Artikel 39
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(1) Die Regierung wird durch den Senat ausgeübt.
(2) Der Senat besteht aus dem Regierenden Bür
germeister, dem Bürgermeister als seinem Vertreter,
sowie höchstens sechzehn Senatoren.
Abänderungsantrag der Fraktion der SED:
Abs. (1) ist zu streichen.
Abs. (2) wird Abs. (1) und erhält folgende
Fassung:
„Der Magistrat besteht aus dem Ober
bürgermeister, 2 Bürgermeistern als Stell
vertreter und höchstens 16 Stadträten.“
Artikel 40
(1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeord
netenhaus gewählt.
(2) Der Bürgermeister und die Senatoren werden
auf Vorschlag des Regierenden Bürgermeisters vom
Abgeordnetenhaus gewählt
(3) Kommt auf Grund des Vorschlages des Re
gierenden Bürgermeisters innerhalb einer Frist von
21 Tagen ein Senat nicht zustande, so ist der Auf
trag zur Senatsbildung erloschen und eine Neuwahl
vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Senats können jederzeit
von ihrem Amt zurücktreten.
Abänderungsantrag der Fraktion der SED:
Der Arikel ist zu streichen und erhält fol
gende Fassung:
„Die Mitglieder des Magistrats werden mit
Mehrheit von der Stadtverordnetenver
sammlung gewählt.“
Artikel 41
(1) Der Senat bedarf des Vertrauens des Ab
geordnetenhauses.
(2) Das Abgeordnetenhaus kann dem Senat und
jedem seiner Mitglieder das Vertrauen entziehen.
Die namentliche Abstimmung, darf frühestens 48 Stun
den nach der Bekanntgabe des Mißtrauensantrages im
Abgeordnetenhaus erfolgen.
(3) Der Beschluß über einen Mißtrauensantrag
bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglie
der des Abgeordnetenhauses. Bei Annahme eines
Mißtrauensantraees haben die davon betroffenen
Mitglieder des Senats sofort zurückzutreten. Jedes
Mitglied des Senats ist jedoch verpflichtet, auf
Verlangen des Abgeordnetenhauses die Geschäfte
bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiterzuführen.
Das Mißtrauensvotum verliert seine Wirksamkeit,
wenn nicht binnen 21 Tagen eine Neuwahl erfolgt ist.
Artikel 42
(1) Der Regierende Bürgermeister vertritt Berlin
nach außen. Er führt -den Vorsitz im Senat und
leitet seine Sitzungen. Bei Stimmengleichheit gibt
seine Stimme den Ausschlag.
(2) Der Regierende Bürgermeister bestimmt im
Einvernehmen mit dem Senat die Richtlinien der
Regierungspolitik. Sie bedürfen der Billigung des
Abgeordnetenhauses.
(3) Der Regierende Bürgermeister überwacht die
Einhaltung der Richtlinien; er hat das Recht, über
alle Amtsgeschäfte Auskunft zu verlangen.
(4) Die Verteilung der Geschäftsbereiche des Se
nats wird auf Vorschlag des Regierenden Bürger
meisters vom Abgeordnetenhaus beschlossen. Eine
Änderung der Geschäftsbereiche, ihre Verminderung
oder Vermehrung bedarf der Zustimmung des Abge
ordnetenhauses. Der Senat gibt sich eine Geschäfts
ordnung.