Abänderungsantrag der Fraktion der SED;
Artikel 60 erhält drei weitere Absätze:
„(3) Die Anstellungs- und Arbeitsbedin
gungen der Arbeiter und Angestellten des
öffentlichen Dienstes werden durch Ab
schluß von Tarifverträgen mit den Gewerk
schaften geregelt.
(4) Bei Einstellungen, Beförderungen, Ver
setzungen, Entlassungen sowie allen son
stigen die Wohlfahrt des Personals berüh
renden Angelegenheiten haben die Be
triebsvertretungen volles Mitbestimmungs-
recht.
(5) Bei Vorlagen, die Angelegenheiten der
städtischen Arbeiter und Angestellten be
treffen, sind die Betriebsvertretungen zur
Mitwirkung heranzuziehen. Ihre Stellung
nahme ist der Stadtverordnetenversamm
lung bzw. den Bezirksverordnetenver
sammlungen oder dem zuständigen Ver
waltungsausschuß zur Kenntnis zu bringen.
Abschnitt VII
Die Rechtspflege
Artikel 61
Die Rechtspflege ist im Geist dieser Verfassung
und im Dienst der sozialen Gerechtigkeit aus
zuüben.
Artikel 62
(1) Die richterliche Gewalt wird durch un
abhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte
im Namen des Deutschen Volkes ausgeübt.
(2) An der Rechtspflege sind Männer und Frauen
aller Volksschichten nach Maßgabe der gesetzliche»
Bestimmungen zu beteiligen.
Abänderungsantrag der Fraktion der SED:
Im Abs. (1) wird „richterliche Gewalt“
durch „Rechtsprechung“ ersetzt.
Artikel 63
(1) Die Richter sind an die Gesetze gebunden.
(2) Die Gerichte sind nicht befugt, Gesetze und
Verordnungen, die das Abgeordnetenhaus beschlos
sen hat, auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
(3) Die Gerichte sind nicht befugt, die Gesetz
mäßigkeit von Anordnungen und Verfügungen der
Verwaltungsbehörden nachzuprüfen.
Artikel 64
(1) Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage
des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers be
dienen.
(2) Ein Beschuldigter gilt nicht als schuldig,
solange er nicht von einem Gericht verurteilt ist.
Artikel 65
Keine Strafbestimmung hat rückwirkende Kraft,
es sei denn, daß sie für den Täter günstiger ist als
die zur Zeit der Tat geltende Strafbestimmung.
Artikel 66
Ausnahme- und Sondergerichte sind unstatthaft.
Artikel 67
Das Recht der Begnadigung übt der Senat nach
Anhörung des von dem Abgeordnetenhaus gewählten
Ausschusses für Gnadensachen aus.
Abänderungsantrag der Fraktion der SED:
Die Worte „nach Anhörung des von dem“
werden gestrichen und dafür eingesetzt „in
Übereinstimmung mit dem vom“.