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(2) Der Vertrag über die Versorgung der Polizei-
kr&fte und ihrer Hinterbliebenen vom 14- 2. 1946 und
der Vertrag über die Versorgung der Berliner Feuer
wehr und ihrer Hinterbliebenen vom 14. 2. 1946 treten
mit Wirkung vom 1. 4. 1948 außer Kraft. Sind die
Leistungen nach den genannten Verträgen höher als
die Leistungen nach dieser Vereinbarung, so werden
die nach den genannten Verträgen zustehenden Lei
stungen weitergewährt.
§ 59
Der Magistrat erläßt im Einvernehmen mit den
Vertragspartnern die zur Durchführung dieser Ver
einbarung erforderlichen Vorschriften.
§ 60
Diese Vereinbarung kann von jedem der Vertrags
partner mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf
des jeweiligen Rechnungsjahres gekündigt werden.
Ansprüche, die bis zum Außerkrafttreten der Verein
barung entstanden sind, werden durch die Kündi
gung nicht berührt.
Berlin, den ... 1947
Magistrat von Groß-Berlin
Abt. für Personalfragen und Verwaltung
Für die beteiligten Verbände und Gewerkschaften