf
gaben durch einen Fachausschuß ausgeübt, der von
der Abteilung für Wirtschaft nach demokratischen
Grundsätzen aus den Reihen der vereidigten Buch
prüfer berufen wird.
§ 3
Die Rechtsgrundlage für die Zulassung und Prü
fung von Steuerberatern, die nicht Rechtsanwälte
sind, besteht in den hierzu ergangenen Erlassen des
Reichsministers für Finanzen, insbesondere der Er
lass* vom 18. 2. 1937 und 18. 2. 1941 sowie der Prü
fungsordnung vom 3. 4. 1937 mit Änderung vom
24. 7. 1939.
§ 6
Da die sonstigen Buchsachverständigen auf Grund
der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen als Helfer
in Steuersachen zugclassen sein müssen, ist für ihre
Zulassung und Prüfung die in § 107 a Abs. 1 RAO.
getroffene Regelung nebst den hierzu ergangenen Ver
ordnungen des Reichsfinanzministers, insbesondere
die Verordnung vom 11. 1. 1936 maßgeblich. Die
Berechtigung zur Führung der Berutsbezeichnung
„Buchsachverständiger“ neben der vorgeschriebenen
Bezeichnung „Helfer in Steuersachen“ wurde früher
von der Reichsberufsgruppe Buchsachverständige
verliehen, an deren Stelle gegenüber der für die Be
stellung als Helfer in Sleucrsachen zuständigen
Finanzbehörde nunmehr der Vertrauensrat der Helfer
in Steuersachen tritt.
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Bei der Abteilung für Wirtschaft wird ein Zulas
sungs- und Prüfungsausschuß für Wirtschaftsprüfer,
ferner ein Zulassungs- und Prüfungsausschuß für ver
eidigte Buchprüfer auf Grund der bestehenden Bestim
mungen gebildet. Die Finanzabteilung — General
steuerdirektion — bildet ihrerseits einen Zulassungs
und Prüfungsausschuß für Seuerberater. in den sie
zwei Lehrer der Finanzschule Berlin oder zwei An
gehörige der Berliner Steuerverwaltung beruft neben
einem dritten Mitglied aus dem Berufsstand der
Steuerberater. Dieses Mitglied soll gleichzciig Mit
glied des Prüfungs- und Zulassungsausschusses für
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sein.
Die Zulassung und Prüfung von Wirtschafts
prüfern und vereidigten Buchprüfern erfolgt gemein
sam durch den jeweils zuständigen Ausschuß der
Abteilung für Wirtschaft mit dem Zulassungs- und
Prüfungsausschuß für Steuerberater, insbesondere
werden die Prüfungen gemeinsam durch die beiden
Ausschüsse vorgenommen.
§ 8
Die schriftliche Prüfung der Wirtschaftsprüfer
wird mindestens eine Arbeit aus dem Gebiet der
Buchführung und Bilanz umfassen, die gleichzeitig
auf die hiermit in Berührung stehenden Steuerfragen
eingeht. Ferner ist in jedem Fall eine schriftliche
Prüfungsaufgabe aus dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und Erfrag zu erstellen. In dieser Auf
gabe ist gleichzeitig ergänzend das Gebiet der Ver
mögens- und Umsatzsteuern zu berühren. Die münd
liche Prüfung wird so gestaltet, daß die in Ziff. 5
Abs. 4 der Steuerberater-Prüfungsordnung vorge
sehenen Prüfungsfächer ausreichend geprüft werden.
Infolge dieser Regelung entspricht das Examen
gleichzeitig den Anforderungen der Prüfungsord
nungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Auf Grund des Prüfungsergebnisses wird gemeinsam
durch beide Ausschüsse festgestellt, ob das Prüfungs
ziel erreicht ist. Wenn dabei einer der beiden Aus
schüsse mit der Mehrheit seiner Ausschußmitglieder
widerspricht, ist die Prüfung weder als Wirtschafts
prüfer noch als Steuerberater bestanden.
§ 9
Das Examen der vereidigten Buchprüfer wird in
gleicher Weise wie das Examen der Wirtschafts
prüfer durchgeführt. Dadurch wird auch das Examen
der vereidigten Buchprüfer gleichzeitig als Steuer
berater-Examen im Sinne der Prüfungsordnung
vom 3. 4. 1937 gestaltet. Die Feststellung des Prü
fungsergebnisses durch die beiden Prüfungsaus
schüsse erfolgt in gleicher Weise wie bei dem Wirt
schaftsprüfer-Examen. «
§ 10
Da der Prüfling bei der Ablegung des Wirt
schaftsprüferexamens bzw. des Examens als ver
eidigter Buchprüfer gleichzeitig das Steuerberater
examen ablegt, erhält er nach Ablegung der Prüfung
einerseits von dem Vorsitzenden des Wirtschafts
prüfer-Prüfungsausschusses bzw. von dem Vorsitzen
den des Prüfungsausschusses für vereidigte Buch
prüfer, ein Zeugnis über die Ablegung des Examens
als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer,
andererseits vom Vorsitzenden des Steuerberater-
Prüfungsausschusses das Zeugnis über die Able
gung der Steuerberaterprüfung. Auf Grund dieser
Zeugnisse erfolgt seine Bestellung zu beiden Berufs
graden. Die Berufsbezeichnung lautet;
„Wirtschaftsprüfer oder „Vereidigter Buchprüfer
Steuerberater“ Steuerberater“.
§ 11
Außer den vorstehend vorgesehenen Prüfungen
und Bestellungen findet in Zukunft keine Zulassung
als Steuerberater mehr durch die Finanzabteilung —
Generalsteuerdirektion — Berlin statt. Den für Groß-
Berlin zugelassenen Steuerberatern wird die Bestel
lung als vereidigter Buchprüfer nach den in § 7 der
Bestimmungen für vereidigte Bücherrevisoren vor
gesehenen Erleichterungen gestattet, sofern sie einen
Antrag bis zum 30. 9.1947 bei der Abteilung für Wirt
schaft einreichen. Steuerberater, die später von aus
wärts nach Berlin zuziehen, müssen binnen einer
Frist von 0 Monaten sich der Prüfung als Wirt
schaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer unter
ziehen. Bei Nichtablegung der Prüfung wird die
Zulassung als Steuerberater von der Finanzabteilung
—- Generalsteuerdirektion — widerrufen.
Ohne gleichzeitige Bestellung als vereidigter
Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer werden wegen
des Wegfalls einer gesonderten Steuerberaterprüfung
auf Grund der bestehenden Bestimmungen nur noch
Rechtsanwälte oder solche Personen zu Steuer
beratern bestellt, die auf Grund langjähriger Praxis
als Autorität auf dem Gebiet des Steusrwesens gelten.
Die letztgenannte Voraussetzung wird von der Finanz-
abteiluug — Generalsteuerdirektion —- nur in Aus-
nahniefällen anerkannt.
§ 12
Eine Zulassung von Helfern in Steuersachen
durch die Berliner Finanzämter findet, da die Be
dürfnisfrage eine Beschränkung des Berufszuwachses
erfordert, nur für diejenigen Bewerber statt, die sich
der Prüfung als Buchsachverständiger unterziehen
und dadurch eine besondere Befähigung nachweisen.
Die Prüfung als Buchsachversfändiger wird durch
den Vertrauensrat der Helfer in Steuersachen bei der
Finanzabteilung — Generalsteuerdirektion — durch- \
geführt, der in Anlehnung an die früheren Rege
lungen eine Fachprüfung vornimmt. Die Zulassung
ist davon abhängig, daß der Bewerber ausreichende