rechtzeitig festzusetzen, daß dem Arbeitnehmer der
Zeitpunkt des Urlaubsbeginns mindestens vier
Wochen vorher bekannt ist.
2. Der Urlaub ist zusammenhängend und auf
Wunsch des Arbeitnehmers in der Zeit vom 1. April
bis 31. Oktober zu gewähren. Kann dies aus zwin
genden betrieblichen Gründen nicht geschehen, so
erhöht er sich um drei Urlaubstage. Dies gilt nicht
für Anteilsurlaub.
§ 9
Eine Anrechnung von Arbeitsversäumnis, Ar
beitsausfall und Ausnahmeverzug des Arbeitgebers
auf den Urlaub ist ausgeschlossen.
§ 10
1. Der Urlaubsanspruch darf nur abgegolten wer
den, soweit er nicht mehr, auch nicht während der
Kündigungsfrist, in Form von bezahlter Freizeit be
friedigt werden kann.
2. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
vor, so ist an Stelle des Urlaubs das Arbeitsentgelt
für die Zeit des Urlaubs zu zahlen.
3. Drei Monate nach Beendigung des Arbeit,«-1
Verhältnisses verfällt der Anspruch auf Abgeltung,I
es sei denn, daß der Arbeitnehmer ihn innerhalb!
dieser Frist geltend gemacht hat.
§ 11
Die aus dem Urlaub fließenden geldlichen Au l
sprüche genießen den gesetzlichen Schutz des Lohnes,]
§ 12
Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind unab |
dingbar.
§ 13
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar!
1948 in Kraft.
Berlin, den 4. März 1948
Litke, Maron
und die übrigen Mitglieder der Fraktion |
der SED