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§ 18
(1) Der endgültig in den Ruhestand versetzte Ar
beitnehmer erhält lebenslänglich Ruhegehalt.
(2) Ein Ruhegehaltsempfänger, der wieder in die
Dienste der Gebietskörperschaft Groß-Berlin oder
ihrer Eigengesellschaften eingetreten ist, erhält nach
seinem Ausscheiden Ruhegehalt, das unter Berück
sichtigung der erhöhten ruhegehaltsfähigen Dienst
zeit und des jeweils höchsten Ruhegehaltshöchstbe
trages festgesetzt ist, wenn die neue Beschäftigung
wenigstens ein halbes Jahr gedauert hat.
§ 19
(1) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 50% des
Huhegehaltshöchstbetrages. Es erhöht sich bei Arbeit
nehmern, die mehr als eine ruhegehaltsfähige Dienst
zeit von 10 Jahren haben, vom vollendeten 11. bis
zum vollendeten 20. ruhegehaltsfähigen Dienstjahr
um je 3 %, vom vollendeten 21. bis zum vollendeten
30. ruhegehaltsfähigen Dienstjahr um 2% für jedes
ruhegehaltsfähige Dienstjahr. Eine weitere Steige
rung findet nicht statt.
(2) Bei Arbeitnehmern mit besonders schweren
oder stark gesundheitsschädlichen Arbeiten kann
der Magistrat im Einvernehmen mit den Vertrags
partnern die Erreichung der höchsten Ruhegehalts
quote besonders regeln.
2. Hinterbliebenenversorgung
§ 20
(1) Den Erben eines verstorbenen Ruhegehalts
empfängers verbleiben für den Sterbemonat die Ruhe
gehaltsbezüge des Verstorbenen. Den Erben eines im
Dienste der Gebietskörperschaft Groß-Berlin oder
einer ihrer Eigengesellschaften wiederverwendeten
Ruhegehaltsempfängers verbleibt der für den Sterbe
monat fällige Teil des Ruhegehalts.
(2) Die an den verstorbenen Ruhegehaltsemp
fänger noch nicht gezahlten Teile der Sterbemonats
bezüge können statt an die Erben auch an die Witwe
bzw. den Witwer, die ehelichen und für ehelich er
klärten Abkömmlinge, die unehelichen und die an
Kindes Statt angenommenen Kinder des Verstor
benen oder an seine elternlosen Enkel, die der Ver
storbene zur Zeit seines Todes unterhalten hat, ge
zahlt werden.
§ 21
(1) Die Witwe bzw. der Witwer oder die ehe
lichen und die für ehelich erklärten Abkömmlinge,
die unehelichen und an Kindes Statt angenommenen
Kinder eines Ruhegehaltsernpfängers und seine el
ternlosen Enkel, die der Verstorbene zur Zeit seines
Todes unterhalten hat, erhalten für die auf den
Sterbemonat folgenden 3 Monate als Sterbegeld die
Ruhegehaltsbezöge des Verstorbenen.
(2) Voraussetzung für die Gewährung des Sterbe
geldes an die Witwe oder den Witwer ist, daß die
Ehe beim Tode des Ruhegehaltsempfängers weder
rechtskräftig für nichtig erklärt noch rechtskräftig
aufgehoben noch rechtskräftig geschieden war. Der
Scheidung steht die Aufhebung der häuslichen Ge
meinschaft gleich, wenn die Aufhebung bereits seit
3 Jahren bestanden hat.
(3) In besonders gelagerten Fällen kann an die
Stelle der Witwe die Lebensgefährtin des Ruhe
gehaltsempfängers treten.
§ 22
(1) Sind Hinterbliebene im Sinne des § 21 Abs. 1
nicht vorhanden, so kann Sterbegeld nach § 21 auf
Antrag ganz oder teilweise an Verwandte des Ver
storbenen der aufsteigenden Linie, Geschwister, Ge
schwisterkinder oder Stiefkinder, deren Ernährer er
ganz oder zum überwiegenden Teil gewesen ist und
die er in bedürftiger Lage hinterlassen hat, gezahlt
werden. 5
(2) Haben die im § 21 genannten Hinterbliebenen
nicht die Kosten der letzten Krankheit oder der Be
erdigung des Verstorbenen getragen und reicht der
Nachlaß nicht aus, um diese Kosten zu decken, so
kann ein entsprechender Teil des Sterbegeldes an
die Personen, die diese Kosten getragen haben, ge
zahlt werden.
§ 23
(1) Das Sterbegeld wird beim Nachweis des
Todes in einer Summe gezahlt. Liegen wichtige
Gründe vor, so kann von der Auszahlung des Sterbe
geldes in einer Summe abgesehen und eine andere
Zahlungsart bestimmt werden.
(2) Die für die Zahlung des Ruhegehalts zustän
dige Stelle bestimmt, an wen das Sterbegeld zu zahlen
oder wie es unter mehrere Berechtigte zu verteilen
ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Magistrat end
gültig.
§ 24
(1) Das Sterbegeld kann weder abgetreten noch
verpfändet werden.
(2) Forderungen der Gebietskörperschaft Groß-
Berlin und ihrer Eigengesellschaftcn gegen den Ver
storbenen aus Vorschuß- oder Darlehnsgewährungen
sowie aus Überhebungen von Ruhegehalt oder Ar
beitsentgelt können angerechnet werden. Der Witwe
und den Waisen und, falls die Zahlung eines Witwer
geldes (§ 25 Abs. 4) in Frage kommt, auch dem '
Witwer, muß jedoch ein Teilbetrag des Sterbegelde«
belassen werden, der dem der Pfändung nicht unter
liegenden Teil des Witwen-oder Witwer- und Waisen
geldes für diese 3 Monate entsprechen würde.
§ 25
(1) Die Witwe und die Kinder eines männlichen und
die Kinder eines weiblichen Arbeitnehmers, der zur Zeit
seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte, sowie die
Witwe und die Kinder eines männlichen und die Kinder
eines weiblichen Ruhegehaltsempfängers erhalten
Witwen- und Waisengeld. Dies gilt nicht für die
Ehefrau eines verstorbenen Arbeitnehmers oder
Ruhegehaltsernpfängers, wenn bei dessen Tode die
häusliche Gemeinschaft 3 Jahre lang aufgehoben war.
(2) Waisengeldberechtigte Kinder sind die ehelichen
und unehelichen, sowie die vor dem Eintritt in den Ruhe
stand für ehelich erklärten und an Kindes Statt an
genommenen Kinder. Den waisengeldberechtigten Kin
dern stehen elternlose Enkel gleich, die der Verstorbene
zur Zeit seines Todes unterhalten hat.
(3) Den nach Eintritt in den Ruhestand für ehelich
erklärten und an Kindes Statt angenommenen Kindern
eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Ruhegehalts
empfängers kann der Magistrat bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres einen nach billigem Ermessen festzu
setzenden Unterhaltsbeilrag gewähren, wenn sie be
dürftig sind.
(4) Dem Witwer eines weiblichen Arbeitnehmers
oder Ruhegehaltsempfängers kann Witwergeld bis
zur Höhe des Witwengeldes gewährt werden, wenn
er bedürftig und erwerbsunfähig ist und deshalb von
der verstorbenen Ehefrau seit längerer Zeit vor
ihrem Tode ganz oder zum überwiegenden Teile
unterhalten worden ist,
§ 26
(t) Das Witwengeld beträgt 60 % des Ruhe
gehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder das er
erhalten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhe
stand getreten wäre.
(2) Auf die Berechnung des Witwengeldes ist
ein Ruhen des Ruhegehalts ohne Einfluß.
§ 27
(1) Das Waisengeld beträgt für jedes Kind,
dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des
Verstorbenen zum Bezüge von Witwengeld berechtigt
war, ein Fünftel und. wenn auch die Mutter nicht
mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Verstorbenen
nicht zum Bezüge von Witwengeld berechtigt war,
ein Drittel des Witwengeldes.