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(3) Die in Frage kommenden Pflichtabgabeinengen
sind im gegebenen Zeitpunkt durch die vom Magistrat
von Groß-Berlin. Abteilung für Ernährung, zu bezeich
nenden Stellen nach Anhörung des Anbauers festzu
stellen. Für etwaige Einsprüche gilt § 2, Absatz 4. ent
sprechend.
§4
(1) Auf Grund der durchschnittlichen Pflichlabgabe-
sätze in g 2 Abs. (1) und der Anbaufläche in den Anbau
plänen gemäß § 2, Abs. (3) sind für jeden Verwaltungs
bezirk für jede abgabepflichtige Fruchtarl die Gesamt
pflichtabgabemengen festzuslellen. Diese kann der Ma
gistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Ernährung, vor
behaltlich der Zustimmung der Militärregierung des be
treffenden Sektors je nach Bodengüte und je nach Vor
liegen besonderer Verhältnisse herabsetzen oder bis zu
50% erhöhen, jedoch unter der Bedingung, daß die ge
samte Pflichtabgabe für die betreffende Fruchfart für
den in Frage kommenden Sektor im Durchschnitt die
nach § 2 in Frage kommenden Mengen erreicht.
(2) Für die Einziehung der gemäß Abs. 1 festge
setzten Gesamt-Pflichtabgabemengen ist jedes Bezirks
amt für seinen Bezirk verantwortlich. Es hat die
Gesamt-Pllichtabgaberaengen dergestalt unterzuverteilen,
daß je nach der Leistungsfähigkeit der Pllichtabgaben
der einzelnen Betriebe gegenüber den Sätzen in § 2
Abs. (1) sowohl erhöht oder ermäßigt werden können.
Insbesondere sind gegenüber dem durchschnittlichen
Gemüse-Pllichtabgabesatz die gut ausgestatteten ausge
sprochenen Gemüsebaubetriebe stärker heranzuziehen,
während bei dem bäuerlichen, feldmäßigen Gemüse
anbau ohne ausreichende Bewässerung eine ent
sprechende Ermäßigung zulässig ist. Durch die Er
mäßigungen dürfen die Gesamt-Pflichtabgabemengcn der
einzelnen Verwaltungsbezirke keine Beeinträchtigung
erfahren.
(3) Die Vorschriften in Abs. 1 und 2 gelten sinn
gemäß auch für Pllichtabgaben gemäß § 3.
§5
(1) Die Pflichlabgabe eines jeden Erntejahres ist
von jedem Verwaltungsbezirk bis zu den nachstehenden
Zeitpunkten des betreffenden Ernlejahres mindestens zu
erfüllen: ♦
II. Betriebe von Heilanstalten, Krankenhäusern, Ge
fängnissen, Schulen aller Art, Kinder-, Invaliden-,
Altersheimen und dergleichen sowie Anbauflächen,
die von nichtlandwirtschafllichen Betrieben, wie
Fabriken usw.. im Interesse ihrer Werkküchen be
baut werden. Den zuständigen Magistratsdienst
stellen ist zur Kontrolle des Anbaues und der Ernte
jederzeit Zutritt in diesen Anstalten zu gewähren.
Die Eigenerzeugung dieser Einrichtungen ist bei
Bemessung der Lebensmiltelzuteilungen entsprechend
zu berücksichtigen.
Hl. Genehmigte Versuchsflächen, soweit die Zurück
haltung der Erzeugnisse im Interesse der For
schungsarbeit notwendig ist. Diese Versuchsflächen
sind dem Sektorenkommandanten seitens des Ma
gistrats zu melden.
(2) Bei Flächen, die erst seit dem Jahre 1945 in
Kultur genommen wurden, kann auf Antrag des An
bauers die Pflichtabgabe ermäßigt werden, wenn der
Nachweis erbracht ist, daß trotz Anwendung aller er
forderlichen Maßnahmen die Ertragsfähigkeit normaler
Kulturflächen noch nicht zu erreichen war.
§ 8
(1) Auf die Gemüsepflichtabgabe dürfen nur die in
der anliegenden Tabelle aufgeführten Gemüsearten ab
geliefert werden. Die Anrechnung je nach Liefertermin
und Güteklasse richtet sich nach den in der Tabelle
angegebenen Sätzen. Ein Anrechnungsanspruch des An
bauers besteht bei Gemüse jedoch nur hinsichtlich ge
lieferter A- und B-Ware. Ob und inwieweit ausnahms
weise C-Ware in Anrechnung auf die Pflichtabgabe
enlgegengenommen werden kann, bleibt der Entscheidung
der Abteilung für Ernährung überlassen.
(2) Frühkartoffeln werden bei Lieferung bis 31. 7.
mit 125%. bei Lieferung vom 1. bis 31. 8. mit 110%. an-
gerechnet, Industriekartoffeln stets nur mit 50%. Ein
Anspruch des Anbauers auf Anrechnung auf die Pflicht-
abgabe besteht jedoch bei Industriekartoffeln nicht.
(3) Im übrigen werden die Lieferungen auf die
Pflichlabgaben nach dem vollen Liefergewicht ange
rechnet, sofern es sich um handelsübliche Ware guter
Beschaffenheit handelt. Anderenfalls steht es dem Er-
30.6.
31.7.
31.8.
30.9.
31.10.
30.11.
31.12
bei Gemüse ....
. 10%
30%
50%
70%
90%
100%
—
Getreide . . .
—
—
—
—
40%
100%
Hülsenfrüchten .
f
—
—
—
—
40%
100%
Ölsaaten . . .
—
100%
—
—
—
—
Frühkartoffeln
—
100%
—
—
—
—
Spätkartoffeln
. —
—
—
30%
60%
80%
100%.
(2) Bei Gemüse, Kartoffeln. Getreide und Hülsen
früchten kann auf Antrag des Anbauers der Abliefe
rungszeitpunkt für 20% des Solls bis 1. 3. des folgenden
Jahres verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht
ist, daß ausreichende Mengen durch sachgemäße Lage
rung überwintert werden.
§ 6
Betriebe, die sich mit Saatgutzüchlung des der Ver
mehrung anerkannten Saatgutes befassen, haben das ge
samte von ihnen erzeugte Saatgut nur nach besonderen
Anweisungen des Magistrats von Groß-Berlin, Abteilung
für Ernährung, zu verwenden, auf entsprechenden
Lagern getrennt zu halten und zu den vom Preisamf
der Stadt Berlin festgesetzten Saatgutpreisen zu ver
wenden. Derartige Saatgutflächen bleiben bei der Be
rechnung der Pflichtabgabemengen außer Betracht.
Diese Saatgutflächen sind den Sektorenkomraandanten
seitens des Magistrats zu melden.
§7
(1) Von den Pflichtabgaben sind befreit;
I. Gärten mit einer Nutzfläche bis einschließlich
2000 qm, sofern in diesem keine Lohnarbeiter in
festem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden; jedoch
bleibt die Pflichtabgabe für Beeren. Obst und Nüsse
für Flächen von 500—2500 qm gemäß § 3 hiervon
unberührt.
messen des zuständigen Bezirksamtes frei, die An
rechnung aut die Pflichtabgabe abzulehnen oder die
Übernahme zu einem entsprechend geringerem An
rechnungssatz und Preis zuzulassen.
(4) Diese Ausführungsvorschriften können zu
lassen, daß in Erfüllung der Pflichtabgaben die einzelnen
Fruchtarten in einem bestimmten mengenmäßigen Ver
hältnis sich gegenseitig vertreten und auch durch
tierische Erzeugnisse ersetzt werden dürfen, desgleichen,
daß nach Erfüllung der Pflichtabgaben im Verhältnis
zu den abgelieferten Mengen den Ablieferern Bezugs
rechte auf bestimmte Waren zuerkannt werden.
§ 9
(1) Betriebe, die vom Magistrat der Stadt Berlin,
den Verwaltungsbezirken, öffentlichen Unternehmen,
Transport- und sonstigen Körperschaften verwaltet
werden und Gemüse anbauen, sihd verpflichtet, alle
Gemüseüberschüsse, die nach Deckung eigenen Bedarfs
an Saatgut oder sonstigen Bedarfs eigener Landwirt
schaft verbleiben, an die Erfassungsstellen abzuliefern.
Insofern diese Ablieferungen die Gemüsepflichlabgabe-
normen anderer Betriebe überschreiten, können hierfür
die Sonderpreise für Überschüsse gern. § 3 d. VO. vom
12. ^ 1947 (VOB1. S. 206) in Anspruch genommen werden.
(2) Die Menge des Überschusses gemäß Abs.<l) ist
auf Grund einer seitens der Abteilung für Ernährung