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Eintritt in den Ruhestand
§ 4
(1) Ein Arbeitnehmer, der die Wartezeit erfüllt
hat, tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand,
in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Für einzelne
Gruppen von Arbeitnehmern kann der Magistrat im
Einvernehmen mit den Vertragspartnern eine frühere
Altersgrenze vorsehen.
(2) Im Einzelfall kann der Magistrat mit Ein
verständnis des Arbeitnehmers den Eintritt in den
Ruhestand über die Altersgrenze hinausschieben.
§ 5
Ein weiblicher Arbeitnehmer, der die Wartezeit
erfüllt und das 5ö. Lebensjahr vollendet hat, kann auf
seinen Antrag auch ohne Nachweis der Arbeits
unfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.
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(1) Ein Arbeitnehmer, der die Wartezeit erfüllt
hat, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dau
ernd arbeitsunfähig ist.
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeit
nehmer infolge eines körperlichen Gebrechens oder
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte zur Erfüllung der ihm arbeitsvertraglich ob
liegenden Aufgaben unfähig ist.
(3) Als dauernd arbeitsunfähig kann ein Arbeit
nehmer auch dann angesehen werden, wenn er 6 Mo
nate ununterbrochen arbeitsunfähig krank war und
keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer
6 Monate wieder voll arbeitsfähig wird.
(4) Für einzelne Arbeitnehmergruppen können
für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit besondere
Vorschriften vom Magistrat im Einvernehmen mit
den Vertragspartnern erlassen werden.
§ 7
(1) Bestehen im Fall des § 6 Abs. 1 Zweifel, ob
die Arbeitsunfähigkeit eine dauernde ist, so wird der
Arbeitnehmer in den zeitweiligen Ruhestand ver
setzt.
(2) Der zeitweilige Ruhestand dauert nicht länger
als 2 Jahre. Ist der Arbeitnehmer während dieser
Zeit nicht wieder arbeitsfähig geworden, so geht der
zeitweilige Ruhestand in den endgültigen Ruhestand
über.
(3) Tritt bei einem im zeitweiligen Ruhestand be
findlichen Arbeitnehmer wieder Arbeitsfähigkeit ein,
so kann er unter Fortfall des Ruhegehalts wieder be
schäftigt werden.
Verweigert der Arbeitnehmer die für die Beurtei
lung seiner Arbeitsfähigkeit erforderlichen Feststel
lungen (ärztliche Untersuchungen usw.) oder die
Wiederbeschäftigung, so kann ihm der Anspruch auf
Ruhegehalt durch die Schiedsstelle (§ 56) aberkannt
werden. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist end
gültig.
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(1) Die Versetzung in den Ruhestand wegen Ar
beitsunfähigkeit kann auf Antrag des Arbeitnehmers
oder von Amts wegen betrieben werden.
(2) Die Arbeitsunfähigkeit wird, falls sie nicht
offensichtlich ist, vertrauensärztlich festgestellt Der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vertrauensärztlich
untersuchen zu lassen. Andernfalls kann ihm die
Schiedsstelle (§ 56) den Anspruch auf Ruhegehalt
endgültig aberkennen.
Der Arbeitnehmer, sein Pfleger oder seine be
triebliche oder gewerkschaftliche Vertretung kann
gegen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch
einen bestimmten Vertrauensarzt Einwendungen er
heben, wenn zu befürchten ist, daß der Vertrauens
arzt den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers nicht
richtig beurteilt.
(3) Ist ein Arbeitnehmer offensichtlich oder nach I
vertrauensärztlichem Gutachten arbeitsunfähig und!
beantragt er die Versetzung in den Ruhestand nicht,!
so teilt die für die Versetzung in den Ruhestand zu-1
ständige Stelle dem Arbeitnehmer mit, daß seine I
Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei I
sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhe-1
stand anzugeben.
(4) Erhebt der Arbeitnehmer innerhalb von vier
Wochen keinen Einspruch, so entscheidet die für die
Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle über j
die Versetzung in den Ruhestand.
(5) Wird Einspruch erhoben, so entscheidet auf
Antrag des Magistrats die Schiedsstelle (§56) end
gültig über die Versetzung in den Ruhestand. Hat
die Schiedsstelle bis zum Ende der 3 Monate, die
auf den Monat, in dem die Schiedsstelle angerufen
worden ist, folgen, nicht entschieden, so wird vom
Beginne des 4. Monats ab bis zum Beginn des Ruhe
standes der das Ruhegehalt übersteigende Teil des
Arbeitsentgelts einbehalten.
(6) Wird von der Schiedsstelle die Arbeitsfähig
keit des Arbeitnehmers festgestellt, so sind die nach
Abs. 5 Satz 2 einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
Wird die Arbeitsunfähigkeit festgestellt, so wird der
Arbeitnehmer mit Ende des Monats, in dem die
Schiedsstelle entschieden hat, in den Ruhestand ver
setzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nach
gezahlt.
§ 9
(1) Ein Arbeitnehmer, der sich nicht mehr in der
Ausbildung befindet, ist, auch wenn er die Wartezeit
noch nicht erfüllt hat, in den Ruhestand zu versetzen,
wenn er infolge von Krankheit, Verletzung oder son
stiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Ver
schulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des
Dienstes zugezogen hat, arbeitsunfähig geworden ist-
(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden,
wenn er aus anderen Gründen arbeitsunfähig ge
worden ist oder wenn er die Altersgrenze erreicht hat.
(3) Die Entscheidung nach Abs. 2 trifft der Ma
gistrat,
§ 10
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von
der Stelle ausgesprochen, die für den Bereich der Be
schäftigungsdienststelle für die Einstellung von Ar
beitnehmern zuständig ist. Sie ist dem Arbeitnehmer
schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den
Fällen des § 4, mit Ende der 3 Monate, die auf den
Monat folgen, in dem dem Arbeitnehmer die Ver
setzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist.
§ 11
Der in den Ruhestand versetzte Arbeitnehmer er
hält Ruhegehalt nach den Vorschriften des folgenden
Abschnitts.
§ 12
(1) Wird ein Arbeitnehmer, der die Wartezeit er
füllt hat, aber für den die Voraussetzungen für die
Versetzung in den Ruhestand noch nicht gegeben
sind, aus dem Arbeitsverhältnis aus Gründen
entlassen, die weder in seiner Pefson noch in
seinem Verhalten, sondern in den Verhältnissen des
Betriebes liegen, so ist ihm auf seinen Antrag für
den Fall seiner späteren Arbeitsunfähigkeit oder der
Vollendung des 65. Lebensjahres Ruhegehalt sowie
für den Fall seines Todes Hinterbliebenenversorgung
zuzusichem. Die Gewährung und die Höhe des Ruhe
gehaltes und der Hinterbliebenenversorgung richtet
sich in diesem Falle nach den zur Zeit des Eintritts
des Versorgungsfalles geltenden Bestimmungen und
nach den Versorgungsmerkmalen, wie sie zur Zeit
der Entlassung bestanden haben.
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