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(1) Folgende bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig
erkannte und noch nicht vollstreckte Strafen werden
erlassen, wenn sie allein oder, nebeneinander bestehen:
1. Haft,
2. Gefängnis von nicht mehr als sechs Monaten,
3. Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe sechs
Monate Gefängnis nicht übersteigt,
4. Ordnungsstrafen bis zu 2500,— RM.
(2) !m Falle der Ziffer 2 tritt der Straferlaß nicht ein,
wenn der Täter nach dem 8. Mai 1945 zu mehr als
2500,— RM Geldstrafe oder sedis Monaten Gefängnis
verurteilt worden is(,.
(3) Ist wegen mehrerer selbständiger Handlungen auf eine
Gesamtstrafe erkannt worden, so tritt der Straferlaß
ein, wenn die Gesamtstrafe die im Abs. (1) bezeichnete
Grenze nicht übersteigt. Das gleiche gilt, wenn aus
mehreren bei Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftig
erkannten Freiheitsstrafen eine Geldstrafe zu bilden ist.
§ 2
(1) Anhängige Verfahren wegen Straftaten, die vor In
krafttreten dieses Gesetzes begangen sind, werden ein
gestellt, wenn keine höheren Strafen als die im § 1
Abs.<l) genannten allein oder nebeneinander zu er-
„warten sind,
(2) § 1 Abs. (2) findet entsprechende Anwendung.
(3) Neüe Verfahren wegen solcher Straftaten werden nicht
eingeleitet.
§ 3
Verbrechen und Vergeben gegen die Menschlichkeit sind
von der Straffreiheit nach 5§ 1—2 des Gesetzes aus
geschlossen.
§4
(1) Der Straferlaß erstredet sich auf Nebenstrafen, soweit
sie noch nicht vollstreckt sind, und auf gesetzliche
Nebenfolgen, Er erstreckt sich ferner auf rückständige
Bußen, die in die Staatskasse fließen, und auf rück
ständige Kosten,- dies gHt auch, wenn die Strafe bei
Inkrafttreten des Gesetzes bereits verbüßt war.
(2) Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie Ein-
. ziehung, .Verfallerklärung und Unbrauchbarmachung
bleiben von dem Straferlaß unberührt.
(3) Durch die ■ Niederschlagung eines Verfahrens hach 5 2
des Gesetzes wird die Durchführung einer Einziehung
oder Unbrauchbarmachung in einem selbständigen Ver
fahren nicht gehindert.
§5
Jeder Beteiligte kann über die Einstellung des Ver
fahrens die Entscheidung ydes Gerichts anrufen. Hiergegen
ist die sofortige Beschwerde zulässig.
S 6
Ist von einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig eine
Geldstrafe festgesetzt worden und die dem Gericht zu
stehende Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe noch nicht
erfolgt, so entscheidet die Verwaltungsbehörde, ob der
StrafeHaß Platz greift. Verneint sie dies, so entscheidet
auf Antrag des Beschuldigten das Gericht; diese Entschei
dung ist endgültig.
§ 7
Bei Strafen und Ordnungsstrafen, die nicht von den
Gerichten verhängt werden, entscheidet über- die Ein
stellung des Verfahrens die zuständige Verwaltungs
behörde. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zu
lässig.
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Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in
Kraft.
Der Magistrat wird ersucht, die Genehmigung der Alliier-'
ten Kommandantur zu diesem Gesetz möglichst umgehend
machzusuchen.
Berichterstatter: Stadtverordneter Dr. Lucht.
721. Beschluß des Ausschusses für Volksbildung
vom 16. März 1948 zu dem Dringlichkeits-
antrag der Fraktion der SED über die Be
seitigung des Nationalkriegerdenkmais
Der Ausschuß empfiehlt .der Stadtverordnetenversamm
lung folgende Beschlußfassung:
„Das Denkmal in der Scharnhorststraße zur Erinnerung
an die gegen die revolutionären Kämpfer der Jahre
1848/49 eingesetzten Truppen ist umgehend zu beseitigen."
Berichterstatter: Stadtverordneter Schroedter.