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e) wenn sie längere Zeit unbenutzbar sind. Als längere
Zeit unbenutzt gelten Wohnungen, die vom Woh
nungsinhaber und von den Angehörigen seines Haus
standes länger als 3 Monate nicht bewohnt werden;
f) wenn der Mieter einer Wohnung stirbt, ohne Fami
lienangehörige zu hinterlassen, die bei seinem Tode
mindestens 1 Jahr zu seinem Hausstand gehört
haben. Unter Familienangehörige sind der Ehegatte,
Verwandle, Verschwägerte und uneheliche Kinder
zu verstehen; ihnen gleichgestellt sind Personen, die
von dem verstorbenen Mieter als Erben eingesetzt
sind und bei seinem Tode mindestens während der
Dauer von 3 Jahren zu seinem Hausstand gehört
haben;
g) wenn sie eine der im nachstehenden Verzeichnis auf
geführten Personen als Mieter oder Ehegatte eines
Mieters inne hat.
A. Angehörige folgender Naziorganisationen:
1. NSDAP, soweit das Amt eines Ortsgruppenleiters
oder ein entsprechendes oder höheres Amt bekleidet
oder ausgeübt wurde;
2. Allgemeine SS;
3. Waffen-SS, es sei denn, daß sie zu ihr eingezogen
wurden;
4. SA vom Range eines Sturmführers an aufwärts;
5. Gestapo und SD, es sei denn, daß sie nur einfache
Dienste auf Grund einer Zuweisung oder Genehmi
gung durch das Arbeitsamt verrichtet haben;
6. HJ, vom Unterbannführer an aufwärts, soweit sie
hauptberuflich tätig waren;
7. RDM, von der Mädel ringführerin an aufwärts, so
weit sie hauptberuflich tätig waren;
8. NS-Frauenschafl, von der Frauenschaftsleiterin der
Ortsgruppe an aufwärts;
9. NSKK und NSFK, vom Range eines Sturmführers
an aufwärts.
B. Sonstige Personen;
10. Personen, die als Kriegsverbrecher oder wegen
eines Verbrechens gegen den Frieden oder die
Menschlichkeit vor einem alliierten oder deutschen
Gericht verurteilt sind oder werden;
11. Träger des Blutordens und des Goldenen Partei
abzeichens;
12 Nationalsozialistische Führungsoffiziere der ehema
ligen Wehrmacht.
Verfügungen gegen die unter Nr. 1—12 aufgeführlen
Personen wirken auch gegen den Ehegatten, es sei denn,
daß es sich nachweislich um Antifaschisten handelt
§2
Vermieter von Gebäuden und Gebäudeteilen haben
dem Wohnungsamt des Verwaltungsbezirks, in dem sich
die Gebäude befinden, schriftlich anzuzeigen:
a) Wohnungen, die gemäß § 1 Abschnitt a bis c, e und g
frei sind oder frei werden, binnen 7 Tagen, nachdem
die Vermieter hiervon Kenntnis erhalten haben;
pp.
§3
(1) Als Vermieter im Sinne der Verordnung gilt der
Hauseigentümer oder der ihm gleichstehende Verfügungs
berechtigte (z. B. Verwalter. Bevollmächtigter, Nieß
braucher, Treuhänder oder Pfleger). Als Mieter gilt der
jenige, dem an den Räumen ein Nutzungsrecht zusteht
sei es auf Grund eines Mietvertrages oder eines anderen
Rechtsverhältnisses. Bestimmungen der Verordnung, die
e) wenn sie längere Zeit unbenutzt sind. Als längere
Zeit unbenutzt gelten Wohnungen, ■ die vom Woh
nungsinhaber und von den Angehörigen seines
Hausstandes länger als 2 Monate nicht bewohnt
werden;
f) wenn der Mieter einer Wohnung stirbt, ohne Fami
lienangehörige zu hinlerlassen, die bei seinem Tode
mindestens 1 Jahr zu seinem Hausstand gehört
haben. Unter Familienangehörige sind der Ehegatte,
Kinder, Verwandte, Verschwägerte und uneheliche
Kinder zu verstehen; ihnen gleichgestellt sind Per
sonen, die von dem verstorbenen Mieter als Erben
eingesetzt sind und bei seinem Tod mindestens wäh
rend der Dauer von 3 Jahren zu seinem Hausstand
gehört haben;
g) gestrichen und durch §2 ersetzt.
§2
Wohnungen, welche von einer der nachstehend
auf gef ährten Personen oder von deren Ehegatten, ent
weder als Wohnungsinhaber oder als Mieter, bewohnt
werden, unterliegen an erster Stelle der Erfassung, und
solche Bewohner unterliegen in gleicher Weise der Ein
schränkung und Verminderung des Wohnraums.
A. Angehörige folgender Naziorganisationen:
1. NSDAP, soweit das Amt eines Ortsgruppenleiters
oder ein entsprechendes oder höheres-Amt bekleidet
oder ausgeübt wurde;
2 Allgemeine SS;
3. Waffen-SS, es sei denn, daß sie zu ihr eingezogen
wurden;
4. SA vom Range eines Sturmführers an aufwärts;
5. Gestapo und SD, es sei denn, daß sie nur einfache
Dienste auf Grund einer Zuweisung oder Genehmi
gung durch das Arbeitsamt verrichtet haben;
6. HJ, vom Unterbannführer an aufwärts, soweit sie
hauptberuflich tätig waren;
7. BDM, von der Mädelringführerin an aufwärts, so
weit sie hauptberuflich tätig waren;
8. NS-Frauenschaft, von der Frauenschaftsleiterin der
Ortsgruppe an aufwärts;
9. NSKK und NSFK, vom Range eines Sturmführers
an aufwärts;
10. Sonstige vom § 10 der Direktive Nr. 24 der Alliierten
Kontrollbehörde betroffenen Personen.
B. Sonstige Personen:
11. Personen, die als Kriegsverbrecher oder wegen
eines Verbrechens gegen den Frieden oder die
Menschlichkeit von einem alliierten oder deutschen
Gericht verurteilt sind oder werden;
12 Träger des Blutordens und des Goldenen Partei
abzeichens;
13. Nationalsozialistische Führungsofflziere der ehema
ligen Wehrmacht.
§3
Vermieter von Gebäuden und Gebäudeteilen haben
dem Wohnungsamt des Verwaltungsbezirks, in dem sich
die Gebäude befinden, schriftlich anzuzeigen:
a) Wohnungen, die gemäß § 1 Abschnitt a bis c, und e
und § 2 frei sind oder frei werden, binnen 7 Tagen,
nachdem die Vermieter hiervon Kenntnis erhalten
haben;
pp.
§ 4
(1) Als Vermieter im Sinne der Verordnung gilt der
Hauseigentümer oder ein rechtmäßig Bevollmächtigter
(z. B. Verwalter, Bevollmächtigter, Nießbraucher, Treu
händer oder Pfleger). Als Mieter gilt derjenige, dem an
den Räumen ein Nutzungsrecht zusteht, sei es auf Grund
eines Mietvertrages oder eines anderen Rechtsverhält
nisses. Bestimmungen der Verordnung, die sich auf den